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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.2003, Az.: BVerwG 1 WB 39.02

Eröffnung des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in Streitigkeiten um die Ausstattung von Soldaten; Fristwahrung durch Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Kompaniefeldwebel des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten; Herleitung einer Anordnung des Tragens einer bestimmten Uniform aus der Pflicht zum treuen Dienen; Bestehen eines Ermessensspielraums für die Entscheidung über das Tragen von bestimmter Dienstkleidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 39.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 27161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 118, 21 - 25
  • NVWZ 2003, 874 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2003, 874 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 2003, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2003, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Streitigkeiten um die Ausstattung von Soldaten mit einer bestimmten vorhandenen Dienstkleidung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

  2. 2.

    Die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO auch gewahrt, wenn der Antrag beim zuständigen Kompaniefeldwebel des nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt wird.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsbootsmanns, war von November 2001 bis Juni 2002 zum Deutschen Heereskontingent (DtHKtgt) KFOR in Prizren/Kosovo kommandiert. Die Multinationale Brigade Süd (MNB S)/DtHKtgt KFOR beantragte beim Heeresführungskommando (HFüKdo) die Ausstattung derjenigen Soldaten des 4. Einsatzkontingents mit Heißwetterbekleidung 5-Farben-Tarndruck, die im Einsatzland eine Stehzeit über den 15. Mai 2002 hinaus zu absolvieren hatten. Hierbei handelte es sich um zirka tausend Personen. Den Antrag lehnte das HFüKdo mit Täglicher Weisung vom 20. März 2002 aus Kapazitäts- und Wirtschaftlichkeitsgründen ab. Hiergegen legte der Antragsteller erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde ein. Er war anschließend von Juli bis Oktober 2002 zum Deutschen Einsatzkontingent ISAF AFG in Kabul kommandiert.

2

Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Gründe

3

Der Antrag ist unzulässig.

4

Zwar ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Denn der Rechtsbehelf des Antragstellers betrifft eine Verletzung seiner Rechte bzw. von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Die Verpflichtung des Soldaten, auf Anordnung seiner Vorgesetzten einen bestimmten Anzug (Uniform) gegebenenfalls in einer bestimmten Ausstattung zu tragen, ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 BVerwG 1 WB 125.71 und vom 24. August 1982 BVerwG 1 WB 56.81 ). Diese Vorschrift findet sich im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes. Rechtsverletzungen aus diesem Bereich unterliegen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 59 Abs. 1 SG der Rechtskontrolle durch die Wehrdienstgerichte (Beschluss vom 24. August 1982 BVerwG 1 WB 56.81 ). An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts durch das Vorbringen des Antragstellers, Angehörige des 4. Einsatzkontingents hätten sich teilweise aus privaten Mitteln die notwendige Heißwetterbekleidung beschafft. Denn im Kern geht es dem Antragsteller nicht um die Verpflichtung des Dienstherrn, ihm eine Alimentation oder einen Alimentationsersatz im Sinne des § 69 Abs. 1 BBesG zu leisten, sondern um die von ihm angestrebte Entscheidung des HFüKdo, eine vorhandene Heißwetterausstattung bzw. -bekleidung auch an die Soldaten eines Winterkontingents auszugeben, deren Stehzeit im Kosovo sich bis in den Sommer verlängert. Damit richtet sich der Antrag der Sache nach gegen die Anordnung, im 4. Einsatzkontingent weiterhin lediglich die Standardbekleidung zu tragen. Dieser Streitgegenstand gehört in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte (vgl. zur Abgrenzung: Urteil vom 19. April 1982 BVerwG 6 A 1.80 ).

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch fristgerecht eingelegt worden.

6

Der Antragsteller hat unwidersprochen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seinen Antrag am 22. August 2002, also innerhalb der am 29. August 2002 abgelaufenen Zwei Wochen Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO für Anträge auf Entscheidung des Wehrdienstsenats beim Bundesverwaltungsgericht entsprechend gilt, beim Kompaniefeldwebel der Stabskompanie ISAF in Kabul eingereicht habe. Dies reicht zur Fristwahrung aus. Denn die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO). Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WDO), hier also der Kompaniechef (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WDO) der Stabskompanie, zu der der Antragsteller kommandiert war. Unschädlich ist, dass der Antrag nicht beim Kompaniechef in Person, sondern bei dessen Kompaniefeldwebel eingelegt worden ist.

