Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1978, Az.: BVerwG 7 B 5/77
Versetzungsverordnung; Schulwesen; Nichtversetzter Schüler; Anspruch auf Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 5/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 17.03.1976 - AZ: VI 266/75
- VGH Mannheim - 13.10.1976 - AZ: IX 801/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1978, 682-683
- NJW 1979, 330 (amtl. Leitsatz) "übergangsweise Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Versetzungsordnung"
Amtlicher Leitsatz
Bei übergangsweiser Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen und damit dem Gesetzesvorbehalt im Schulwesen nicht genügenden Versetzungsordnung hat ein nichtversetzter Schüler keinen Anspruch auf eine in der Versetzungsordnung des betreffenden Bundeslandes nicht vorgesehene "Nachprüfung" nach Ablauf der Sommerferien, wie sie in anderen Bundesländern praktiziert wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am ... geborene Kläger besuchte im Schuljahr 1974/75 die Klasse 10 des L...-Gymnasiums in M.... Durch Beschluß der Klassenlehrerkonferenz am 25. Juni 1975 wurde er nicht in die Klasse 11 versetzt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er gegen die Nichtversetzung Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht abwies. Die Berufung, mit der der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nichtversetzung beantragte, wies der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 13. Oktober 1976 zurück.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Fragen, ob die Entscheidung über die Nichtversetzung eines Schülers dem Gesetzesvorbehalt unterliegt und ob für eine Übergangszeit die als Verwaltungsvorschrift erlassene Versetzungsordnung weiterhin anzuwenden ist, sind inzwischen durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der Senat hat durch Urteil vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - in einem die Nichtversetzung eines Schülers in der 5. Klasse einer Berliner Grundschule betreffenden Fall entschieden, daß zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, die in ihren Grundzügen durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln sind, auch die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers rechnet. Der Senat hat hierbei offengelassen, ob durch Versetzungsentscheidungen der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird, was auch hier dahingestellt bleiben kann; der Senat hat jedoch bejaht, daß die Nichtversetzung eines Schülers einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG darstellen kann. In dem erwähnten Urteil ist weiter ausgesprochen, daß zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eineÜbergangszeit von der Fortgeltung der die Versetzung bisher regelnden Verwaltungsvorschriften auszugehen sei. Demgegenüber meint der Kläger zu Unrecht unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1976 (BVerfGE 41, 251 [266 ff.] betr. Speyer-Kolleg), daß während der Übergangszeit zu prüfen sei, ob unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse des Einzelfalles eine bislang nicht vorgesehene schonendere Maßnahme wie z.B. die in anderen Ländern praktizierte "Nachprüfung" nach Ablauf der Sommerferien ausreichend sei, um die Funktionsfähigkeit der Schule sicherzustellen. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, daß die Gerichte nicht befugt sind, eine eigene mildere Regelung an die Stelle der in der Versetzungsordnung vorgesehenen Regelung zu treffen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem - die Regelung einer Reifeprüfungsordnung über die Verweisung von der Schule nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Reifeprüfung betreffenden Fall - Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - ausgeführt hat, kann die Frage, welche Auswirkungen eine derartige für den gesamten Bereich des Landes getroffene allgemeine Verwaltungsvorschrift für die geordnete Weiterführung und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen hat, nicht isoliert nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1978 ausgesprochen, daß für die geordnete Weiterführung und Funktionsfähigkeit der Schule die übergangsweise Fortgeltung der Versetzungsordnung für sämtliche von ihr erfaßten Versetzungsentscheidungen erforderlich ist. Dies verlangt auch der Gleichheitssatz. Das Gericht, das in den von ihm zu entscheidenden Einzelfällen eine Nachprüfung genügen ließe, würde nämlich gleichheitswidrig entscheiden, weil es das beklagte Land nicht anhalten kann, in allen Nichtversetzungsfällen so zu verfahren. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt andererseits auch nicht darin, daß das beklagte Land im Gegensatz zu anderen Bundesländern eine Nachprüfung in seiner Versetzungsordnung nicht vorsieht; die Länder sind nur gehalten, in ihrem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren (BVerfGE 33, 224 [231]). Der der Speyer-Kolleg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ist insofern mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.