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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1994, Az.: BVerwG 6 B 17/94

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klage eines Vaters gegen das Landratsamt, das auf Antrag der Mutter den Namen der gemeinsamen Tochter geändert hat; Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Erforderlichkeit einer Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 17/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.11.1993 - AZ: 5 B 93/182

Fundstelle

  • SGb 1995, 298 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Landratsamt Ch. den Namen der Beigeladenen, seiner Tochter aus der geschiedenen Ehe, von R. in M. umgewandelt hat. Widerspruch, Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof wendet, hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Beruhens des angefochtenen Urteils auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

2

1.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege deshalb ein Verfahrensfehler vor, weil ihm unter Verletzung des rechtlichen Gehörs die Antragsschrift, mit der die Mutter der Beigeladenen die Änderung des Namens ihrer Tochter beantragt habe, nicht zugänglich gemacht worden sei und er auch von der Begründung keine Kenntnis erhalten habe, hat er keine zulässige Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben. Danach können nur gerichtliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann. Mängel des Verwaltungsverfahrens können mit der Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gerügt werden. Mit der Rüge, ihm sei die Antragsschrift der Klägerin und deren Begründung nicht bekanntgegeben worden, macht der Kläger aber einen Fehler des Verwaltungsverfahrens geltend. Eine Ausnahme ist allerdings zulässig, wenn sich ein Fehler des Verwaltungsverfahrens auf das gerichtliche Verfahren unmittelbar auswirkt. Das wäre der Fall, wenn das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 NÄG in einer Weise angewandt hätte, die den Mindestanforderungen widerspricht, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs an eine faire Verfahrensgestaltung stellt (BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 13). Dafür hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Im übrigen ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowohl im Verwaltungs- wie im Verwaltungsgerichtsverfahren in vollem Umfang erfüllt worden. Das zuständige Landratsamt hat ihn ausweislich der Gerichtsakten gemäß § 3 Abs. 2 NÄG zu den für die Entscheidung über die Namensänderung seines Kindes relevanten Fragen gehört. Auch in den beiden Instanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seinen Standpunkt zu vertreten, so daß es darauf, ob ihm die Antragsschrift bekannt war, für die Geltendmachung seiner berechtigten Interessen nicht mehr ankam.

3

Auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, daß es nicht ein Sachverständigengutachten eines Kinderpsychologen zu der Frage hinsichtlich zu befürchtender Nachteile für das Kind bei Beibehaltung des Namens eingeholt habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Entscheidung, ob die beanspruchte Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, der freien tatrichterlichen Würdigung, bei der alle für und gegen die Änderung sprechenden Belange gegeneinander abgewogen werden müssen. Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens hat das Gericht dann darüber zu befinden, ob die vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse ausreichen, um eine Entscheidung zu treffen oder ob eine zusätzliche kinderpsychologische Begutachtung, wie sie der Kläger fordert, erforderlich ist (BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1993 - BVerwG 6 B 81.92 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 68). Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß das Berufungsgericht gegen diese Gesichtspunkte verstoßen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Gründen seines Urteils eingehend mit der Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 26. November 1991 und dem psychologischen Gutachten vom 8. Dezember 1988 auseinandergesetzt und hierbei auch die zugunsten des Klägers sprechenden Gründe gegen eine Namensänderung nicht unberücksichtigt gelassen. Dem Verwaltungsgerichtshof brauchte sich deshalb die Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens nicht aufzudrängen, zumal der Kläger selbst im Verfahren der beiden Vorinstanzen keine entsprechenden Anträge gestellt hat.

4

2.

Der Sache kommt auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam ist nach Meinung des Klägers offensichtlich die Frage, ob es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) zu vereinbaren sei, daß ihm im Zusammenhang mit der Namensänderung seiner Tochter im Verwaltungsverfahren nicht deren Namensänderungsantrag bekanntgemacht worden sei. Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist hier schon deshalb zu verneinen, weil es sich um einen Fall der konkreten Rechtsanwendung handelt, nämlich, ob aus § 3 Abs. 2 NÄG, der keine zwingenden Vorschriften über Form und Inhalt der Anhörung enthält, die Pflicht der Behörde folgt, dem anzuhörenden Beteiligten auch den Antrag zugänglich zu machen. Mit der Grundsatzrüge können gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur solche Rechtsfragen geltend gemacht werden, die mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

5

Im übrigen besagt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der auch im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 47.74 - NJW 1976, 588), lediglich, daß - wie es beispielsweise in § 28 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommt - dem anzuhörenden Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Wie diese Anhörung zu erfolgen hat, ist durch diesen Verfassungsgrundsatz nicht vorgeschrieben.

6

Die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob das Verfahren nach § 2 NÄG verfassungsmäßig sei, wonach er als nichtsorgeberechtigter Vater nicht antragsberechtigt sei und folglich auch nicht den Antrag stellen könne, seiner Tochter einen Doppelnamen zu geben, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht klärungsbedürftig. In dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren ist allein darüber zu befinden, ob der Bescheid des Beklagten, den Namen der Tochter des Klägers zu ändern, rechtmäßig ist und nicht darüber, ob es verfassungsgemäß ist, daß er als nichtsorgeberechtigter Vater selbst keine Anträge auf Namensänderung für seine Tochter stellen darf.

7

Eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezüglich seines Hinweises, er fühle sich durch den Entzug des Namens seiner Tochter in seinem Elternrecht (Art. 6 GG) verletzt, kommt schon deshalb nicht Betracht, weil er auch nicht andeutungsweise in seiner Beschwerdeschrift dargetan hat, worin diese Verletzung bestehen soll.

8

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streiwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Namensrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues
Vogelgesang
Eckertz-Höfer