7

§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO bezweckt, dem Soldaten die Rechtsverfolgung zu erleichtern (vgl. die Begründung zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 4 des Regierungsentwurfs, BT Drucks. 2/2359 S. 15) und ihn vor drohenden Fristversäumnissen zu schützen, indem er ihm eine zusätzliche, für ihn leicht bestimmbare und leicht erreichbare Einlegungsstelle zur Verfügung stellt (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 BVerwG 1 WB 128.81 ). Anders als der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zuständige Vorgesetzte, den das Gesetz als Vorlagestelle in das truppendienstgerichtliche Verfahren eingeschaltet hat (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO), damit er gegebenenfalls dem Vorbringen des Antragstellers abhelfen kann oder doch jedenfalls zu ihm in der Sache Stellung nimmt (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 57.78 ), hat der nächste Disziplinarvorgesetzte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO keinerlei Befugnis in der Sache. Er ist auch nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die einschlägigen Frist und Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 BVerwG 1 WB 128.81 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22. Juli 1968 BVerwG 1 WB 47.68 ); ihm obliegt lediglich, den Eingang des Antrags unter Angabe des Datums zu bescheinigen und unverzüglich den entgegengenommenen Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle, hier den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), weiterzuleiten (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1968 BVerwG 1 WB 47.68 und § 5 Abs. 3 WBO). § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO weist also dem nächsten Disziplinarvorgesetzten lediglich eine rechtsschutzerleichternde Empfangsboten und Übermittlungsfunktion zu. Diesem Zweck entspricht es deshalb, die Vorschrift weit auszulegen und unter der dort genannten Einlegungsstelle den nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht in Person, sondern als militärische Kommando-/Dienststelle einschließlich der dieser zugeordneten Büroorganisation zu verstehen (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 6 RNr. 46), sodass hier die Einlegung des Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung beim Kompaniefeldwebel fristwahrend wirkt.

8

Gleichwohl bleibt dem Feststellungsantrag der Erfolg versagt.

9

Seine Zulässigkeit setzt voraus, dass vor der Erledigung hier durch Zeitablauf eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung vorlag, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO einer selbstständigen wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung zugänglich war. Die ablehnende Entscheidung des HFüKdo vom 20. März 2002 ist jedoch nicht als anfechtbare dienstliche Maßnahme zu beurteilen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind dienstinterne Anordnungen oder Weisungen, die sich lediglich an eine nachgeordnete militärische Stelle richten, in der Regel keine truppendienstlichen Maßnahmen gegenüber den Soldaten, auf die sie sich beziehen. Eine solche innerdienstliche Weisung wird dem betroffenen Soldaten nicht zur Kenntnis gebracht. Ihm gegenüber wird vielmehr allein der intern durch die Weisung gebundene nachgeordnete Vorgesetzte tätig. Nur dann, wenn diese Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft, kann der von der Weisung auf diese Weise unmittelbar betroffene Soldat gegen sie die gerichtliche Entscheidung beantragen (Beschluss vom 15. Februar 1973 BVerwG 1 WB 147.71 ).

10

Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Tägliche Weisung des HFüKdo vom 20. März 2002 zum Betreff "Ausstattung mit Heißwetterbekleidung Fünf-Farben TD" als lediglich innerdienstliche Weisung zu qualifizieren. Denn sie ließ dem Kommandeur MNB S/DtHKtgt KFOR als zuständiger nachgeordneter militärischer Stelle noch einen eigenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, an welche Soldaten die vor Ort vorhandene Heißwetterbekleidung im Einzelfall ausgegeben werden konnte. Zwar lehnte das HFüKdo die gesamte Anforderung für zirka tausend Soldaten aus Kapazitäts- und Wirtschaftlichkeitsgründen ab. Diese Entscheidung betraf die Soldatinnen und Soldaten, die über den 15. Mai 2002 hinaus im Einsatzland verbleiben mussten. Zu diesen gehörte auch der Antragsteller. Die Weisung enthielt jedoch unter Nr. 3, die ausdrückliche Bestimmung, Austauschvorrat sei vorrangig zu nutzen. Danach wurde verfahren. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht des Kommandeurs MNB S/DtHKtgt KFOR an den BMVg vom 17. Mai 2002, dass dieser aus der vorhandenen Austauschreserve die Ausstattung mit Heißwetterbekleidung speziell für die etwa hundert Soldatinnen und Soldaten des 4. Einsatzkontingents zur Verfügung stellte, die über den Kontingentwechsel am 12. Juni 2002 hinaus im Kosovo verblieben. Das betraf nach dem Bericht des Kommandeurs vor allem die Soldaten des Deutschen Anteils im HQ Pristina, weil dort kein Kontingentwechsel zu einem bestimmten Stichtag stattfinde. Diese Darstellung dokumentiert unmissverständlich, dass der Kommandeur eine eigenverantwortliche, nicht durch das HFüKdo vorgegebene Entscheidung darüber treffen konnte, welche Soldaten des 4. Einsatzkontingents im Einzelfall mit der vor Ort vorhandenen Heißwetterbekleidung aus der Austauschreserve ausgestattet werden sollten. Damit stellte die Tägliche Weisung des HFüKdo vom 20. März 2002 gegenüber dem Antragsteller keine unmittelbar wirksame truppendienstliche Maßnahme dar.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Thärichen
Jost