Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1997, Az.: 4 StR 510/96
Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl; Rechtlich fehlerhafter Ausschluss der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit; Pflicht des Gerichts, in den Urteilsgründen die Blutalkoholgutachten mit den Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daß das Revisionsgericht überprüfen kann; Auftreten und Verhalten des Täters während und nach der Tat als Anknüpfungspunkt für die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 30.05.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1998, 168 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- DAR 1998, 167 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- NStZ 1997, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 348-349
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Dariusz Robert Bo., geboren am ... 1974 in C. (Polen), zur Zeit in Haft
2. Emil Krysztof B., geboren am ... 1974 in C. (Polen), zur Zeit in Haft
3. Raouf D., geboren am ... 1971 in B. (Tunesien), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 6. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 1996 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Diebstahls, den Angeklagten D. in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten Bo. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verhängt. Ferner hat es dem Angeklagten D. die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten B. und D. beanstanden darüber hinaus das Verfahren.
Die Revisionen haben mit der Sachrüge lediglich zu den Strafaussprüchen Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) der Angeklagten Bo. und D. ausgeschlossen hat, obwohl sie vor Begehung der ersten Tat und auch danach während der Fahrten zu den beiden anderen Tatorten alkoholische Getränke zu sich genommen hatten, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Zur Blutalkoholkonzentration der Angeklagten, denen nach ihrer Festnahme Blutproben entnommen wurden, hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß "nach den Ausführungen des Sachverständigen" bei dem Angeklagten D. ein Blutalkoholwert von maximal 2,21 %o und bei dem Angeklagten Bo. ein Blutalkoholwert von 1,92 %o zugrundezulegen sei. Das genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen. Will sich das Gericht dem Ergebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Bei Blutalkoholgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11; BGH NStZ 1986, 114 und 311). Erforderlich waren deshalb neben der Darlegung, welche Tatzeitpunkte zugrundegelegt worden sind, die Mitteilung der Zeitpunkte der Blutentnahmen und der Ergebnisse der Blutuntersuchungen. Außerdem hätte deutlich werden müssen, daß das Landgericht bei der Rückrechnung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 35, 308, 314) einen stündlichen Abbauwert von 0,2 %o zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %o zugrundegelegt hat.
b)
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht trotz der von ihm angenommenen hohen Blutalkoholkonzentrationen bei diesen beiden Angeklagten die volle Schuldfähigkeit bejaht hat.
Nach Auffassung des Landgerichts spricht bei dem Angeklagten D. trotz des "relativ hohen Wertes" von 2,21 %o "das gesamte Verhalten des Angeklagten gegen eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit." Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, ein Kraftfahrzeug "über weite Strecken auf der Autobahn zu lenken, ohne daß es zu Auffälligkeiten kam," Auch sein Vorgehen bei Ausführung der Taten (gezieltes Ansprechen der Tatopfer, Vortäuschen einer Polizeikontrolle) sowie sein unauffälliges Auftreten nach der Festnahme sprächen "eindeutig gegen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit." Dies läßt besorgen, daß das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, daß bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2,0 %o eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB naheliegt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 30 m.N.) und daß ein ungestörtes Leistungsverhalten nicht ohne weiteres geeignet ist, die durch eine solche Blutalkoholkonzentration begründete Vermutung auszuräumen. Vielmehr ist dabei auch zu bedenken, daß allein das äußere Leistungsbild unter Umständen nur wenig darüber auszusagen vermag, ob der Täter trotz hoher alkoholischer Beeinflussung noch über die voll erhalten gebliebene Fähigkeit verfügte, den Tatanreizen zu widerstehen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - 4 StR 263/96).
Dies gilt trotz des vom Landgericht angenommenen Blutalkoholwertes von 1,92 %o auch für die Bewertung des Leistungsverhaltens des Angeklagten Bo., bei dem weder bei Begehung der Taten noch nach der Festnahme Ausfallerscheinungen erkennbar waren und der eine "klare Erinnerung" an die Taten hatte. Insoweit hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, daß bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern auch schon Blutalkoholwerte unter 2 %o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen können (BGH StV 1984, 30; 1992, 432; Senatsbeschluß vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96).
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen dazu, die Strafaussprüche gegen die Angeklagten D. und Bo. insgesamt aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie sich bei der Bemessung der gegen sie verhängten Strafen ausgewirkt haben.
Der Senat hebt darüber hinaus auch den gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten B. auf. Das Landgericht hat bei der Bemessung der gegen ihn verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe erkennbar dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557), so daß nicht auszuschließen ist, daß sich die aufgezeigten Fehler bei der Bemessung der gegen seine Mitangeklagten verhängten Strafen auch auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten B. ausgewirkt haben.
2.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind im übrigen nicht bedenkenfrei:
a)
Das Landgericht hat ausgeführt, die Angeklagten seien "alle noch relativ jung". Dies läßt besorgen, daß das Landgericht das Alter der Angeklagten nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt hat; denn die Angeklagten Bo. und B. haben die Taten noch als Heranwachsende (wenige Tage vor Erreichen des 21. Lebensjahres) begangen, sind also nicht nur "relativ" jung.
b)
Der Angeklagte Bo. hatte am Tattage "spontan" Arbeitsstelle und Unterkunft bei einem Schaustellerbetrieb aufgegeben und seine Sachen in der Wohnung des Angeklagten D. deponiert, weil dieser ihm angeboten hatte, ihm eine wesentlich besser bezahlte Arbeitsstelle zu vermitteln. Auf der anschließenden Fahrt auf der Autobahn zu den Rastplätzen, auf denen die Taten begangen wurden, fühlte er sich den Mitangeklagten daher "ausgeliefert". Die Revision des Angeklagten Bo. beanstandet zu Recht, daß das Landgericht dies nur hinsichtlich der ersten Tat bei der Wahl des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB, nicht aber auch bei der Bemessung der wegen der beiden anderen Taten verhängten Freiheitsstrafen berücksichtigt hat. Auch nach Begehung der ersten Tat, bei der er von dem massiven Vorgehen der Mitangeklagten überrascht worden war, hatte sich die Gesamtsituation des Angeklagten Bo. nicht entscheidend verändert. Er war weiterhin auf die Mitangeklagten angewiesen.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic