Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1997, Az.: 4 StR 539/97
Erhebliche psychische Folgen der Tat bei der Geschädigten als strafschärfende Erwägung; Besonders plangerichtete und zielgerichtete Vorgehensweise bei den ersten Taten als strafschärfende Erwägung; Bewertung des Aussageverhaltens des Angeklagten; Voraussetzungen der ausnahmsweise nicht strafmildernden Bedeutung eines Geständnisses im Einzelfall; Beweiswert eines Geständnisses des Angeklagten; Alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Neubrandenburg - 24.04.1997
- Landgericht Stralsund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 107-108 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 481
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. April 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 1997 Bezug. Die Anklageschrift weist als Geburtsdatum der Geschädigten den 22. Oktober 1982 anstatt - wie es im Urteil offensichtlich fälschlich heißt - den "02.01.1980" (UA 3) aus.
2.
Der Strafausspruch hält insgesamt der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision ebenfalls gegen den Strafausspruch wendet, kommt es deshalb nicht an.
a)
Das Landgericht hat in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe minder schwere Fälle des § 176 Abs. 1 letzter Halbs. StGB verneint und die Einzelstrafen dem Regelstraf-rahmen dieser Vorschrift entnommen; im Fall II. 5 hat es den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es bei der Zumessung der Einzelstrafen "generell jeder der Einzelhandlungen" (UA 14) als strafschärfende Erwägung "besonders" die erheblichen psychischen Folgen der Tat bei der Geschädigten, der Tochter des Angeklagten, vorangestellt. Das begegnet hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 4 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen, namentlich die näheren Ausführungen zu den "psychotraumatischen Belastungsstörungen" (UA 14), weisen nämlich nicht aus, daß sich diese Folgen bei dem Mädchen bereits nach den ersten vier Taten im Herbst 1990 eingestellt haben. Überhaupt bleibt offen, ob und wie es diese Vorfälle innerlich verarbeitet hatte, bevor es im Abstand von fünfeinhalb Jahren im Juli 1996 zur letzten Tat kam (Fall II. 5 der Urteilsgründe). Darauf kam es aber an; denn sind die festgestellten psychischen Schäden Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal - etwa bei der Gesamtstrafenbildung - angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein der letzten Tat, so können sie mit ihrem vollen Gewicht, das ihnen im Ergebnis zukommt, auch nur in diesem Fall, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung der Strafen in den Fällen II. 1 bis 4 in Ansatz gebracht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7).
Des weiteren wird auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei "bei den ersten vier Taten ... besonders plan- und zielgerichtet vorgegangen" (UA 14), den hierzu getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Diese ergeben nämlich nicht, daß der Angeklagte jeweils besondere Vorkehrungen getroffen hatte, bevor er es unternahm, sich seiner Tochter in sexueller Absicht zu nähern und am Geschlechtsteil des Mädchens zu manipulieren. Daß der Angeklagte den Entschluß zu diesen Taten möglicherweise nicht spontan gefaßt hat, würde für sich keinen zulässigen Strafschärfungsgrund ergeben.
b)
Als sämtliche Einzelstrafen betreffender Rechtsfehler erweist sich die Bewertung des Aussageverhaltens des Angeklagten. Das Landgericht hat dessen umfassendes Geständnis erst im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung erörtert, anstatt - wie es geboten wäre - diesen bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Jugendschutzkammer dem Geständnis im Ergebnis mit der Begründung eine strafmildernde Bedeutung abgesprochen, es habe der Geschädigten "nicht die besondere Belastung und schmerzliche Erfahrung einer Vernehmung in der gerichtlichen Hauptverhandlung erspart. Erst nach ihrer das Verfahren bestimmenden glaubhaften Bekundung (sei) beim Angeklagten der Sinneswandel erfolgt und seine Umkehr zur Wahrheit" (UA 16). Das begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar kann einem Geständnis im Einzelfall eine strafmildernde Bedeutung abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden ist, sondern auf "erdrückenden Beweisen" beruht. Doch erscheint es schon fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten für ihn - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - nachteilige sichere Schlüsse zu ziehen (BGH, Beschluß vom 7.Dezember 1995 - 4 StR 688/95 - m.w.N. und Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Im übrigen war das Geständnis auch deshalb nicht bedeutungslos, weil sich, hätte der Angeklagte die ihm angelasteten Taten geleugnet, seine Einlassung und die Aussage der Geschädigten gegenübergestanden hätten; zur Aufklärung des Tatgeschehens hätte dann entscheidend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abgestellt werden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 30.Sep-tember 1997 - 4 StR 399/97). Soweit das Landgericht die vorgenommene Einschränkung der strafmildernden Bedeutung des Geständnisses auch darauf stützt, "der hohe psychische Belastungsdruck der Zeugin durch den Umstand, erst den Vater, dann die herzliche Geschwisterbindung verloren zu haben, weil sie tatbezogen noch immer in deren Augen als Lügnerin dasteht, (sei) als Folge des Tatgeschehens noch nicht mit der geständigen Einlassung des Angeklagten ausgeräumt" (UA 16), kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht verständlich ist, wieso die Geschädigte trotz des Geständnisses des Angeklagten "auch noch gegenwärtig als Lügnerin abgestempelt" (UA 16) sein soll. Jedenfalls aber könnte es nicht dem Angeklagten angelastet werden, wenn die Geschwister den Angaben der Geschädigten nicht glauben, obwohl sie sogar durch das Geständnis des Angeklagten bestätigt worden sind.
c)
Die im Fall II. 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Das Landgericht hat offengelassen, wie hoch die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten zur Tatzeit war, und hat - ersichtlich ohne sachverständige Hilfe - allein aufgrund seines Leistungsverhaltens eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Dabei hat es nicht verkannt, daß die - festgestellte - Alkoholisierung des Angeklagten zu Zweifeln an seiner voll erhalten gewesenen Schuldfähigkeit Anlaß gab. Es hat sich gleichwohl einer Verpflichtung zur Berechnung der Tatzeit-BAK enthoben gesehen, weil sich "der Alkoholkonsum des Angeklagten infolge ungenauer Angaben zeitlich und in seinem Umfang nicht (habe) näher eingrenzen lassen" (UA 11). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß der Tatrichter eine Berechnung der Tatzeit-BAK grundsätzlich auch dann - unter Umständen aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - vorzunehmen hat, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben (BGHR StGB § 21 BAK 29). Hiervon hat die Rechtsprechung eine Ausnahme nur für den Fall gemacht, daß sich die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung der in Betracht kommenden Mindest-BAK entziehen (BGHR aaO). Ob es sich hier so verhält, kann der Senat schon deshalb nicht beurteilen, weil das Urteil die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum und die sonstigen Berechnungsgrundlagen nicht vollständig mitteilt. Im übrigen können schon die von dem Angeklagten nach den Feststellungen "im Tagesverlauf bis gegen 16 Uhr (getrunkenen) ca. 7 bis 8 0,5 Liter Bier und die Hälfte einer 0,7 Liter Flasche Whisky" (UA 6) - je nach Körpergewicht und unter Zugrundelegung eines Reduktionsfaktors von 0,7 sowie eines 10%igen Resorptionsdefizits - eine BAK von weit über 3 Promille ergeben, von der ein stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille in Abzug gebracht, bei der andererseits aber der auf der Grillparty "fortgesetzte Alkoholkonsum" (UA 6) hinzugerechnet werden müßte.
Damit liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit einen solchen Grad erreicht hat, daß die von dem Landgericht für die Annahme erhalten gewesener Schuldfähigkeit herangezogenen Beweisanzeichen zwar in ihrer Gesamtschau geeignet sind, den Ausschluß vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu rechtfertigen, nicht aber auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB. Insbesondere vermag der Senat dem Landgericht nicht ohne weiteres darin zu folgen, daß "das sich vollständige Entkleiden des Angeklagten vor dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs" (UA 11) als Indiz für eine noch uneingeschränkt vorhandene Schuldfähigkeit trägt. Insoweit hat der Tatrichter nämlich zu bedenken, daß eingeschliffenes Verhalten und "schlichte Handlungsmuster" (vgl. BGH NStZ 1996, 227) auch dann, wenn sie sich als motorisch unauffällig und situationsangepaßt darstellen, nicht ohne weiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer hohen BAK zu entkräften (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1996 - 4 StR 263/96 - und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 510/96). Entgegen der Auffassung des Landgerichts nimmt dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht "nur" dann an, wenn es sich "bei dem Täter um einen erfahrenen alkoholgewohnten Trinker handelt" (UA 12). Der Bundesgerichtshof hat lediglich ausgesprochen, daß "insbesondere" bei diesem Täterkreis dieser Umstand zu berücksichtigen ist (BGHR StGB § 21 BAK 15; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8.Oktober 1997 - 2 StR 478/97). Insofern hat das Landgericht seiner Bewertung auch einen nicht zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es entscheidend darauf abgestellt hat, es habe "erhebliches gewohnheitsmäßiges Trinken" und "ständigen Alkoholkonsum" (UA 12) des Angeklagten nicht feststellen können.
3.
Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über die Rechtsfolgen ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Stralsund zurück.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann