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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1965, Az.: VI ZR 90/64

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall; Umfang der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht; Höhe des zu ersetzenden Schadens unter Berücksichtigung eines überwiegenden Mitverschuldens; Voraussetzungen für die Annahme einesüberwiegenden Mitverschuldens; Berücksichtigungsfähigkeit eines Mitverschuldens in einem Betragsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1965
Aktenzeichen
VI ZR 90/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.11.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 1173-1175 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Dem Geschädigten wird durch die Schadensminderungspflicht alle Maßnahmen auferlegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem ordentlichen Menschen zur Abwendung oder zumindest zur Verringerung des Schadens angewandt werden müssen (siehe auch BGH vom 19. 10. 1956, VersR 1957, 25).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. November 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht die Beklagte dafür verantwortlich, daß er am 6. Januar 1958 auf dem Grundstück B., G.straße ... infolge Glatteises gestürzt ist und dabei einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat. Er war zur Behandlung des Bruches und seiner Folgen mehrmals längere Zeit im Krankenhaus. Seine Erwerbsfähigkeit war wegen der Folgen des Unfalls zunächst um 20 % gemindert. Seit 1961 beträgt die Erwerbsminderung 50 %. Diese Erwerbsminderung besteht auch heute noch. Der Kläger leidet an einer Versteifung des Hüftgelenkes und hat seine frühere Beweglichkeit eingebüßt.

2

Zur Zeit des Unfalls war der Kläger bei der Firma A. Chemische Fabrik in B., als Laborant beschäftigt. Er hatte sich im Dezember 1957 bei der Firma S. AG in B. um eine Stellung als Laborant beworben. Nach einer Untersuchung durch den Betriebsarzt teilte die S. AG ihm durch Schreiben vom 8. Januar 1958 mit, daß seinein Eintritt in die Firma keine Bedenken entgegenstünden und als Einstellungstermin der 1. April 1958 vorgesehen sei. Der Kläger ließ durch seinen Vater der S. AG mitteilen, daß er infolge des Unfalls die Stellung zur Zeit nicht antreten könne. Hierauf antwortete die S. AG, der Kläger solle sich melden, sobald es ihm wieder entsprechend gehe. Der Kläger tat dies jedoch nicht, sondern begann am 1. August 1958 als Laborant bei dem Bundesgesundheitsamt in B. zu arbeiten. Diese Stellung hat er noch heute inne. Neben seinem Gehalt erhält er seit dem 1. August 1961 auf Grund des Unfalls von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eine Rente von monatlich 151,80 DM, nachdem er vorher zeitweilig mit Unterbrechungen eine geringere Rente bezogen hatte.

3

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst 733,60 DM Verdienstausfall für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1960 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Verantwortung für den Unfall des Klägers bestritten und geltend gemacht, den Kläger treffe eine Mitschuld an seinem Unfall.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat im Berufungsrechtszug 15.629,25 DM Verdienstausfall verlangt und seinen Schmerzensgeldanspruch sowie den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung des bezifferten Zahlungsanspruchs hat er geltend gemacht: Er habe in die private chemische Industrie gehen und im Ausland tätig sein wollen. Bei der Firma S. AG wäre er ohne den Unfall auch angenommen worden. Dort hatte er wesentlich mehr verdient, als er im Dienste des Bundesgesundheitsamtes erhalte. Für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 30. September 1962 ergebe sich eine Differenz von 15.629,25 DM, denn er hätte in dieser Zeit bei der S. AG 40.116 DM verdient, während er als Laborant beim Bundesgesundheitsamt nur 24.286,76 DM erhalten habe. Bei der S. AG habe er sich nach dem Unfall nicht mehr vorgestellt, weil eine Auslandstätigkeit nicht mehr in Frage gekommen sei. Vielleicht habe er bei der S. AG in Deutschland arbeiten können; die Arbeit in der Industrie sei aber härter als im öffentlichen Dienst. Dem habe er sich nicht mehr gewachsen gefühlt. So könne er seit dem Unfall weder lange hintereinander sitzen noch lange stehen, er müsse seine Lage vielmehr häufig ändern.

7

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers in einem Zwischen- und Teilurteil vom 26. November 1962 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger 6.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und seinem Feststellungsantrag stattgegeben. Dieses Urteil ist rechtskräftige.

8

In seinem Schlußurteil vom 8. November 1963 hat das Kammergericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit über sie noch nicht entschieden ist.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch auf Zahlung von 15.629,25 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Über den Schmerzensgeld- und den Feststellungsanspruch des Klägers ist schon durch das Teil- und Zwischenurteil des Kammergerichts rechtskräftig entschieden worden. Die Parteien streiten jetzt nur noch um den Betrag von 15.629,25 DM, den der Kläger als Ersatz für Verdienstausfall fordert.

11

I.

Über diesen Anspruch, der in dem Teil- und Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht mit dem jetzt angefochtenen Schlußurteil im Betragsverfahren entschieden. Es hat angenommen, der Anspruch sei dem Betrage nach gleich Null, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden abzuwenden und damit selbst den Schaden vorwiegend verursacht habe (§ 254 Abs. 2 BGB).

12

Das Berufungsgericht führt aus: Die Entscheidung über ein Mitverschulden des Klägers, bei der Abwendung oder Minderung des Schadens sei in dem vorangegangenen Teil- und Zwischenurteil - zumindest stillschweigend - dem Betragsverfahren vorbehalten worden. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils enthielten neben der Feststellung der Passivlegitimation des Beklagten, der Kausalität der Verletzung der Streupflicht der Beklagten für die Körperverletzung des Klägers, der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs und der Berechtigung des Feststellungsbegehrens keine Ausführungen darüber, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des behaupteten Verdienstausfalls dem Grunde nach berechtigt sei. Ein Mitverschulden des Klägers werde nur verneint, soweit es bei dem Entstehen der Körperverletzung infolge des Sturzes in Betracht komme. Dagegen werde keine Stellung zu der Frage genommen, ob den Kläger bei dem Eintritt des Verdienstausfalls infolge der Körperverletzung ein mitwirkendes Verschulden treffe. Daß die Entscheidung über ein Mitverschulden des Klägers bei der Abwendung und Minderung des Schadens dem Betragsverfahren habe vorbehalten werden sollen, müsse umso mehr angenommen werden, als in dem gleichzeitig mit dem Teilurteil erlassenen Beschluß des Gerichts vom 26. November 1962 dem Beklagten anheimgestellt worden sei, zu dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Oktober 1962, in dem erstmals dieser Verdienstausfall geltend gemacht worden sei, näher Stellung zu nehmen.

13

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei es trotz des Unfalls und seiner Folgen möglich und zumutbar gewesen, die Stellung als Laborant bei der S. AG anzutreten und auszuüben. Dabei stützt es sich in erster Linie auf die Aussage der Zeugin J., die seit 1962 die Personalabteilung der S. AG leitet und u.a. ausgesagt hat: Die Erwerbsminderung von 20 % sei kein Grund gewesen, die Anstellung des Klägers abzulehnen. Auch die spätere Erwerbsminderung von 50 % sei kein Hindernis gewesen, den Kläger im Betriebe der S. AG weiter zu beschäftigen. Die AG sei verpflichtet, im Umfange von 9 % der Beschäftigten Schwerbeschädigte anzustellen. Sie hätte auch auf den Kläger als Schwerbeschädigten zurückgegriffen, wenn er als Laborant voll leistungsfähig gewesen sei. Daß der Kläger als Laborant voll leistungsfähig ist, hält das Berufungsgericht für erwiesen. Es verweist darauf, daß er seitdem ununterbrochen als Laborant bei dem Bundesgesundheitsamt tätig ist. Hiernach, so führt das Berufungsgericht aus, sei es dem Kläger möglich gewesen, vom 1. April 1958 bis zum 30. September 1962, also in der Zeit, für die er mit der Klage Verdienstausfall beansprucht, bei der S. AG tätig zu sein. Das habe der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung auch selbst zugegeben. Wenn er nicht zu der Schering AG gegangen sei, so sei dies allein auf seinen Entschluß zurückzuführen. Der Kläger habe nicht einmal den Versuch gemacht, nach seinem Unfall als Laborant bei der S. AG angestellt zu werden, sondern habe sich trotz der Aufforderung nicht mehr bei der S. AG gemeldet und sei stattdessen am 1. August 1958 in den Dienst des Bundesgesundheitsamtes getreten. Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, daß er die Stellung bei der S. AG übernahm. Wenn er das nicht getan habe, so habe er damit seine Pflicht, den Verdienstausfallschaden abzuwenden, schuldhaft verletzt. Der Verdienstausfall sei somit auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen, und zwar in weitaus überwiegendem Maße. Nur seine Entscheidung, sich nach dem Unfall nicht mehr bei der S. AG zu melden, habe zu dem Verdienstausfall geführt.

14

II.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des begehrten Verdienstausfalls zusteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dem Kläger sei es möglich gewesen, als Laborant bei der S. AG zu arbeiten, und es sei sein eigener Entschluß gewesen, daß er diese Stellung nicht übernommen habe, lassen zunächst daran denken, daß damit möglicherweise der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und dem hier in Betrachtkommenden Schaden verneint worden sei, so daß es auf den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB gar nicht mehr ankomme. Das kann indes nicht angenommen werden. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger ohne den Unfall in den Dienst der S. AG getreten wäre. Daraus allein aber ergibt sich schon der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem behaupteten Schaden. Daß das Berufungsgericht diesen Ursachenzusammenhang bejahen wollte, ist umso mehr anzunehmen, als es im Rahmen des § 254 BGB die beiderseitige Verursachung gegeneinander abwägt, indem es ausführt, der Verdienstausfall sei in weitaus überwiegendem Maße auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen.

16

2.

Die Revision hält es für unzulässig, daß das Berufungsgericht die Frage des Mitverschuldens bei der Abwendung oder Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) im Betragsverfahren geprüft hat, obwohl der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls durch das vorangegangene Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Sie meint: Das Berufungsgericht habe in Wirklichkeit den Versuch gemacht, das rechtskräftige Grundurteil aus den Angeln zu heben. Es habe einen schon bei Erlaß des Grundurteils vorliegenden Tatbestand neu geprüft und dabei in einer besonderen neuen Würdigung des schon bekannten Vorbringens einen gegenteiligen Schluß gezogen. Das sei unzulässig. Die Beklagte habe das Grundurteil durch ein Rechtsmittel angreifen müssen, wenn sie sich des Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB nicht endgültig habe begeben wollen.

17

Die Rügen der Revision sind unberechtigt. Sie laufen darauf hinaus, daß das Berufungsgericht wegen der Rechtskraft das Grundurteils verpflichtet gewesen sei, die Frage, ob der Kläger seine Pflicht zur Abwendung oder Minderung des Schadens verletzt hat (§ 254 BGB), als zugunsten des Klägers entschieden zu behandeln, obwohl es diese Frage in seinem Grundurteil nicht entschieden hat. Das ist indes nicht richtige In dem Nachverfahren über die Höhe des Anspruchs bindet das Grundurteil nicht vermöge der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO, denn Zwischenurteile sind, da sie keinen endgültigen Ausspruch enthalten, einer solchen inneren Rechtskraft nicht fähig (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, § 304 Anm. III 2 und § 322 Anm. IV 3). Die Bindung ergibt sich vielmehr aus § 318 ZPO. Hiernach war das Berufungsgericht in dem Betragsverfahren an die Entscheidung, die es in dem vorangegangenen Grundurteil getroffen hat, gebunden. Diese Bindung erstreckt sich jedoch nicht auf Streitpunkte, deren Entscheidung das Berufungsgericht ausdrücklich oder stillschweigend dem Betragsverfahren vorbehalten hat (Urteil des BGH vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 - NJw 1961, 1465 Nr. 10 = VersR 1961, 619). Daß die Entscheidung über den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB dem Betragsverfahren vorbehalten worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Allerdings ist fraglich ob ein solcher Vorbehalt hier zulässig war. Die Frage, ob der Geschädigte seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt hat, ist grundsätzlich zu klären, bevor ein Grundurteil ergehen kam (Urteil des BGH vom 19. Oktober 1956 - VI ZR 201/55 - VersR 1957, 264). Sie kann dem Betragsverfahren nur vorbehalten werden, wenn der Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Betätigung der Schadenshaftung führen kann (BGHZ 1, 34 sowie die Urteile des BGH vom 6. Oktober 1954 - VI ZR 265/53 - VersR 1955, 21 undvom 20. November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187). Bestand wie im vorliegenden Falle die Möglichkeit, daß die Berücksichtigung des Mitverschuldens aus § 254 Abs. 2 BGB zum völligen Ausschluß der Haftung führte, so mußte darüber im Grundverfahren entschieden werden (BGHZ 1, 34). Diese Bedenken gegen die Zulässigkeit des Grundurteils können indes nicht zu einem Erfolge der Revision führen. Denn es ist hier nicht über die Zulässigkeit des Grundurteils, sondern darüber zu entscheiden, wieweit dieses Urteil nach § 318 ZPO bindende Wirkung hat. Diese Frage ist aber unabhängig davon, ob ein Streitpunkt fehlsam oder zulässigerweise dem Betragsverfahren vorbehalten worden ist. Selbst wenn das fehlsam geschehen ist, kann sich die bindende Wirkung des Grundurteils nicht auf diesen dem Betragsverfahren vorbehaltenen Streitpunkt erstrecken. Einer nach § 304 ZPO inkorrekten Entscheidung kommt ebenfalls bindende Wirkung zu. Diese beschränkt sich jedoch auf das, was festgestellt worden ist, und erstreckt sich nicht auf Streitpunkte, die richtigerweise hätten mitentschieden werden müssen (Urteil des BGH vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 - NJW 1961, 1465 - VersR 1961, 619).

18

Durch die Bindung an das Grundurteil war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Klage abzuweisen, denn diese Bindung schließt nicht aus, daß die Klage im Betragsverfahren abgewiesen wird, weil kein Betrag nachgewiesen ist.

19

3.

In der Sache selbst wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger trotz des Unfalls und seiner Folgen möglich und zumutbar gewesen sei, die Stellung als Laborant bei der S. AG anzutreten. Die Rügen, die sie hiergegen erhebt, greifen ebenfalls nicht durch.

20

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Kläger von der S. AG eingestellt worden wäre. Sie kann sich gegenüber der gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Anstellung von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gewesen sei. Es ist unstreitig, daß der Kläger auf Grund seiner Bewerbung vom Dezember 1957 durch den Betriebsarzt der S. AG untersucht worden ist und daß sich dabei keine Bedenken gegen seine Anstellung ergeben haben. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht vor allem auf Grund der Aussage der Zeugin J. rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die S. AG den Kläger auch nach seinem Unfall trotz der dabei erlittenen Verletzungen als Laboranten eingestellt und ihn auch später, als sich sein Leiden verschlimmerte, in ihren Diensten behalten hätte. Diese Feststellung ist umso weniger zu beanstanden, als selbst der Kläger das bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht ernstlich nicht angezweifelt hat.

21

Als Hauptgrund dafür, daß er nicht in den Dienst der S. AG getreten ist, hat der Kläger angegeben, nach seinem Unfall sei eine Auslandstätigkeit nicht mehr in Frage gekommen, weil er dazu nicht mehr geeignet gewesen sei. Dieser Grund ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat der Aussage der Leiterin der Personalabteilung entnommen, daß die Möglichkeit als Laborant im Ausland beschäftigt zu werden, auch ohne den Unfall und seine Folgen nur sehr gering war. Die S. AG so führt es aus, habe nur tropentaugliche Laboranten in das Ausland geschickt und es sei fraglich, ob der Kläger diese Voraussetzung erfüllt habe. Zudem würden von den 430 Laboranten der S. AG nur 2 bis 3 in das Ausland geschickt.

22

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPOübersehen, daß von den etwa 400 Laboranten der S. AG nur weniger als 5 % überhaupt an einem Auslandsdient interessiert seien und daß die daran interessierten und dafür geeigneten Angestellten immer nur einige Jahre im Ausland blieben. Bei diesen Behauptungen der Revision handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann. Da diese Behauptungen in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht worden sind, hatte das Berufungsgericht keine Möglichkeit, jedenfalls nicht die Pflicht, in seinem Urteil darauf einzugehen.

23

Der Revision mag zugegeben werden, daß der Kläger nach seinem Unfall keine Aussicht mehr hatte, von der S. AG als Laborant in das Ausland geschickt zu werden. Das allein berechtigte ihn der Beklagten gegenüber aber nicht, von der bereits zugesagten Beschäftigung bei der S. AG abzusehen, wenn er dort erheblich bessere Verdienstmöglichkeiten hatte als in einem anderen Betrieb, zumal ohnedies zunächst nur eine Tätigkeit im Inlandsdienst in Betracht gekommen wäre. Sie durfte der Kläger nicht wegen des Wegfalls der Auslandstätigkeit zugunsten eines anderen Betriebes ausschlagen, in dem er erheblich weniger verdiente.

24

Das verbot schon die Rücksicht, die der Kläger nach § 254 Abs. 2 BGB auf die zum Schadenersatz verpflichtete Beklagte zu nehmen hatte. Er hatte ihr gegenüber die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach der Auffassung des Lebens von einem ordentlichen Menschen angewandt werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden oder ihn zu mindern (Urteil des BGH vom 7. Juni 1951 - III ZR 181/50 - VRS 3, 327). Dabei setzt das Unterlassungsverschulden des § 254 Abs. 2 BGB nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus. Es umfaßt vielmehr jedes Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (Urteil des BGH vom 13. Dezember 1951 - III ZR 83/51 - BGHZ 4, 170 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]).

25

Dem Kläger könnte kein Vorwurf gemacht werden, wenn er ernste Zweifel daran hätte haben müssen, ob er nach dem Unfall noch den Anforderungen gewachsen war, die im Betrieb der S. AG an einen Laboranten gestellt werden. Dafür ist aber nichts dargetan. Der Kläger war nach seinem Unfall bis zum 7. Juli 1958 krank geschrieben, anschließend also wieder arbeitsfähig. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers damals nur um 20 % gemindert war und daß er in der Lage war, am 1. August 1958 eine gleichartige Tätigkeit bei dem Bundesgesundheitsamt zu übernehmen und uneingeschränkt auszuüben. Es ist ersichtlich überzeugt, daß dem Kläger nichts im Wege gestanden hätte, damals in den besser bezahlten Dienst der S. AG zu treten, und verweist darauf, daß die Tätigkeit eines Laboranten bei der S. AG ihrer Natur nach nicht wesentlich anders sein könne, als bei einer Behörde. Die Behauptung des Klägers, daß in der Industrie weniger Rücksicht auf die körperliche Behinderung eines Angestellten genommen werde, hält das Berufungsgericht, noch dazu bei der Lage des Arbeitsmarktes im Jahre 1958, nicht für zutreffend. Hinsichtlich der S. AG stellt es, gestützt auf die Aussage der Zeugin J., fest, daß in dem Betriebe dieses Unternehmens die Behinderung Körperverletzter im weiten Maße berücksichtigt wird.

26

Die Verschlimmerungen im Zustand des Klägers sind erst später, vor allem nach der Entfernung des bei der Operation eingesetzten Nagels, eingetreten. Sie können daher für die Frage, ob es dem Kläger nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Juli 1958 zuzumuten war, als Laborant bei der S. AG zu arbeiten, keine Rolle spielen. Sie wären nur von Bedeutung, wenn der Kläger schon damals mit einer solchen Verschlimmerung und damit hätte rechnen müssen, daß dadurch seine Weiterbeschäftigung bei der S. AG gefährdet worden wäre. Das aber hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, sind neue Tatsachenbehauptungen. Sie können in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

27

Das Berufungsgericht kommt nach alledem zu dem Ergebnis: Der Kläger habe sich, indem er in den Dienst des Bundesgesundheitsamtes trat, bewußt für die Vorteile entschieden, die ein Dienstherr des öffentlichen Rechts erfahrungsgemäß biete, im besonderen die größere Sicherheit des Arbeitsplatzes. Dann müsse er aber auch die Nachteile einer solchen Beschäftigung, wie das geringere Gehalt, in Kauf nehmen. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigt zusammen mit den übrigen Ausführungen des Berufungsurteils die Annahme des Kammergerichts, daß der Kläger den Schaden, der sich aus dem geringeren Gehalt ergibt, vorwiegend selbst verursacht habe.

28

Damit erweise sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

29

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens