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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1955, Az.: III ZR 271/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1955
Aktenzeichen
III ZR 271/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 05.11.1953

Fundstellen

  • BGHZ 17, 172 - 176
  • NJW 1955, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Neustadt a.d.W.,

Prozessgegner

1.) die Hausfrau Maria M.,

2.) die minderjährige Johanna M.,

3.) den minderjährigen Roman M., beide gesetzlich

Amtlicher Leitsatz

Die sich aus dem ordnungsgemäßen Vollzug der Gemeinschaftshaft ergehende erhöhte Gefahr trifft alle Häftlinge gleichermaßen; ein aus dieser Gefahr entspringender Schaden stellt kein Sonderopfer dar, das einen Aufopferungsanspruch auslöst.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 5. November 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 3. Juni 1951 morgens gegen 8 Uhr wurde der Strafgefangene Roman M., der Ehemann der Klägerin Maria M. und Vater der Kläger Johanna und Roman M., in der Krankenabteilung der Haftanstalt zu Germersheim von einem anderen Strafgefangenen, dem Polen Iwan B., mit dem er die Zelle teilte, in der gemeinschaftlichen Zelle mit einem Schemel hinterrücks niedergeschlagen. B. schlug dann noch so lange auf M. ein, bis dieser sich nicht mehr rührte. An den Folgen dieser Mißhandlungen ist M. am Morgen des nächsten Tages gestorben. B. litt an paranoider Schizophrenie und handelte im Zustande dieser Geisteskrankheit. Das Vorhandensein dieser Krankheit war den Strafanstaltsbeamten nicht bekannt.

2

In derselben Zelle befand sich bis zum Tage vor der Tat noch ein dritter Strafgefangener, der dann aber auf eigenen Wunsch in eine andere Zelle verlegt wurde und zwar deshalb, weil ihm das querulatorische Verhalten des M. zu sehr "auf die Nerven gegangen sei".

3

M. hatte bis 1. Juli 1951 eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis wegen schweren Diebstahls und anderem zu verbüßen; er war am 5. Januar 1951 wegen "apathischen Verhaltens" in die Krankenabteilung verlegt worden. B. hatte bis zum 5. Juli 1951 wegen Einbruchsdiebstahls u.a. eine Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten zu verbüßen. Er befand sich seit 15. März 1951 wegen eines Nagelgeschwürs und einer Knochengeschwulst der linken großen Zehe in der Krankenabteilung. In der bei der Aufnahme über ihn abgegebenen Beurteilung befindet sich der Vermerk: "Verstockt, aufbrausend, rechthaberisch, scheinbar zu Gewalttätigkeiten neigend, Vorsicht!"

4

Die Kläger beanspruchen von dem beklagten Land Ersatz des ihnen durch den Tod des Roman M. entstandenen Schadens. Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, das Land zu verurteilen, ab 1. Juli 1951 an die Witwe monatlich 60,- DM, an die Tochter Johanna bis 23. Dezember 1953 monatlich 25,- DM und an den Sohn Roman bis 27. Dezember 1958 monatlich 25,- DM zu bezahlen und festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, auch allen weiteren aus dem Tod des Roman M. entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie sind der Auffassung, die Gefängnisbeamten hätten fahrlässig ihre Amtspflicht gegenüber M. verletzt, indem sie entgegen den einschlägigen Vorschriften nicht mindestens drei Strafgefangene in die Zelle gelegt hätten. Im übrigen stehe den Klägern ein Ersatzanspruch aus Aufopferung zu.

5

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es bestreitet ein Verschulden seiner Beamten; auch ein Aufopferungsanspruch sei nicht gegeben.

6

Das Landgericht hat das Land verurteilt, ab 1. Juli 1951 an die Witwe bis 1. Juli 1971 monatlich 40,- DM, an die Kinder bis 23. Dezember 1953 und 27. Dezember 1958 monatlich je 15,- DM zu bezahlen. Darauf seien die vergleichsweise ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches schon bezahlten Beträge anzurechnen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dem Land wurden 2/3, den Klägern 1/3 der Kosten auferlegt.

7

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land im Einverständnis mit den Klägern Sprungrevision eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Landgericht hat, ohne die Frage der Amtspflichtverletzung zu prüfen, die Verurteilung des beklagten Landes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung ausgesprochen. Es ist der Auffassung, daß auch beim Strafvollzug dem Verurteilten nicht mehr Opfer auferlegt werden dürfen, als sich zwangsläufig aus der Vollziehung einer Freiheitsstrafe ergäben. Daß der Ehemann und Vater der Kläger durch die Tat eines irrsinnig gewordenen Gefangenen zu Tode gekommen sei, sei ein besonderes Opfer gewesen, das völlig außerhalb des Rahmens und Zweckes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe gelegen sei. Deshalb hätten die Kläger auch einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung.

9

2.

Das wird von der Revision mit Recht angegriffen.

10

Es unterliegt zwar, wie der Senat zu dem Fall des Impfschadens bereits entschieden hat (BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]) keinem Bedenken, einen Ausgleichsanspruch aus Aufopferung auch für Körperschäden zuzubilligen. Diese Entschädigungspflicht setzt aber in jedem Fall voraus, daß dem Geschätdigten ein Sonderopfer auferlegt worden ist. Daran fehlt es hier. Der Strafvollzug als solcher ist kein "Sonderopfer", auch nicht, soweit er zwangsläufig Gefahren mit sich bringt. Zu den zwangsläufigen Folgen des Strafvollzugs gehört, daß der Gefangene im Rahmen der Gemeinschaftshaft mit anderen Gefangenen zusammengebracht wird und daß er sich dem nicht entziehen kann. Daraus ergeben sich Unannehmlichkeiten, Unzuträglichkeiten und Gefährdungen, die als unvermeidbar allen Gefangenen gleichermaßen zugemutet werden müssen.

11

Das Landgericht glaubt, ein Sonderopfer des Roman M. deshalb bejahen zu können, weil es nicht mehr zu den zwangsläufigen Folgen des Strafvollzugs gehöre, wenn ein Gefangener mit einem irrsinnigen Strafgefangenen zusammengesperrt und von diesem erschlagen wird. Mit diesem Gedanken trifft das Gericht nicht genau das Rechtsproblem: Das dem Roman M. auferlegte Opfer bestand nicht in seiner Tötung, sondern in dem Umstand, daß er sich gefallen lassen mußte, mit anderen Gefangenen zusammen eingeschlossen zu werden und damit die sich dadurch allgemein ergebenden Gefährdungen auf sich zu nehmen. Zu diesen Gefährdungen gehört auch, daß er in erhöhtem Maße etwaigen Angriffen durch andere Gefangenen ausgesetzt ist und daß diese Gefährdung im konkreten Einzelfall, wie hier, auch einmal den Tod des Gefangenen zur Folge haben kann.

12

Daran schließt sich allerdings die weitere Rechtsfrage, ob der Strafgefangene alle Schäden, die aus der für alle gleichermaßen bestehenden Gefahrenlage als adäquate Folge entspringen, - auch die Schäden an Leib und Leben - hinnehmen muß. Daß es in Strafvollzugsanstalten unter den in Gemeinschaftshaft untergebrachten Insassen, insbesondere mit Rücksicht auf das "Milieu", auf die psychische Sonderlage der Häftlinge und auf die verschiedenartige kriminelle Mentalität der Gefangenen, zu Gewalttätigkeiten, zu Gewalttätigkeiten mit Todesfolge und auch zum Totschlag kommen kann, liegt nicht so ferne daß es nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann; m.a.W. zwischen der mit dem Strafvollzug verbundenen Gefahrenlage und dem daraus entspringenden Verlust des Lebens besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. In der Entscheidung BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] hat der Senat unter den Folgen einer Zwangsimpfung solche, die hinzunehmen sind und kein Sonderopfer darstellen, und solche, die sich als Sonderopfer darstellen, unterschieden. Er stellte dabei - unter Hinweis auf §2 ImpfGes - auf den erklärten Willen des Gesetzgebers ab, nach dem nur gewisse Folgen, die mit dem von ihm im Interesse und zum Wohle der Allgemeinheit angeordneten Zwang verbunden sind, erkennbar in Kauf genommen werden und vom Betroffenen hinzunehmen sind, und schließt weiter aus dem von der Rechtsordnung und vom Grundgesetz anerkannten besonderen Wert der Rechtsgüter Gesundheit und Leben, daß deren Opfer als Folge einer Impfung nicht entschädigungslos verlangt werden kann und verlangt wird. Er weist dabei aber in anderem Zusammenhang darauf hin, daß es auch Verhältnisse gibt (gesetzliche Wehrdienstpflicht), in denen der staatliche Zwang mit einer Gefährdung des Lebens verbunden ist und sogar das Opfer des Lebens hingenommen werden muß, also nicht als "Sonderopfer" (für das ein Ausgleich zu gewähren ist) betrachtet werden kann. In zahlreichen Fällen wird weder der "erklärte Wille des Gesetzgebers" noch die "Natur der Sache" eindeutig ergeben, in welchem Umfang die aus einer durch staatlichen Zwang geschaffenen Gefahrensituation entstandenen konkreten Schäden und Nachteile "hingenommen" werden müssen und nicht als Sonderopfer erscheinen. In diesen Fällen bleibt nur übrig zu rekurrieren, wie der Gesetzgeber die Grenze gezogen hätte, wenn er darüber eine ausdrückliche Regel aufgestellt hätte, d.h. konkreter: wo nach allgemeiner Anschauung, nach dem vernünftigen Urteil der gerecht und billig Denkenden die Opfergrenze liegt. In diese Richtung weisen die Bemerkungen in jenem Urteil, die erkennen lassen, daß für einen Gesundheitsschaden, der durch Ansteckung eines schulpflichtigen Kindes in der Schule, auf Grund einer Zwangsheilbehandlung wegen einer Geschlechtskrankheit oder bei einer gemäß §372 a ZPO durchgeführten Untersuchung entsteht, regelmäßig keine Entschädigung zu gewähren ist. Geht man davon aus, daß sich der Strafgefangene selbst in die Sonderlage, die der strafweise Freiheitsentzug darstellt, gebracht hat, daß der Strafvollzug (einschließlich der Untersuchungshaft) aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls (zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit) nötig ist, und erwägt man weiter, daß die mit einem ordnungsgemäßen Strafvollzug verbundene Gefährdung zu den verschiedensten Schäden führen kann, die in ihrer Schwere für den Betroffenen nicht mehr voneinander scharf abgrenzbar sind und noch weniger auf Grund der Gesamtbeurteilung des konkreten Schadensfalles eindeutig miteinander verglichen und in eine "Wertbeziehung" zueinander gesetzt werden können, so ergibt sich einerseits, daß es - auch wenn man ganz auf den Einzelfall abstellt - nicht möglich ist, zwischen den denkbaren Schäden eine Unterscheidung in "zumutbare" und "nicht zumutbare" zu treffen, ohne der Gefahr der Willkür zu erliegen, und daß es andererseits "sachgerecht", d.h. mit der Anschauung der gerecht und billig Denkenden vereinbar ist, anzunehmen, daß hier jeder Schaden, der sich aus der mit dem Strafvollzug verbundenen Gefährdung adäquat ergibt, vom Betroffenen in Kauf genommen werden muß und deshalb nicht als ein besonderes, im Interesse der Allgemeinheit erbrachtes, einen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung forderndes Opfer darstellt. Damit scheidet auch im vorliegenden Fall die Zuerkennung eines Aufopferungsanspruches aus.

13

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß M. mit B. allein in einer Zelle war. Zwar ist vorgeschrieben, daß Gefangene in der Gemeinschaftshaft mindestens zu Dritt untergebracht werden müssen (Ziffer 56 der Strafvollzugsordnung - Deutsche Justiz Sonderheft 21 -). Ob diese Vorschrift zum Schutz des einzelnen Gefangenen oder nur im Interesse der allgemeinen Ordnung erlassen worden ist, mag zweifelhaft sein; doch kann die Entscheidung dieser Frage auf sich beruhen, denn Ziffer 112 Abs. 2 der Strafvollzugsordnung sieht für für Krankenabteilungen - und in einer solchen befand sich M. - die Möglichkeit einer Lockerung dieser Vorschrift vor. Wenn daher auf Anordnung des verantwortlichen Anstaltsarztes ein Gefangener aus der Zelle herausgenommen wurde und M. und B. vorübergehend allein in der Zelle belassen wurden, so lag diese Anordnung noch im Rahmen des normalen Strafvollzugs. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit für die Annahme, dem M. sei durch das Zusammenbleibenmüssen mit B. allein (ohne einen Dritten) ein Sonderopfer auferlegt worden.

14

Deshalb muß entgegen der Auffassung des Landgerichts das Vorliegen eines Aufopferungsanspruches verneint werden.

15

3.

Das angefochtene Urteil kann also mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Der Senat ist aber auch nicht in der Lage, das Urteil mit einer anderen Begründung aufrechtzuerhalten oder aber die Klage jetzt schon abzuweisen. Das Landgericht hat die Frage noch nicht geprüft, ob die verantwortlichen Strafanstaltsbeamten nicht möglicherweise dadurch schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt haben, daß sie die besondere Gefährlichkeit des B. schon vor dessen Tat hätten erkennen und deshalb von einer Belassung des M. mit B. allein in einer Zelle hätten absehen müssen. Da es hierzu noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, kann das Revisionsgericht diese Frage nicht selbst entscheiden.

16

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Wolany