Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1997, Az.: BVerwG 2 C 7/96
Verbot der Aufrechnung gegen einen Beihilfeanspruch höchstpersönliche Natur; Keine Übertragbarkeit eines Beihilfeanspruch; Keine Pfändung eines Beihilfeanspruch; Verbot der Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 7/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Düsseldorf vom 15.12.1993 - VG 10 K 8685/92
- I. OVG Münster vom 11.01.1996 - OVG 12 A 734/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1997, 875 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 1998, 18
- NJW 1997, 3256-3257 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 81 (amtl. Leitsatz)
- NWVBl 1997, 457-458
- ZBR 1998, 31-32
- ZTR 1997, 431 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Beihilfeanspruch ist höchstpersönlicher Natur, nicht übertragbar und der Pfändung nicht unterworfen. Es ist nicht zulässig, gegen Beihilfeansprüche aufzurechnen.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird die Beklagte verurteilt, 2 795 DM an den Kläger auszuzahlen. Insoweit werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1993 - beide auch im Kostenpunkt - sowie die Bescheide vom 14. Januar 1992 und vom 17. September 1992 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger, Städtischer Oberamtsrat a.D. der Beklagten, erhielt von ihr für die anfallenden Kosten seiner stationären Behandlung in einer Klinik von Dezember 1984 bis März 1985 Beihilfevorauszahlungen in Höhe von insgesamt 15 633 DM. Die Klinik stellte ihm 30 260 DM in Rechnung. Diesen Betrag erkannte die Beklagte in voller Höhe als beihilfefähig an, zog davon gemäß § 12 Abs. 2 a der Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (GV NW S. 332) i.d.F. des Art. I Nr. 5 der 5. ÄndVO vom 15. Oktober 1982 (GV NW S. 686) - BVO a.F. - die Leistungen seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 19 886,69 DM ab und setzte die Beihilfe auf 10 373 DM fest. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat sie das Verwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Januar 1989 verpflichtet, dessen Beihilfeantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO a.F. sei ungültig, da er gegen höherrangiges Recht verstoße. Mit Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - (BGBl I 1991 S. 76) hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz und sonstigen Bundesrecht festgestellt.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1992 setzte die Beklagte die streitige Beihilfe erneut auf 10 373 DM fest und forderte vom Kläger den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der niedriger festgesetzten Beihilfe in Höhe von 5 260 DM zurück. Zugleich erklärte sie hinsichtlich eines Teilbetrages von 2 858 DM, später berichtigt auf 2 795 DM, die Aufrechnung mit zuvor festgesetzter, an den Kläger noch nicht ausgezahlter Beihilfe. Die dagegen von ihm nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung bleibe erfolglos. Soweit der Kläger die Auszahlung von Beihilfe in Höhe von 2 402 DM verlange, gegen die die Beklagte unter dem 2. März 1992 aufgerechnet habe, sei die Klage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit vor dem Verwaltungsgericht unzulässig. Die angefochtene Festsetzung der Beihilfe und Rückforderung des überzahlten Betrages von 5 260 DM seien rechtmäßig, die Aufrechnung in Höhe von 2 795 DM wirksam. Durch diese Aufrechnung seien die gleich hohen Ansprüche des Klägers auf Auszahlung zuvor festgesetzter Beihilfe erloschen. Zwar unterlägen Beihilfeansprüche in entsprechender Anwendung des § 394 Satz 1 BGB einem Aufrechnungsverbot. Sie seien als nach § 399 BGB nicht übertragbare höchstpersönliche Forderungen sowie nicht nur zweckbestimmte, sondern zweckgebundene Leistungen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO und außerdem gemäß § 850 a Nr. 5 ZPO unpfändbar. Der Kläger könne sich auf das Aufrechnungsverbot aber nicht berufen, da dies treuwidrig und eine unzulässige Rechtsausübung sei. Er habe zu den betreffenden Krankenhauskosten einen Vorschuß auf Beihilfe erhalten, der sich bei der endgültigen Festsetzung als zu hoch erwiesen habe. Als Beamter habe er diese zweckbestimmten Leistungen, mit deren endgültigem Behaltendürfen er gerade auch nach den insoweit hinreichend deutlichen Gründen des Bescheidungsurteils vom 24. Januar 1989 noch nicht habe rechnen können, zur Verfügung seines Dienstherrn bereitzuhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht beschränkt auf die Auszahlung des von der Beklagten unter dem 14. Januar 1992 aufgerechneten Beihilfebetrages zugelassene Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1996 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1993 sowie der Bescheide vom 14. Januar 1992 und vom 17. September 1992 zu verurteilen, 2 795 DM an den Kläger auszuzahlen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 14. Januar 1992 und damit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung für ihn festgesetzter Beihilfe in Höhe von 2 795 DM. Nur für diesen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes hat das Berufungsgericht die Revision zulässig und wirksam zugelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - (Buchholz 240.1 Nr. 2) m.w.N.) und der Kläger Revision eingelegt (vgl. § 141 i.V.m. § 125 i.V.m. § 88 VwGO). Die Frage, ob vom Kläger die Beihilfezahlungen für seinen Klinikaufenthalt im Jahre 1984/85 zu Recht von der Beklagten zurückgefordert worden sind, ist ebenso nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits wie die der Wirksamkeit der Aufrechungserklärung der Beklagten vom 2. März 1992. Entsprechend führt die Revision zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Urteile und Bescheide sowie zur Verurteilung der Beklagten, 2 795 DM an den Kläger zu zahlen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Beklagte ihren Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beihilfevorschüsse nicht gegen die Ansprüche des Klägers auf Auszahlung anderer festgesetzter Beihilfen in einer Höhe von insgesamt 2 795 DM aufrechnen.
Zwar sind die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Beihilfevorschüsse in Höhe von 2 795 DM und der Anspruch des Klägers auf Auszahlung später für ihn festgesetzter Beihilfe in Höhe von 2 795 DM gleichartig. Es handelt sich auch um jeweils selbständige Forderungen. So betreffen die Beihilfevorauszahlungen ausschließlich die Aufwendungen des Klägers für seinen Klinikaufenthalt von 1984/85, nicht spätere, andere beihilfefähige Aufwendungen. Insoweit handelt es sich hier nicht um die Verrechnung eines für bestimmte Aufwendungen gewährten Beihilfevorschusses mit dafür endgültig festgesetzter Beihilfe. Die Forderungen sind gegenseitig fällig und erfüllbar.
Gleichwohl ist es nicht zulässig, gegen Beihilfeansprüche aufzurechnen. Das Beamtengesetz und die Beihilfenverordnung für das Land Nodrhein-Westfalen treffen hierüber zwar keine ausdrückliche Regelung. Sie ergibt sich aber aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, nämlich dem auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Rechtsinstitut der Aufrechnung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - (BVerwGE 77, 19, 21 f.) [BVerwG 12.02.1987 - 3 C 22/86] m.w.N.).
Der Beihilfeanspruch ist höchstpersönlicher Natur (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - (Buchholz 270 § 16 Nr. 2) m.w.N.) und kann nicht übertragen werden (vgl. u.a. § 1 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes, jetzt i.d.F. vom 10. Juli 1995, GMBl S. 470). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach der Regelung des § 394 Satz 1 BGB findet eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen nicht statt. Dies alles hat bereits das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt und sich auch mit § 394 Satz 2 BGB auseinandergesetzt, der hier nicht anwendbar ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Berufung auf das Aufrechnungsverbot im Falle des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Tatsache, daß der Kläger zu seinen damaligen Krankenhauskosten einen Vorschuß seines Dienstherrn auf Beihilfeleistungen erhalten hat, verpflichtete ihn zwar unter den vorliegenden Umständen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrages, ohne daß er sich mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Ein treuwidriges und rechtsmißbräuchliches Verhalten gegenüber der Aufrechnung der Beklagten kann ihm insoweit aber nicht vorgeworfen werden. Ein solches Verhalten ergibt sich nicht schon aus dem bloßen Umstand, daß er als Gläubiger auf der tatsächlichen Erfüllung einer Leistung - hier der Auszahlung festgesetzter Beihilfe - beharrt, obwohl er dem Schuldner alsbald eine Leistung gleicher Höhe gewähren muß, da § 394 BGB gerade die Durchsetzung der bevorrechtigten Forderung ohne Rücksicht auf etwa vorhandene Gegenansprüche gewährleisten soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1962 - VI ZR 209/61 - (LM § 362 BGB Nr. 7) m.w.N.). Der Kläger durfte sich lediglich nicht darauf verlassen, daß er die vorschußweise erhaltenen Beträge endgültig und in vollem Umfange behalten darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler