Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1979, Az.: BVerwG 7 B 225.78
Schulwesen; Gymnasium; Versetzungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 225.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 17.02.1978 - AZ: III 246/77
- VGH Baden-Württemberg - 20.09.1978 - AZ: XI 1102/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 56 Bad-Württ. SchVOG
Fundstellen
- VerwRspr 31, 787 - 790
- VwRspr 1980, 787-790 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schule erforderliche übergangsweise Fortgeltung einer als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen und daher dem Gesetzesvorbehalt im Schulwesen nicht genügenden Versetzungsordnung erfaßt auch die Regelung, daß ein Schüler das Gymnasium verlassen muß, wenn er aus einer Klasse, die er wiederholt hat, (erneut) nicht versetzt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 8. November 1957 geborene Kläger wiederholte im Schuljahr 1976/77 die Klasse 10 des Helmholtz-Gymnasiums in H. Durch Beschluß der Klassenlehrerkonferenz vom 16. Juni 1977 wurde er erneut nicht in die Klasse 11 versetzt; zugleich wurde angeordnet, daß er die Schule verlassen müsse. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der nach dem Beschwerdevorbringen allein in Betracht kommende Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für die streitige Nichtversetzung und Entlassung des Klägers aus dem Gymnasium ist die auf § 56 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens - SchVOG - vom 5. Mai 1964 (GesBl. S. 235) beruhende und als Verwaltungsvorschrift erlassene Versetzungsordnung für die Gymnasien des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 9. Juni 1971 (Amtsbl. Kultus und Unterricht S. 862) in der Fassung der Änderung vom 29. Juni 1972 (Amtsbl. Kultus und Unterricht S. 985). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die genannte Versetzungsordnung den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, dem wesentliche Entscheidungen im Schulverhältnis wie die Nichtversetzung und Entlassung eines Schülers unterliegen, nicht genügt, daß aber zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eine Übergangszeit die Versetzungsordnung fortgilt. Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der im Berufungsurteil erwähnten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 14. Juli 1978 BVerwG 7 C 11.76 [BVerwGE 56, 155]; Beschlüsse vom 25. Juli 1978 BVerwG 7 B 82.76 sowie vom 26. Juli 1978 BVerwG 7 B 5.77 [JZ 1978, 682 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 59] und BVerwG 7 B 160.75). Die hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind durch die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, so daß sie keine grundsätzliche Bedeutung haben.
Zu Unrecht meint die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1976 (BVerfGE 41, 251 [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73] [266 ff.] betr. Ausschluß eines Schülers von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs kurz vor der Reifeprüfung durch Ordnungsmaßnahme), die Regelung des § 7 Abs. 1 der Versetzungsordnung, wonach ein Schüler das Gymnasium verlassen muß, wenn er aus einer Klasse, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird, könne als Übergangslösung keine Geltung beanspruchen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem - die Regelung einer Reifeprüfungsordnung über die Verweisung von der Schule nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Reifeprüfung betreffenden - Beschluß vom 1. März 1978 (BVerwGE 48, 29 [BVerwG 11.02.1975 - III C 51/73] [38 f.]) ausgeführt hat, kann die Frage, welche Auswirkungen die Ungültigkeit einer derartigen für den gesamten Bereich des Landes getroffenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die geordnete Weiterführung und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen hat, nicht isoliert nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles beurteilt werden. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 7 Abs. 1 der Versetzungsordnung, die es ausschließt, daß eine Klasse des Gymnasiums beliebig oft wiederholt werden kann, was einen funktionsgerechten Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen und den Ausbildungsanspruch der Mitschüler, welche die Schule ohne Wiederholung durchlaufen, gefährden würde (vgl. BVerfGE 48, 29 [39]). In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1978 ausgesprochen, daß für die geordnete Weiterführung und Funktionsfähigkeit der Schule die übergangsweise Fortgeltung der Versetzungsordnung für sämtliche von ihr erfaßten Versetzungsentscheidungen erforderlich ist und dies auch der Gleichheitssatz verlangt (BVerwGE 56, 155 [162]). In seinem Beschluß vom 26. Juli 1978 - BVerwG 7 B 5.77 - hat der Senat weiter entschieden, daß bei übergangsweiser Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen und daher dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Versetzungsordnung ein nicht versetzter Schüler keinen Anspruch auf eine schonendere Maßnahme habe, etwa auf eine in der Versetzungsordnung des betreffenden Landes nicht vorgesehene Nachprüfung nach Ablauf der Sommerferien. In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht sogar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls des Klägers geprüft, ob eine Entlassung des Klägers aus dem Gymnasium für die geordnete Weiterführung des Schulbetriebs unerläßlich war, obwohl dies nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich gewesen wäre und der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 41, 251 [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73] zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger in neun Schuljahren viermal nicht versetzt werden konnte, davon zweimal in der Klasse 10, und dabei sogar in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren das Klassenziel nicht erreichte; aus diesen schwerwiegenden Leistungsmängeln hat es gefolgert, daß ein Verbleiben des Klägers an der Schule den Anspruch der Mitschüler auf eine geordnete Ausbildung gefährden würde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde war im Zeitpunkt der beanstandeten Nichtversetzung und Entlassung des Klägers aus dem Gymnasium die Übergangsfrist für eine Fortgeltung der als Verwaltungsvorschrift erlassenen Versetzungsordnung noch nicht abgelaufen, um dem Normgeber Gelegenheit zur rechtssatzmäßigen Regelung zu geben (vgl. dazu auch BVerwGE 56, 155 [162]). Ob § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des am 1. August 1976 in Kraft getretenen Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. März 1976 (GesBl. S. 410) eine gültige gesetzliche-Ermächtigung für den Erlaß einer Rechtsverordnung zur Regelung des Aufsteigens in der Schule (Versetzung, Wiederholung, Ausscheiden) enthält, braucht nicht geklärt zu werden, weil die hier angewendete Versetzungsordnung noch ihre gesetzliche Grundlage in § 56 SchVOG hat. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des SchVOG vom 10. Februar 1976 (GesBl. S. 126) sieht ausdrücklich die Fortgeltung der aufgrund des SchVOG erlassenen Schulordnungen bis zum Erlaß entsprechender Rechtsverordnungen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen