Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1954, Az.: III ZR 209/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 209/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Köln - 20.07.1953
- Landgerichts in Köln - 30.05.1952
Prozessführer
des Sparkassendirektors i.R. Paul S. in K.-B., C.straße ...,
Prozessgegner
1. die Kreissparkasse der Landkreise K., Rheinisch-Bergischer Kreis und B. in K., N.markt ..., vertreten durch ihren Vorstand,
2. den Zweckverband der Landkreise K., Rheinisch-Bergischer Kreis und B. in K., N.markt, vertreten durch seinen Verbandsvorsteher,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1954, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Juli 1953 wird zurückgewiesen soweit abgewiesen worden sind:
- 1.
die Klage gegen die Kreissparkasse,
- 2.
die Klage gegen den Zweckverband auf Feststellung der Verpflichtung, dem Kläger und seiner Ehefrau bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers die gegenwärtig von ihm bewohnte Wohnung zum Mietpreis von monatlich 75 DM zur Verfügung zu stellen.
- II.
Im übrigen wird auf die Revisionen des Klägers und des Zweckverbandes das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.
Der Zweckverband hat - in entsprechender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 30. Mai 1952 - an den Kläger vom 1. Juni 1953 an Ruhegehaltsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung unter Anrechnung der Zeit, die der Kläger nach 1933 nicht im aktiven Beamtendienst verbracht hat und der Zeit, in der er seit 1945 bis 31. März 1949 wiederverwendet worden ist, zu bezahlen.
Hinsichtlich der Klagansprüche gegen den Zweckverband auf Zahlung rückständigen Ruhegehaltes im Betrag von 15.138,37 DM nebst Zinsen und auf Zahlung von Ruhegehalt ab 1. September 1953 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe B 7 b anstatt A 1 a der Reichsbesoldungsordnung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Soweit demnach der Revision des Zweckverbandes nicht stattgegeben worden ist, wird diese zurückgewiesen.
- III.
Der Kläger hat die der Kreissparkasse erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil des Berufungsgerichts überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 23. März 1893 geborene Kläger war seit 1921 Direktor der Kreis-Spar- und Darlehenskasse B.. Als diese 1931 mit den Kreissparkassen K. und M. (später Rheinisch-Bergischer Kreis) unter Bildung eines entsprechenden Zweckverbandes vereinigt wurde, trat er in gleicher Eigenschaft in deren Dienst über. 1933 wurde er im Zusammenhang mit den innenpolitischen Veränderungen entlassen, nachdem er einen Verzicht auf sämtliche Rechte aus seiner Beamtenstellung erklärt hatte. In dem Rechtsstreit 4 O 64/36 LG Köln verfolgte der Kläger sodann gegen den Zweckverband seine Gehaltsansprüche mit der Behauptung, sein Verzicht auf die Beamtenrechte und die Entlassung seien rechtsunwirksam. Dieser Prozeß ist am 15. Juni 1937 im zweiten Rechtszug durch einen Vergleich erledigt worden, inhalts dessen der Zweckverband sich u.a. verpflichtete, an den Kläger vom 1. Juli 1937 an ein Ruhegehalt zu zahlen. Von Juli 1945 an wurde der Kläger mit Zustimmung der Besatzungsmacht wieder als Direktor der Kreissparkasse beschäftigt bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 1949. Seitdem erhielt er zunächst Ruhegehalt nach Gruppe B 7 b der Reichsbesoldungsordnung, bis der Zweckverband sich 1951 auf den Standpunkt stellte, der Kläger sei seit 1945 nur als Widerrufsbeamter beschäftigt worden. Demzufolge hat der Zweckverband mit Schreiben vom 21. August 1951 das Beamtenverhältnis widerrufen und gleichzeitig dem Kläger - ausgehend von dem Prozeßvergleich vom 15. Juni 1937 - eine Ruhegehaltsberechnung unter Zugrundlegung des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 2 b mitgeteilt. Er erhält seitdem Ruhegehalt nach dieser Einstufung. Außerdem benutzt der Kläger seit dem 1. April 1945 seine frühere Dienstwohnung gemäß einer im Zusammenhang mit der damaligen Pensionierung getroffenen Regelung zu einer Vorzugsmiete weiter, an welche sich jedoch die Beklagten gemäß dem erwähnten Schreiben vom 21. August 1951 nicht mehr gebunden fühlen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug neben der Zahlung rückständigen Ruhegehalts - errechnet aus der Differenz zwischen den gezahlten Bezügen und den nach Gruppe B 7 b berechneten - die Feststellung begehrt, daß dem Kläger unter Anrechnung auch der Zeit von 1933 bis 1945 Ruhegehalt nach Gruppe B 7 b zu gewähren ist, und daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger und seiner Ehefrau die frühere Dienstwohnung gegen eine Monatsmiete von 75 DM zur Verfügung zu stellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei seit 1945 Beamter auf Widerruf gewesen. Sein Beamtenverhältnis sei wirksam widerrufen worden. Ihm stünden nur Ruhegehaltsansprüche aus seinem früheren Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 2 b Pr. Bes. Ordnung zu. Die ihm am 1. Februar 1949 gemachten Zusagen seien unwirksam.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm rückständige Pensionsteile in Höhe von 15.138,37 DM und ab 1. Juni 1953 Ruhegehaltsbezüge unter Anrechnung der seit 1933 aus politischen Gründen nicht im aktiven Beamtendienst verbrachten Zeit und der Zeit seiner Wiederverwendung bis 1. April 1949 nach Gehaltsgruppe B 7 b der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen sowie festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm und seiner Ehefrau bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die gegenwärtige Wohnung zum Mietpreis von monatlich 75 DM zur Verfügung zu stellen.
Hilfsweise, nämlich für den Fall der Unwirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, fordert er Gehaltsrückstände und ab 1. Oktober 1952 bis zur ordnungsmässigen Pensionierung anstelle der bisher gezahlten Pension von brutto 592,30 DM die Gehaltsbezüge nach Gruppe B 7 b zuzüglich 100 DM monatlicher Dienstaufwandsentschädigung unter Anrechnung der tatsächlich verbrachten Dienstzeit sowie der Zeiten der Nichtbeschäftigung aus politischen Gründen. Weiter begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die gegenwärtige Wohnung zum Mietpreis von monatlich 75 DM evtl. zu dem für Dienstwohnungen gesetzlich vorgeschriebenen Mietzins zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat im wesentlichen dargelegt:
Sein Einverständnis mit der Entlassung im Jahre 1933 sei erpresst worden und diese deshalb rechtsunwirksam gewesen. Auch der Prozeßvergleich vom 15. Juni 1937 habe seine Stellung als Beamter auf Lebenszeit nicht beeinträchtigt. Zudem sei dieser Vergleich ebenfalls rechtsunwirksam gewesen, weil er unter Ausnutzung der Machtstellung der Beklagten und unter dem Druck der damaligen politischen Verhältnisse zustande gekommen sei. Durch die Wiederbeschäftigung im Juli 1945 sei also nur das alte Beamtenverhältnis wieder aktiviert worden. Jedenfalls sei es damals schon aus Gründen der Wiedergutmachung Wille sowohl der deutschen wie der Besatzungsdienststellen gewesen, ihn in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beschäftigen. Aus diesem Dienstverhältnis sei er zum 1. April 1949 rechtswirksam in den Ruhestand versetzt worden, und zwar selbst dann, wenn es an den Voraussetzungen der Pensionierung gefehlt haben sollte.
Wenn man aber davon ausgehe, die Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 1949 sei rechtlich unbeachtlich, so stünden ihm die Bezüge eines im Dienst befindlichen Beamten zu, da er nach Eingang des Widerrufs vom 21. August 1951 sogleich wieder seine Dienste angeboten habe.
Nach der Auffassung des Klägers rechtfertigen sich die verfolgten Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Wenn nämlich 1945 ein frei widerrufliches Beamtenverhältnis begründet worden sein sollte, so sei es pflichtwidrig unterlassen worden, ihn darauf hinzuweisen und für die Begründung eines Dauerdienstverhältnisses Sorge zu tragen. Jedenfalls seien im August 1951 die Voraussetzungen des §30 Abs. III DBG gegeben gewesen, so daß der entgegen dieser Vorschrift ausgesprochene Widerruf eine Schadensersatzpflicht auslöse; in diesem Zusammenhang könnten die Beklagten sich auf die Dienstunterbrechung seit 1949 nicht Berufen, weil diese von innen selbst veranlaßt worden sei.
Die Beklagten haben entgegnet, der Kläger sei seit 1945 nur als Beamter auf Widerruf beschäftigt worden. Seine Versetzung in den Ruhestand zum 1. April 1949 Bei rechtsunwirksam, einmal, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben gewesen seien, zum anderen, weil sie entgegen dem auch auf den Zweckverband anwendbaren §34 Abs. IV rev. DGO nicht vom Zweckverbandsausschuß ausgegangen sei und entgegen §37 Abs. II a.a.O. der Unterschrift eines zweiten Mitgliedes des Verbandsausschusses entbehrt habe. Jedenfalls enthalte der Widerruf des Beamtenverhältnisses eine wirksame Anfechtung der Versetzung in den Ruhestand, da die Organe der Beklagten 1949 von der irrigen Vorstellung ausgegangen seien, der Kläger sei Beamter auf Lebenszeit. Der Widerruf selbst sei sachlich berechtigt gewesen, weil der Kläger seit 1948 Differenzen in der Geschäftsleitung verursacht habe.
Der Kläger hat erwidert, die Beklagten könnten sich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht auf etwaige Mängel in dem gegen seinen Willen betriebenen Pensionsverfahren berufen, sondern müßten die in der Satzung der Kreissparkasse geregelte Zuständigkeit für die Entlassung eines Sparkassenbeamten gegen sich gelten lassen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Klägers den Zweckverband zur Zahlung rückständiger Pensionsteile in Höhe von 15.138,57 DM verurteilt und festgestellt, daß dieser verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Juni 1953 Ruhegehaltsbezüge nach Gehaltsgruppe B 7 b der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen. Es hat die Hälfte der Gerichtskosten und der beiderseitigen außergerichtlichen Kosten dem Kläger, die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen den Beklagten auferlegt.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche aus dem Berufungsrechtszug, soweit ihnen nicht stattgegeben ist - abgesehen vom Zinsanspruch - weiter, während der Zweckverband mit seiner Revision volle Klageabweisung anstrebt. Die Kreissparkasse bittet, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger und der Zweckverband beantragen wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revisionen und des beschrittenen Rechtswegs bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (BGHZ 10, 30). Auch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 15. Juni 1954 (GVBl NRhWf S. 237) hat hieran nichts geändert. Dessen §180, wonach für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, gilt nach §206 nicht für Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. September 1954) erhoben worden sind.
Die Voraussetzungen des §143 Abs. 2 DBG für die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers sind erfüllt. Der Bescheid des Beklagten zu 2) (Zweckverband) über die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers vom 21. August 1951 ist dem Kläger am 23. August 1951 zugestellt worden. Die Zustellung der Klage erfolgte am 23. Februar 1952, also innerhalb von 6 Monaten.
II.
Die Revision des Klägers wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage gegen die Sparkasse auf Gewährung von Versorgung mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger sei nur Beamter des Zweckverbandes gewesen, die Sparkasse habe sich ihm gegenüber nicht verpflichtet.
1.
Die Revision meint, die Sparkasse sei neben dem Zweckverband als der Anstellungskörperschaft Gesamtschuldnerin, weil sie nach §9 der Pr.VO über die Sparkassen vom 20. Juli 1932 (Gesetzsammlung S. 241) - SparkVO - in Verbindung mit der Pr.VO vom 4. August 1932 (Gesetzsammlung S. 275) die Zahlungen an den Kläger zu leisten habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach §9 Abs. 1 der SparkVO sind die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten Beamte des Gewährverbandes, hier des Zweckverbandes. Dieser hat nach §9 Abs. 2 SparkVO der Sparkasse die erforderlichen Beamten zur Verfügung zu stellen. Nach Abs. 3 gehören die Dienstbezüge und das Ruhegehalt der bei der Sparkasse beschäftigten Beamten zu deren Geschäftsunkosten. Aus letzterer Bestimmung folgt aber lediglich, daß die Sparkasse diese Kosten dem Gewährverband zu erstatten hat. Selbst wenn dieser mit der Sparkasse vereinbart hat, daß diese die Dienstbezüge und Ruhegehälter unmittelbar auszahlt, wird damit ein Anspruch der Beamten gegen die Sparkasse nicht begründet. Vermögensrechtliche Ansprüche haben die Beamten vielmehr lediglich gegen ihren Dienstherrn, der sie anstellt und entläßt, also gegen den Gewährverband. Das ergibt sich eindeutig aus §9 Abs. 1 SparkVO, wonach sie dessen Beamten sind (vgl. hierzu Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, das Preussische Sparkassenrecht 2. Aufl. 1937 S. 116/117 Anm. 2 b 1 zu §9 SparkVO).
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine Zahlungspflicht der Sparkasse auch nicht aus sog. kumulativer Schuldübernahme. Die Revision des Klägers beruft sich hierfür auf den Wortlaut einer "Vereinbarung" über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand, die am 1. Februar 1949 zwischen dem Vorsteher des Zweckverbandes und dem Kläger zustande kam. Deren Wortlaut - so führt die Revision aus - besage, daß "zwischen dem Sparkassenvorstand und Herrn Direktor S. in den Vorstandssitzungen vom 26. Januar 1949 und 1. Februar 1949" eine Vereinbarung getroffen worden sei. Der Sparkassenvorstand, so meint der Kläger, habe bei einer solchen Vereinbarung nur die Sparkasse vertreten und nur diese verpflichten können. Weil die Sparkasse nach §9 Abs. 3 SparkVO verpflichtet gewesen sei, das Ruhegehalt aufzubringen und die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich ihr zugute gekommen sei, habe die vereinbarungsgemäße Verpflichtung der Sparkasse gegenüber dem Kläger keinerlei neue Belastung bedeutet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt (S. 23), daß für eine unmittelbare Verpflichtung der Sparkasse dem Kläger gegenüber kein Anlaß bestand. Insbesondere gab die Tatsache, daß die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich der Sparkasse gedient hatte, keinen Anlaß zu einer besonderen Verpflichtung der Sparkasse ihm gegenüber. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung würde der besonderen Regelung zuwidergelaufen sein, die das Verhältnis der Beamten zur Sparkasse und zum Gewährverband in §9 Abs. 1 SparkVO gefunden hat, wonach Dienstherr und Empfänger der Dienstleistung auseinanderfallen. Eine Vereinbarung mit dem Sparkassenvorstand, wie sie in der mit "Vereinbarung" überschriebenen Urkunde vom 1. Februar 1949 erwähnt ist, erklärt sich, ebenso wie die in der Urkunde über die Zurruhesetzung vom 1. Februar 1949 erwähnten Beschlüsse des Sparkassenvorstandes, daraus, daß der Sparkassenvorstand nach §9 Abs. 4 SparkVO bei der Anstellung und Entlassung der Beamten mitzuwirken hatte. Darauf hat die Sparkasse in der Revisionserwiderung mit Recht hingewiesen.
Es ist also nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Wortlaut der "Vereinbarung" vom 1. Februar 1949 und den erwähnten Beschlüssen des Sparkassenvorstandes keine kumulative Schuldübernahme durch die Sparkasse entnommen hat. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §133 BGB nicht den wahren Willen der Beteiligten erforscht, ist unbegründet. Die auf Ruhegehaltszahlung gerichtete Klage ist gegenüber der Sparkasse mit Recht abgewiesen worden.
III.
1.
Was die Klage gegen den Zweckverband anlangt, so geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach 1945 als Beamter und nicht etwa in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig geworden ist. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Besatzungsmacht, bei der allein die Entschließung über die Gestaltung der Wiederverwendung des Klägers gelegen habe, seine Anstellung als Beamter im Auge gehabt habe. Einer förmlichen Ernennungsurkunde nach §27 des Deutschen Beamtengesetzes habe es damals nicht bedurft.
Daß in Zeiten nach dem Zusammenbruch von 1945 Beamtenverhältnisse ohne Einhaltung der Schriftform des §27 DBG begründet werden konnten, hat der Senat bereits in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [28] ausgeführt. Die von der Revision des Zweckverbandes vermißte Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ernennung des Klägers zum Beamten von einer zuständigen Behörde erfolgt sei, ergibt sich aus dem Satz des Berufungsurteils, daß die Besatzungsmacht die Wiederbeschäftigung des Klägers im Beamtenverhältnis wollte und daß weder die Besatzungsmacht "noch die in ihrem Namen handelnde deutsche Dienststelle" damals an §27 DBG gebunden war.
Mit der Einsetzung des Klägers bei der Sparkasse wurde dieser Beamter des Zweckverbandes, wie sich aus §9 Abs. 1 SparkVO ergibt. Davon ist auch der Zweckverband selbst ausgegangen, denn es heißt in seinem Schreiben vom 21. August 1951, "Ihre Berufung in die Dienste des Zweckverbandes erfolgte durch die Militärregierung". Wenn die Revision des Zweckverbandes jetzt in Zweifel zieht, daß zwischen dem Kläger und dem Verband 1945 ein Beamtenverhältnis begründet worden ist, so kann sie damit also keinen Erfolg haben.
2.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger sei aus seinem 1945 begründeten Beamtenverhältnis zum 1. April 1949 rechtswirksam in den Ruhestand übergeführt worden. Dabei sei es gleichgültig, ob er Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder auf Widerruf gewesen sei. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht gegeben gewesen, da der Kläger weder 62 Jahre alt, noch dienstunfähig gewesen sei. Da aber sogar ein Beamter auf Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt werden könne oder müsse (§76 DBG), sei die Versetzung des Klägers in den Ruhestand, selbst wenn er nur Widerrufsbeamter gewesen sein sollte, keine objektiv-rechtlich unmögliche und damit nichtige Verwaltungsmaßnahme, sondern allenfalls fehlerhaft, jedoch ungeachtet solcher Mängel in den Voraussetzungen vom ordentlichen Gericht als rechtlich vorhanden zu behandeln. Dabei wird auf BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] verwiesen.
Die Revision des Zweckverbandes macht demgegenüber geltend, die vereinbarte Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei unzulässig gewesen. Es seien auch nicht etwa die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Unrecht angenommen oder auch nur vorgeschützt worden, sodaß dahingestellt bleiben könne, wie die Rechtslage in solchen Fällen sei. Hier liege zweifellos ein Verstoß gegen §167 DBG vor, der vom Gesetz abweichende Vereinbarungen ausschließe.
a)
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Beamtenverhältnis endet, sind für die Beurteilung der vor dem ordentlichen Zivilgericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend (§146 DBG). Ihre Rechtmässigkeit kann in diesem Verfahren nicht nachgeprüft werden. Da für die vor Inkrafttreten des Nordrhein-Westfälischen Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 anhängig gewordenen Klagen, wie schon bemerkt, der ordentliche Zivilrechtsweg weiterhin gegeben ist (§§180 Abs. 1, 206 Abs. 1 LBG), gilt die Bestimmung in §146 DBG weiter, obwohl das Deutsche Beamtengesetz nebst sämtlichen Änderungsgesetzen für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §§217 Abs. 1 Nr. 2, 219 LBG mit Wirkung vom 1. September 1954 an aufgehoben worden ist. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellen soll, daß vor den Zivilgerichten geltend gemachte vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten im Einklang mit der durch die beamtenrechtlichen Verwaltungsmaßnahmen geschaffenen Rechtslage beurteilt werden (Fischbach, DBG und BPG §146 Anm. 1, 2).
b)
Zu prüfen bleibt - trotz der Vorschrift in §146 DBG - aber, ob die Zurruhesetzung des Klägers rechtswirksam erfolge ist. Denn eine nichtige Zurruhesetzung kann nicht Grundlage für Ruhegehaltsansprüche sein. Bei Prüfung dieser Frage ist weiterhin vom Deutschen Beamtengesetz auszugehen als dem Gesetz, das zur Zeit der in Frage stehenden Verwaltungsmaßnahmen maßgebend war.
aa)
Die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers waren an sich nicht gegeben, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Ob die Vereinbarung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand trotz fehlender Voraussetzungen dem Grundgedanken des §167 DBG widersprach und deshalb unzulässig war, kann dahingestellt bleiben. Das Fehlen der Voraussetzungen machte die trotzdem vollzogene Zurruhesetzung jedenfalls nicht unwirksam (Fischbach a.a.O. §70 Anm. 2 und §126 Anm. I 1; Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 §70 Anm. 15). Nur eine im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene Art der Beendigung eines Beamtenverhältnisses, wie etwa die zwangsweise Entlassung eines auf Lebenszeit eingestellten Beamten, ist nichtig und deshalb für das Gericht nicht bindend (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des Senats - III ZR 197/51 - vom 7. Januar 1952). An sich grundsätzlich zulässige Maßnahmen, wie die Zurruhesetzung eines Lebenszeit- oder Widerrufsbeamten aber sind als Hoheitsakte, die die bestehende beamtenrechtliche Lage ändern, für die Entscheidung über die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche von den ordentlichen Zivilgerichten hinzunehmen, wenn sie von der zuständigen Stelle und unter Wahrung der Formvorschriften getroffen worden sind.
bb)
Die Stelle, die die Versetzung des Klägers in den Ruhestand am 1. Februar 1949 aussprach, war auch nicht unzuständig. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre (§78 DBG). Nach §9 Abs. 4 der SparkVO in der Fassung des Art. I Ziff. 2 der Pr.VO vom 19. November 1934 (GS S. 434) und dem damit übereinstimmenden §9 der Satzung der Kreissparkasse (Ausgaben Dezember 1937 und Juli 1949) erfolgte die Anstellung und Entlassung der Sparkassenbeamten durch den Leiter des Gewährverbandes.
Die Revision des Zweckverbandes macht geltend, die Bestimmung, daß der Leiter des Gewährverbandes zu entscheiden habe, sei Ausdruck des nationalsozialistischen Führerprinzips gewesen. Nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus sei, wie vor dessen Herrschaft, der Verbandsausschuß zur Beschlußfassung über die Anstellung von Beamten zuständig gewesen.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Verfügung über die Zurruhesetzung des Klägers ist mit diesem Hinweis nichts gewonnen. Der Verbandsvorsteher, der die Urkunde über die Zurruhesetzung vom 1. Februar 1949 unterschrieben hat, handelte wirksam auch dann, wenn man mit der Revision annehmen will, daß entgegen §9 der Satzung der Kreissparkasse die Anstellung der Beamten nicht mehr allein durch den Leiter des Gewährverbandes zu erfolgen hatte, wie in §9 Abs. 4 der Sparkassenverordnung in der Fassung von 1934 bestimmt war, sondern - wegen der Beseitigung des nationalsozialistischen Führerprinzips - in Anlehnung an §34 V der revidierten Gemeindeordnung (VO Nr. 21 ABl MilReg BrKontrollgebiet Nr. 7 S. 128) und in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Passung des §9 Abs. 4 der Sparkassenverordnung in der Fassung von 1932, durch das Verwaltungsorgan des Gewährverbands, also nach §11 des Preussischen Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 (Gesetzsammlung S. 115) durch den Verbandsausschuß. Zwar würde dann die Willensbildung beim Ausschuß gelegen haben. Die Willenserklärung als der nach außen wirksame Vorgang würde den Zweckverband aber auch dann binden, wenn die Erklärung des Verbandsvorstehers nicht in Übereinstimmung mit einem Beschluß des Verbandsausschusses gestanden hätte. Das ergibt sich daraus, daß der Verbandsvorsteher die ausführende Behörde des Zweckverbands ist und diesen nach außen vertritt, wie das sowohl in §11 des Pr.Zweckverbandsgesetzes von 1911, als in §9 der Satzung des Zweckverbands in der Fassung vom 1. Juli 1947 vorgesehen ist. Demnach kommt es darauf, ob und welcher Beschluß hinsichtlich der Zurruhesetzung des Klägers vom Verbandsausschuß gefaßt worden ist, nicht entscheidend an (vgl. von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen 1930, 7. Band S. 450 Anm. 4 zu §11 Zweckverbandsgesetz). Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Beschlusses zu Unrecht als unstreitig angenommen hat, was die Revision des Zweckverbands als Verstoß gegen §286 ZPO rügt.
cc)
Die Urkunde über die Zarruhesetzung vom 1. Februar 1949 bedurfte entgegen der Ansicht der Revision des Zweckverbands auch keiner zweiten Unterschrift. Die Revision beruft sich hierfür auf §37 Abs. II der revidierten Gemeindeordnung, wonach Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter, sowie von einem zweiten Gemeinderat unterzeichnet sind.
Inwieweit die Bestimmungen der revidierten Gemeindeordnung, die nicht von Zweckverbänden spricht, auf solche überhaupt anwendbar sind, kann dahingestellt bleiben. Nach deren §37 II S. 3 kann die Unterzeichnung durch einen zweiten Gemeinderat unterbleiben, wenn die Gemeindeverfassung dies vorsieht. In der Satzung des Zweckverbandes, die der Gemeindeverfassung entspricht, ist eine zweite Unterschrift nicht für erforderlich erklärt, es ist in ihr somit die Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher allein vorgesehen. Ob die Verfügung über die Zurruhesetzung eines Beamten überhaupt als verpflichtende Erklärung im Sinne des §37 II Rev.Gem.Ord. angesehen werden kann, braucht hiernach nicht entschieden zu werden.
Das Pr. Zweckverbandsgesetz sieht eine solche Mitunterzeichnung ebenfalls nicht vor. Die Befugnis des Verbandsvorstehers, den Verband nach außen zu vertreten, ist durch eine solche Vorschrift nicht beschränkt (vgl. von Brauchitsch a.a.O.). Die Unterzeichnung der Urkunde über die Zurruhesetzung vom 1. Februar 1949 allein durch den Verbandsvorsteher ist somit nicht zu beanstanden.
dd)
Die Verfügung über die Zurruhesetzung ist dem Kläger auch wirksam bekanntgegeben worden. Er hat den Empfang der Erstausfertigung der Urkunde auf deren vom Verbandsvorsteher signierten Durchschlag unterschriftlich bestätigt. Den Erfordernissen der §§78 Abs. 1, 163 DBG in Verbindung mit §19 Abs. 1 Ziff. 1 RDStO (RGBl. 1937, I, 71) ist somit Genüge getan.
Nach alledem ist die Verfügung über die Zurruhesetzung vom 1. Februar 1949 formell wirksam.
3.
Ist, wie vorstehend ausgeführt, davon auszugehen, daß der Kläger zum 1. April 1949 wirksam in den Ruhestand versetzt worden ist, so hat das Berufungsgericht mit Recht dem Schreiben des Zweckverbands vom 21. August 1951, in dem dieser das "Beamtenverhältnis auf Widerruf" widerruft, keine Bedeutung beigemessen. Auch wenn der Kläger nur Widerrufsbeamter war, hatte sein Beamtenverhältnis mit der wirksamen Zurruhesetzung sein Ende gefunden. Für dessen Widerruf war kein Raum mehr. Dem Schreiben vom 21. August 1951 kann auch nicht etwa als Widerruf der Versetzung in den Ruhestand vom 1. Februar 1949 Bedeutung zukommen. Denn der Widerruf einer wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand ist nicht möglich, wie sich aus §78 Abs. 1 Satz 3 DBG ergibt, wonach die Verfügung über die Zurruhesetzung "bis zum Beginn des Ruhestands" zurückgenommen werden kann (Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 §70 Anm. 13 und §73 Anm. 32).
Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich dahingestellt gelassen, ob das Schreiben vom 21. August 1951 etwa als Anfechtung der Verfügung vom 1. Februar 1949 angesehen werden könnte. Es brauchte die umstrittene Frage, ob derartige Verwaltungsakte überhaupt einer Anfechtung wegen Irrtums unterliegen, nicht zu entscheiden. Ein Irrtum könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, allenfalls darin bestanden haben, daß man bei der Zurruhesetzung davon ausging, der Kläger sei Lebenszeitbeamter, während er - möglicherweise - nur Beamter auf Widerruf war. Daß ein solcher Irrtum aber ursächlich für die Zurruhesetzung gewesen wäre, ist nicht dargetan. Der Umstand, daß die Zurruhesetzung vorzeitig auf Grund einer Vereinbarung erfolgte, schließt die Annahme aus, daß sie erfolgt sei, weil die Organe der Beklagten der irrigen Meinung gewesen wären, der Kläger habe einen Anspruch auf Zurruhesetzung (vgl. hierzu BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319 f]).
Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger rechtswirksam zum 1. April 1949 in den Ruhestand versetzt worden ist. Auf das Vorbringen des Klägers, die Beklagten hätten durch Unklarheiten bei seiner Einstellung und durch den Widerruf des Beamtenverhältnisses ihre Amts- und Fürsorgepflicht verletzt und dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, daß sie die Zurruhesetzung vom 1. Februar 1949 nicht gelten lassen wollten, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an.
IV.
Dem in den Ruhestand versetzten Beamten steht Ruhegehalt vom Beginn des Ruhestandes an zu. Das ergibt sich sowohl aus §§88, 91 DBG als aus §58 Abs. 3 LBG, dessen Vorschriften nach §203 Abs. 1 und 2, §219 dieses Gesetzes vom 1. September 1953 an auf den Kläger anzuwenden sind. Zahlungspflichtig ist der beklagte Zweckverband, weil der Kläger nach §9 Abs. 1 SparkVO als dessen Beamter gilt.
Das Ruhegehalt wird auf Grund der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet (§79 DBG; §115 LBG).
1.
Zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehört das von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt bezogene Grundgehalt (§80 Abs. 1 DBG - im Wortlaut etwas abweichend §116 LBG). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Berechnung des Ruhegehalts die Besoldungsgruppe B 7 b der Reichsbesoldungsordnung zugrunde zu legen sei, weil der Kläger am 1. Februar 1949 in diese Besoldungsgruppe eingewiesen worden sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
a)
Als der Kläger am 1. April 1949 in den Ruhestand trat hatte er Bezüge nach Besoldungsgruppe B 7 b noch nicht ein Jahr lang erhalten und er hatte auf solche auch noch nicht ein Jahr lang einen im Gesetz begründeten Anspruch gehabt. Denn nach Nr. 11, I der Ausführungsbestimmungen zum Reichsbesoldungsgesetz vom 12. März 1928 (Reichsbesoldungsblatt 1928 S. 33) kann eine freie Stelle höchstens mit Rückwirkung von drei Monaten verliehen werden (vgl. Ambrosius, Besoldungsrecht der Beamten 1950 2. Aufl. S. 49). Die Einweisung hätte also nur auf den 1. November 1948 rückwirkend erfolgen dürfen. Demnach können diese Bezüge der Ruhegehaltsberechnung nicht zugrunde gelegt werden, wie sich aus §80 DBG und Abs. 2 Satz 2 DVO zu §89 DBG (= §117 LBG) ergibt. Vielmehr treten anstelle der Bezüge nach Besoldungsgruppe B 7 b die Bezüge nach Besoldungsgruppe A 1 a, in die der Kläger gemäß dem Beschluß des Sparkassenvorstandes vom 1. Oktober 1948 vom Zweckverbandsvorsteher am 1. Februar 1949 mit Wirkung vom 12. Mai 1945 an eingewiesen worden war. Bei dieser Einweisung handelte es sich nicht um die Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe, sondern vielmehr nur um eine - vergleichsweise - Anpassung an das beim Eintritt des Klägers 1945 vereinbarte Nettogehalt von 1.000 RM an die Vorschriften der Besoldungsordnung. Demnach hat das Berufungsgericht den Zweckverband zu Unrecht verurteilt, Ruhegehaltsbezüge nach Gehaltsgruppe B 7 b zu bezahlen. Andererseits ist es aber auch ungerechtfertigt, daß der beklagte Zweckverband nach seinem Schreiben vom 21. August 1951 Ruhegehalt nur nach Besoldungsgruppe A 2 b der Pr.Besoldungsordnung (8.400 m) zuzüglich 400 M ruhegehaltsfähiger Zulage zahlen will, also weniger als nach Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung (12.600 M) zu zahlen wäre (vgl. ergänzende Personalunterlagen Bl. 98).
b)
Das im Vorstehenden Ausgeführte gilt indessen nur für die Zelt bis zum 31. August 1953. Vom 1. September 1953 ab sind auf den Kläger die Vorschriften des Abschn V des Nordrhein-Westfälischen Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 anzuwenden (§§203, 219 dieses Gesetzes). Dieses erst im Lauf des Revisionsverfahrens ergangene Gesetz ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, denn es erfaßt nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis. Daß in solchen Fällen neue Gesetze im Revisionsverfahren anzuwenden sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; vgl. auch. BGHZ 2, 324; 8, 256 [BGH 20.12.1952 - II ZR 44/52]; 11, 260 [BGH 28.09.1953 - III ZR 352/51][290]). §117 dieses Landesgesetzes sieht in seinem ersten Absatz zwar auch, wie §80 Abs. 2 DBG vor, daß nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig sind, wenn ein Beamter die Dienstbezüge des Amtes, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat. Von dieser Vorschrift ist aber in §117 Abs. 2 des Landesgesetzes - über §80 DBG hinausgehend - eine Ausnahme auch für den Fall gemacht, daß der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes - aus dem er in den Ruhestand getreten ist - mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Ob das bei dem Kläger der Fall war, ist noch ungewiß.
Die Obliegenheiten welchen Amtes der Kläger im letzten Jahr vor seinem Eintritt in den Ruhestand wahrgenommen hat, ist nicht festgestellt. Der Kläger hatte bisher auch keinen Anlaß, in dieser Richtung Behauptungen aufzustellen, denn ihm war Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe B 7 b - unabhängig von dem neuen Landesbeamtengesetz - zugesprochen worden. Nunmehr aber kommt es darauf an, ob der Kläger ein Jahr lang die Obliegenheiten eines Amtes der Besoldungsgruppe B 7 b tatsächlich wahrgenommen hat. Dazu wird klarzustellen sein, worin seine nach Besoldungsgruppe A 1 a zu bezahlende Tätigkeit bestanden hatte und inwiefern er im letzten Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand eine höher zu bewertende Tätigkeit ausübte, für die eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 7 b vorhanden war. Hatte sich in seiner Betätigung nichts geändert, so kann auch nicht die Rede davon sein, daß er im letzten Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand die Obliegenheiten eines höheren, nach B 7 b zu besoldenden Amtes wahrgenommen hätte. Hatte er aber tatsächlich über seine bisherige Tätigkeit hinaus die Aufgaben einer Planstelle nach B 7 b erfüllt, so kann ein Anspruch auf Ruhegehalt unter Zugrundelegung dieser Besoldungsgruppe vom 1. September 1953 ab nach Landesrecht begründet sein.
Demgemäß ist in teilweiser Beachtung der Revision des Zweckverbandes das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ab 1. Juni 1953 Ruhegehalt unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 1 a zu zahlen ist. Zur Entscheidung der Frage, ob statt dessen der weitergehende Anspruch des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe B 7 b etwa ab 1. September 1953 landesrechtlich begründet ist, ist die Sache noch nicht reif. Deshalb ist insoweit Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten (§565 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
2.
Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit will der Kläger die Zeit angerechnet wissen, die er nach 1933 nicht im aktiven Beamtendienst verbracht hat und die Zeit seiner Wiederverwendung vor 1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. April 1949. Das Berufungsgericht rechnet die Zeit von 1933 bis 1945 zu Unrecht nicht an.
a)
Aus dem ganzen Zusammenhang und dem Hinweis in der Urkunde, vom 1. Februar 1949 auf die "politischen Gründe" der Untätigkeit des Klägers seit 1933 geht hervor, daß die Anrechnung dieser Zeit der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dienen sollte. Der Zweckverband nahm mit dieser Anordnung vorweg, was später in §9 Abs. 2 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl 1951 I 291) bestimmt wurde. Dieses Gesetz läßt vor seinem Inkrafttreten vorgenommene Regelungen der Wiedergutmachung gelten, wenn sie in Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs getroffen sind. Die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist, sieht auch das Landesbeamtengesetz in §119 ausdrücklich vor.
b)
Die Maßnahme ging auch von der zuständigen Stelle aus. Das Ruhegehalt wird von der obersten Dienstbehörde festgesetzt (§126 DBG), das ist nach §1 Abs. 5 der DVO zum DBG für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 (RGBl 1937, I, 729) der Dienstvorgesetzte im Sinn des §2 Abs. 5 DBG, hier also satzungsgemäß der Verbandsvorsteher als ausführende Behörde des Zweckverbands. Daß die vom Verbandsvorsteher unterzeichnete Urkunde vom 1. Februar 1949 formal nicht zu beanstanden ist, wurde oben im Zusammenhang mit der Frage der wirksamen Versetzung des Klägers in den Ruhestand schon ausgeführt.
c)
Die Frage, ob ein Wiedergutmachungsfall hier mit Recht angenommen worden ist, ist als reine Verwaltungsentscheidung vom ordentlichen Gericht nicht nachprüfbar. Auch nach dem Wiedergutmachungsgesetz vom 11. Mai 1951 ist diese Entscheidung über die Wiedergutmachung Angelegenheit der Verwaltung (§26 dieses Gesetzes).
d)
Die zu Gunsten des Klägers wirksam getroffene Regelung seiner Ruhegehaltsbezüge in der Urkunde vom 1. Februar 1949 konnte vom Zweckverband auch nicht einseitig widerrufen werden. Zwar ist die Berichtigung von Festsetzungsbescheiden zulässig, wenn Versorgungsbezüge irrtümlich zu hoch festgesetzt worden sind (Nadler-Wittland-Ruppert, DBG 1938, §126 Anm. 7). Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Anrechnung der Zeit von 1933-1945 beruhte nicht auf einem Irrtum, sondern darauf, daß die zuständige Behörde einen Wiedergutmachungsfall für vorliegend erachtete. Daß sie sich dabei hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse, aus denen eine politische Verfolgung des Klägers herzuleiten war, geirrt hätte, ist nicht behauptet. Es kann also dahingestellt bleiben, ob ein solcher Irrtum eine Anfechtung der Willenserklärung vom 1. Februar 1949 rechtfertigen könnte und ob es möglich wäre, eine solche im Schreiben vom 21. August 1951 zu erblicken.
Nach alledem ist es nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht den Antrag des Klägers zurückgewiesen hat, den Zweckverband zu verurteilen, ihm Ruhegehalt unter Anrechnung der Zeit seiner Untätigkeit seit 1933 zu bezahlen. Insoweit ist der Revision des Klägers also stattzugeben.
V.
Was den Ausspruch des Klägers auf Zahlung von 15.138,57 DM rückständiger Ruhegehaltsbezüge anlangt, so kann die Bemerkung in den Gründen des angefochtenen Urteils, daß die Höhe des geltend gemachten Betrages nicht bestritten sei, sich nur auf das Rechenwerk als solches beziehen. Denn daß die Behauptung des Klägers, ihm stehe Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe B 7 b zu, vom Zweckverband bestritten worden war, ergibt sich eindeutig aus den Schriftsätzen und den Personalakten, auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen ist. Die Bemerkung in den Gründen des Urteils steht also mit dem Tatbestand in Widerspruch.
Die Revision des Zweckverbands rügt, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus der Berechnung des Klägers, die von der Anrechnungsfähigkeit der Jahre von 1933-1945 ausgegangen sei, nicht uneingeschränkt zustimmen dürfen, da es diese Anrechnungsfähigkeit ja gerade verneint habe. Das ist an sich richtig; da diese Jahre aber, wie dargelegt, ruhegehaltsfähig sind, ist diese Rüge im Ergebnis unbegründet.
Der Kläger hat aber seiner Berechnung die Besoldungsgruppe B 7 b zugrunde gelegt, was, wie oben dargelegt, nicht angängig ist. Deshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es dem bezifferten Zahlungsantrag stattgegeben hat, nicht aufrecht erhalten werden (§564 ZPO).
In welcher Höhe dem Kläger etwa noch Ansprüche auf rückständiges Ruhegehalt für die Zeit vor dem 1. Juni 1953 zustehen, wenn der Berechnung - wie erforderlich die Besoldungsgruppe A 1 a zugrunde gelegt wird, läßt sich bei dem gegenwärtigen Stand der Sache nicht beurteilen. Der Kläger hat eine Berechnung seiner Forderung nicht vorgelegt. Die vom beklagten Zweckverband mit der Revisionsbegründung eingereichte Berechnung geht von Besoldungsgruppe B 7 b aus. Überdies rügt der beklagte Zweckverband, daß von ihm zur Aufrechnung gestellte, überzahlte Beträge nicht berücksichtigt worden seien. Ob solche etwaige Überzahlungen in der Berechnung des Klägers berücksichtigt sind, ist den Akten nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht äußert sich dazu nicht. Demnach muß die Sache auch in diesem Punkte, weil sie zur Endentscheidung nicht reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§565 Abs. 1, Abs. 3 Ziff 1 ZPO).
VI.
1.
Den Klagantrag festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger und seiner Ehefrau bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers die gegenwärtig von ihm bewohnte Wohnung zum Mietpreis von 75 DM unter dem Gesichtspunkt der Versorgung zur Verfügung zu stellen, hält das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet.
a)
Aus dem Schreiben des Klägers an den Zweckverband vom 5. Mai 1949 und den mit diesem Schreiben überreichten Photokopien (ergänzende Personalunterlagen Bl. 33-35) ergibt sich, daß ihm eine Wohnung in seinem vor 1933 begründeten Beamtenverhältnis als Dienstwohnung überlassen worden war und daß die unentgeltliche Überlassung den Charakter einer Aufwandsentschädigung hatte. Aus den damaligen Abreden kann der Kläger also einen Anspruch auf weitere - verbilligte - Überlassung der Wohnung auch nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht herleiten. Denn auf eine "Dienstwohnung" und auf "Aufwandsentschädigung" hatte er über die Zeit seiner aktiven Dienstleistung hinaus keinesfalls einen Anspruch.
b)
Auch aus der weiteren Überlassung der Wohnung während der Zeit seiner Wiederbeschäftigung von 1945 ab kann der Klageanspruch nicht hergeleitet werden; denn auch in dieser Zeit war die Wohnung Dienstwohnung, wie aus der Urkunde vom 1. Februar 1949 hervorgeht. Die dort vorgesehene Überlassung der Wohnung zu einem verbilligten Mietzins während des Ruhestandes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aber war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wegen Verstosses gegen §167 DBG unwirksam, denn damit wurde dem Kläger als Ruhestandsversorgung mehr gewährt als nach dem Gesetz zulässig war. Diese Zusicherung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts als wirksam angesehen werden. Denn unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger nicht mehr verlangen, als er verlangen könnte, wenn er 1933 nicht entlassen worden wäre. Auch dann aber hätte ihm ein Anspruch auf Belassung der Wohnung zu verbilligtem Mietzins für die Zeit seines Ruhestandes, wie oben dargelegt, nicht zugestanden.
2.
Ob dem Kläger dieser Anspruch mit Recht auch insoweit versagt worden ist, als er ihn auf eine privatrechtliche Verpflichtung der Kreissparkasse als Eigentümerin jener Wohnung stützt, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, weil die Revisionssumme nicht erreicht ist. In Frage steht die Zeit von der Klagzustellung am 23. Februar 1952 an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 28. März 1958. Das sind rund 6 Jahre und 1 Monat. Der gesamte Mietzins für diese Zeit beläuft sich, bei 75 DM Monatsmiete, auf 5.475 DM. Der nach §§8, 546 ZPO zu berechnende Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt somit 6.000 DM nicht. Deshalb findet hinsichtlich des hier behandelten Anspruchs auf mietweise Belassung der Wohnung die Revision nicht statt (§546 Abs. 1 ZPO).
VII.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist von der Revision des Zweckverbandes insoweit mit Recht beanstandet worden, als der Kreissparkasse Kosten auferlegt worden sind. Hinsichtlich deren außergerichtlichen Kosten ist der Kläger erstattungspflichtig nach §§91, 97 ZPO. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Endurteil des Berufungsgerichts zu überlassen.
Über den hilfsweise gestellten Klagantrag brauchte nicht entschieden zu werden. Er ist nur für den Fall gestellt, daß die Versetzung des Klägers in den Ruhestand als unwirksam angesehen werden sollte. Da sie wirksam ist, ist dieser Antrag hinfällig.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.