Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1978, Az.: BVerwG 7 B 82.76
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Entlassung aus einer Schule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 82.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 03.07.1975 - AZ: III 306/74
- VGH Baden-Württemberg - 07.04.1976 - AZ: IX 1426/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 56 Abs. 1 Bad-Württ. SchVOG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vorn 7. April 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 2. Juni 1956 geborene Kläger wiederholte im Schuljahr 1973/74 die Klasse 9 des Bunsen-Gymnasiums in Heidelberg. Durch Beschluß der Klassenlehrerkonferenz vom 5. Juli 1974 wurde er in die nächsthöhere Klasse erneut nicht versetzt; zugleich wurde angeordnet, daß er die Schule zu verlassen habe. Die nach erfolglosem Widerspruch vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Durch Berufungsurteil vom 7. April 1976 hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Klassenlehrerkonferenz vom 5. Juli 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1974 insoweit auf, als die Entlassung aus der Schule angeordnet wird; im übrigen wies er die Klage ab und die Berufung zurück.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein in Betracht kommende Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob die für die hier angefochtene Nichtversetzungsentscheidung maßgebende Versetzungsordnung vom 9. Juni 1971 (K.u.U.S. 862) in der Fassung der Änderung vom 29. Juni 1972 (K.u.U. S. 985), die aufgrund von § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens - SchVOG - vom 5. Mai 1964 (GesBl. S. 235) als Schulordnung erlassen und im Amtsblatt des Kultusministeriums veröffentlicht worden ist, noch als ausreichende Rechtsgrundlage für die Nichtversetzung anzusehen und ob insbesondere mit dieser Regelung der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Schulverhältnis gewahrt ist, weil jedenfalls die zum überkommenen Ordnungsgefüge der Schule gehörende Regelung der Versetzung bis zum Erlaß einer dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis entsprechenden Neuregelung für eine angemessene Übergangszeit als Übergangslösung hingenommen werden könne. Die hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie inzwischen höchstrichterlich geklärt sind. Der Senat hat durch Urteil vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - in einem die Nichtversetzung eines Schülers in der 5. Klasse einer Berliner Grundschule betreffenden Fall entschieden, daß zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, die in ihren Grundzügen durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln sind, auch die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers rechnet. Der Senat hat hierbei offengelassen, ob durch Versetzungsentscheidungen der Schutzbereich des Art. 12 Abs.1 GG berührt wird, jedoch bejaht, daß die Nichtversetzung eines Schülers einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil weiter ausgesprochen, daß zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eine Übergangszeit die Fortgeltung der - auch in jenem Fall als Verwaltungsvorschrift erlassenen - Versetzungsordnung erforderlich ist.
Soweit der Kläger die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Geltung des Gesetzesvorbehalts für die Regelung der Entlassung aus der Schule angreift, wäre eine Klärung dieser Fragen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil der Kläger insoweit obgesiegt hat. Auch die im Berufungsurteil bejahte, von der Beschwerde bestrittene Frage, ob § 89 des Schulgesetzes für, Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. März 1976 (GesBl. S. 410) eine nach Tendenz und Programm hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthält, braucht nicht geklärt zu werden, weil für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts das im Zeitpunkt der streitigen Nichtversetzung in Geltung gewesene Recht maßgebend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.