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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1987, Az.: BVerwG 3 C 22/86

Aufrechnung; Gegenforderung; Verfahrensrecht; Geltendmachung; Rechtsweg; Prozeß ; Rechtskraft; Bestandskraft; Verfahrensaussetzung; Fristsetzung; Anhängigkeit; Bestehen der Forderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 22/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 19 - 29
  • BB 1987, 1142
  • DÖV 1987, 821
  • NJW 1987, 2530-2533 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zur Behandlung der Aufrechnung mit einer Gegenforderung nach Verfahrensrecht, wenn für die Geltendmachung schon ein anderer Rechtsweg offensteht:

- die Aufrechnung findet im Prozeß nur Berücksichtigung, wenn die Gegenforderung mit Rechtskraft oder Bestandskraft festgestellt oder unbestritten ist;

- sonst Aussetzung des Verfahrens mit Frist erforderlich, analog § 94 auch wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, ob die Forderung besteht.