Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1965, Az.: III ZR 157/63
Unfall eines Schülers während des Turnunterrichts; Einsatz von leicht splitterndem und scharf schneidendem Kathedralglas in Turnräumen als Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 157/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 564-566 (Volltext mit red. LS)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 18. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 9. Oktober 1958 verunglückte der am 17. Februar 1945 geborene Erstkläger durch eine splitternde Glasscheibe in den Turnräumen des K.-Gymnasiums in der beklagten Stadt, das er als Quintaner besuchte.
Als Turnräume dienten damals mit Rücksicht darauf, daß die im Krieg zerstörte Turnhalle der Schule noch nicht aufgebaut war, die Kellerräums im Nordflägel des Schulgebäudes. Da der Umkleideraum für eine größere Anzahl von Schülern nicht ausreichte, wurde bei Überfällung auch der Flur zum Umkleiden benutzt. Von diesen aus war der größere Turnraum und der kleinere Reck- und Barrenraum zu erreichen. Die Türen zu diesen Räumen waren für gewöhnlich nicht abgeschlossen. Das Sportlehrerzimmer lag auf der Ostseite des Hauptflägels; von seinem Fenster aus konnte man die Außentäre zu den Turnräumen, nicht aber das Innere der Räume übersehen.
Am Unfalltag gegen 13,55 Uhr - der Turnunterricht sollte um 14 Uhr beginnen - warteten die Schüler der Quinta unbeaufsichtigt auf den Diplom-Sportlehrer H., der sich noch im Sportlehrerzimmer für die von ihm zu leitende Turnstunde umkleidete. Der Erstkläger spielte innerhalb der Turnräume mit seinem Mitschüler Armin T. Fangen. Armin T. war dem Erstkläger durch den Barrenraum in den Turnraum entkommen. Zwischen den beiden Räumen lag eine sich zum Turnraum hin öffnende zweiteilige Flügeltür. Beide Türflägel waren in der Höhe von etwa 95 em an mit 3 mm ein starken Kathedral-Glasscheiben im Ausmaß von 45 mal 65 cm verglast. Bei der Verfolgung des Schülers T. prallte der Erstkläger gegen den rechten Türflügel. Um nicht mit dem Kopf gegen die Scheibe zu stürzen, riß er die rechte Hand hoch und durchstieß dabei die Glasscheibe. Die Splitter durchschnitten den größten Teil der Hauptgefäße der rechten Achselhöhle, insbesondere die Hauptnervenstränge und die Arterie. Der Erstkläger wurde zunächst stationär behandelt und mehrfach, zuletzt um Ostern 1960, operiert. Anschließend befand er sich in ambulanter Behandlung. Durch die Verletzungen ist seine rechte Hand atrophisch gewordene Sie ist geschlossen, das Ellenbogengelenk versteift, der Unterarm etwas noch außen gedreht.
Für seine Schäden macht der Erstkläger die beklagte Stadt verantwortlich, die als Eigentümerin des Schulgebäudes und Trägerin der sachlichen Schullasten für die Verkehrssicherheit der Schulräume zu sorgen habe. Er hat behauptet: Am Unfalltage habe der eine Flügel der Tür in geschlossener Stellung festgestanden, der andere habe auf dem unebenen Boden geklemmt und sich nur 40-50 ein weit öffnen lassen; der Erstkläger sei vor der Tür auf dem unebenen Boden gestolpert und gegen den halb geöffneten und nicht weiter nachgebenden Türflügel gestürzt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.909 DM (ein Teil der Behandlungskosten und Kosten für Stärkungsmittel, entgangenen Nebenverdienst, Kosten für Nachhilfeunterricht) sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, je mit Zinsen, zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen.
Das mitklagende Land, das sich dem Vortrag des Erstklägers angeschlossen hat, macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche geltend. Der Vater des Erstklägers erhält nämlich als Schwerkriegsbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz für sich und seine Kinder freie Krankenbehandlung. Die unfallbedingten Heilungskosten des Erstklägers wurden daher weitgehend vom Landesversorgungsamt getragen. Das Land hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 798,50 DM (von dem Land bis zum 8. November 1961 erbrachte Leistungen) nebst Zinsen zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm alle dem Erstkläger seit dem 9. November 1961 wegen des Unfalls weiter erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu erstatten.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß am Unfalltage der Boden im Barrenraum uneben gewesen sei, der eine Türflügel festgestanden und der andere geklemmt habe, und hat behauptet, der Schuler Armin T. habe die von ihm im Laufen geöffnete Flügeltür hinter sich zu- und dem verfolgenden Kläger entgegengeworfen, wodurch allein der Unfall entstanden sei; der Kläger sei mit seiner Klasse am Unfalltag von dem Sportlehrer auf das bei Beginn des Schuljahres den Schülern eingeschärfte Verbot hingewiesen worden, die Turnräume unbeaufsichtigt zu betreten.
Das Landgericht hat dem Erstkläger eine Mitschuld in Höhe von einem Viertel angelastet, im übrigen der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das von der Beklagten mit der Berufung, von dem Kläger, der sich gegen die Annahme einer ins Gewicht fallenden Mitschuld seinerseits wendete, mit einer Anschlußberufung angegangene Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge dahin erkannt:
- 1.
Die Ansprache des Erstklägers auf Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom 9. Oktober 1958 sind zu 3/4 gerechtfertigt, soweit sie nicht durch das klagende Land oder einen Sozialversicherungsträger befriedigt worden sind.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem Erstkläger den aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen hat, soweit er nicht durch das klagende Land oder einen Sozialversicherungsträger ersetzt wird.
- 3.
Die Ansprüche des klagenden Landes auf Ersatz der dem Erstkläger bis zum 8. November 1961 erbrachten Leistungen sind im Umfang des Rechtsübergangs nach § 81 a BVG berechtigt.
- 4.
Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt dem klagenden Land für alle nach dem 80 November 1961 für den Erstkläger nach den Bestimmungen des BVG erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen im Umfang des Rechtsäberganges nach § 81 a BVG ersatzpflichtig ist.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die beiden Klüger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht zeiht die Beklagte einer fahrlässigen Verletzung einer ihr nach § 823 BGB obliegenden Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, weil sie leicht splitterndes und scharf schneidendes Kathedralglas in die Verbindungstür zwischen den Turnräumen der Schule habe einsetzen lassen, und begründet dies unter Anstellung eines Vergleiche mit den vom erkennenden Senat in der Sache III ZR 112/59 gefällten Urteil vom 4. Juli 1960 (LM BGB § 839 Fd Nr. 9).
Was die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegensetzt, vermag im Ergebnis nicht zu einer dem Erstkläger ungünstigen anderen Würdigung des Sachverhalts zu führen.
Im Grundsatz bestand eine nach § 823 BGB beurteilbare Verpflichtung der Beklagten, die Schüler im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu trogen, daß die Schüler sich in den Schulräumen ungefährdet bewegen können, wobei auch die mögliche Gefährdung, die sich erfahrungsgemäß im Schulbetrieb aus der Zusammenfassung einer großen Anzahl von Jugendlichen, aus deren Ungestüm, Uneinsichtigkeit oder Freiheitsdrang ergeben kann, zu berücksichtigen ist. Daß aber in Ansehung dieser Pflichten die Beklagte die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (§ 276 BGB), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen.
Hierbei können die im angefochtenen Urteil aufgezählten anderen Mangel der Schulräume, wie das Vorhandensein ungesicherter Ecken und Erker, in Kopfhöhe montierte Heizkörper, hinweggedacht werden, und es braucht auch nicht darauf abgehoben zu werden, ob in dem Zeitpunkt, als der Kläger an der Tür verunglückte, der eine Türflügel feststand, der andere klemmte, auch nicht darauf, ob der Schüler T. die von ihm im Laufen geöffnete Tür hinter sich zu- und dem nacheilenden Kläger entgegenwarf. Zu Lasten der Beklagten bleibt auf jeden Fall zu bedenken: Die Tür verband zwei Turnräume miteinander, und es ergab sich zwangsläufig, daß sie im Rahmen des Unterrichts von den Schülern bei Spiel und Sport in schneller Bewegung passiert wurde. Dabei war es nach der Feststellung des Berufungsgerichts namentlich bei Ballspielen immer wieder vorgekommen, daß die Glaseinsätze der Türflügel zerbrachen, nicht nur, weil der Ball auf die Scheiben aufprallte, sondern auch, weil ein Schüler im Kampf um den Ball gegen die Tür gedrückt wurde. Schon deswegen bildete die Verglasung mit leicht und scharf splitterndem Glas eine erhebliche Gefahr, die selbst bei ordnungsmäßiger Beaufsichtigung der Schüler während des Unterrichts nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese Gefahr war gerade angesichts der häufiger auftretenden Unfälle für die Beklagte augenfällig geworden und hätte ihr Veranlassung geben sollen, die Glaseinsätze der Tür zu sichern oder etwa durch den Einsatz von splitter- und bruchsicherem Glas zu ersetzen, nachdem die Verwendung von Sicherheitsglas nach dem zweiten Weltkrieg auch im Bauwesen mehr in Aufnahme gekommen war und frühere Richtlinien, wonach die Verwendung von Kathedralglas im Schulbau nicht beanstandet wurde, unter Verhältnissen wie den vorliegenden als nicht mehr für die Gefahrenbekämpfung ausreichend anzusehen waren. Pos weiteren ist noch zu überlegen: Der Umkleideraum reichte, wie das Berufungsgericht feststellt, für eine größere Anzahl von Schülern nicht aus, so daß bei Überfüllung auch der Flur, von dem aus die Turnräume zu erreichen waren, benutzt wurde; die Türen zu den Räumen waren üblicherweise nicht abgeschlossen. Von den Sportlehrerzimmer konnte man zwar die Außentür zu den Turnräumen, nicht aber das Innere der Bäume überblicken. Angesichts der Lage des Turnlehrerzimmers in einem anderen Gebäudeteil ließ es sich nicht vermeiden, daß die Schüler in den Umkleide- und Turnräumen vorübergehend ohne Aufsicht blieben. Laß sich unter diesen Umständen einzelne Schüler der jüngeren Altersklassen gelegentlich nicht an das Verbot, die Turnräume unbeaufsichtigt zu betreten, halten würden, damit war bei den ihrem Alter eigenen Mutwillen zu rechnen. Die Sicherungspflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten bestand auch diesen schülern gegenüber.
Der von der Revision herangezogene Fall III ZR 112/59, in den die Klage einer Schülerin, die sich an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden ist, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meint, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede auf. Dort handelt es sich um die Tür zu einem für den Gymnastikunterricht verwandten Gemeinschaftsraum einer schule, mit der die Schülerinnen einer Sekunde nur beim Betreten und Verlassen des Raumes in Berührung kamen und die nicht wie die Tür, um die es hier geht, die Möglichkeit eines schädlichen Ereignisses nahelegte. Im Laufe von mehr als zwei Jahrzehnten hatten Tausende von Schülerinnen aller Altersstufen den Gemeinschaftsraum betreten und verlassen, ohne daß ihnen die Beschaffenheit der Türflügel gefährlich geworden wäre. Die Schulverwaltung brauchte nicht mit einer Gefährlichkeit des Zustandes zu rechnen, die erst durch einen nicht in Rechnung zu setzenden, sich über die Schulgebote hinwegsetzenden Mißbrauch oder in der Hand eines Mutwilligen hervorgerufen werden konnte.
Offen gelassen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Schiller Armin T. beim Nachlaufspiel die Tür hinter sich zu- und dem Kläger entgegengeworfen hat. Es hat dies, wie Blatt 12 des Urteils zeigt, bewußt getan, weil es die mangelnde Entfernung oder Sicherung der Kathedralglasscheiben als auf jeden Fall (mit)ursächlich für den Unfall des Klägers ansah. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu. erinnern. Den einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils wird die Revision nicht gerecht, wenn sie meint, angesichts der Ungeklärtheit des Unfallvorgangs könne nicht feststehen, ob der Unfall bei einer anderen Tür hätte vermieden worden können. Insoweit die Revision die Beweislast hierfür der Klageseite zuschiebt, übersieht sie, daß es hier um eine Frage des ursächlichen Zusammenhangs geht, die vom Tatrichter nach § 287 ZPO ohne Abstellen auf eine Beweislast zu entscheiden ist.
Gegen die Verteilung der Mitverantwortung bei dem Unfall in 3/4 zu Lasten der Beklagten und 1/4 zu Lasten des Erstklägers wendet sich die Revision nicht ausdrücklich, Diese Verteilung, die nur beschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, läßt auch einen Rechtsirrtum zu Ungunsten der Beklagten nicht ersehen.
2.)
Ebensowenig läßt das angefochtene Urteil einen beachtlichen Rechtsirrtum erkennen, insoweit es um das Verhältnis der Beklagten zu dem mitklagenden Land geht. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Land handele arglistig, wenn es von der Beklagten auf Grund übergegangenen Rechts einen Ausgleich von ihm erbrachter und zu erbringender Leistungen fordere, obwohl es solche wegen ein die im Landesdienst stehenden Lehrkräfte treffenden Mitverschuldens an dem Unfall wieder zu erstatten habe. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ging der dem Erstkläger zustehende Ersatzanspruch gemäß § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes auf den Bund als Gläubiger über, soweit er den Erstkläger nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hatte und haben wird. Diese Ansprüche mag das Land zwar im eigenen Namen (vgl. Art. 83 GG) geltend machen, aber es macht sie doch als Ansprüche des Bundes geltend, während Ersatzansprüche der Beklagten wegen eines Verschuldens der Lehrkräfte sich nur gegen das Land als Träger der Ersatzverbindlichkeit richten würden. Bei dieser Rechtslage kann es dem Land nicht als arglistiges Handeln verwehrt sein, ungeachtet des Umstandes, daß es möglicherweise der Beklagten für deren Schaden einstehen müßte, seinem Verwaltungsauftrag entsprechend Ansprüche geltend zu machen, die dem Bund zustehen, dessen Ansprüchen die Beklagte keine Forderungen entgegensetzen kann.
3.)
Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler