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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1995, Az.: BVerwG 7 B 221.94

Zur Frage der Unredlichkeit eines Grundstückserwerbs; Anforderungen an eine fahrlässige Unkenntnis des Käufers eines verwalteten Grundstücks von der Verwaltung; Voraussetzungen einer Prüfungspflicht; Kriterien für eine hinreichende Begründung eines entsprechenden Urteils; Bedingungen für die Annahme einer Divergenz zu früheren Urteilen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 221.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 21.07.1994 - AZ: 1 K 1943/93 (ZOV 1994, 419-420)

Fundstellen

  • NJ 1995, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
  • VIZ 1995, 352
  • ZIP 1995, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rückübertragung von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Unredlichkeit eines Grundstückserwerbs, wenn sich dem Erwerber Zweifel daran aufdrängen mußten, ob der staatliche Verwalter mit dem Verkauf im Rahmen seiner Befugnisse handelt.

In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beigeladenen und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Juli 1994 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils die Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, die im Dezember 1982 die DDR ohne Ausreiseerlaubnis verlassen haben, beanspruchen die Rückübertragung von zwei Grundstücken nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögens fragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gab dem Antrag statt. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragungsentscheidung auf, weil die Beigeladenen die Grundstücke im April 1984 in redlicher Weise vom staatlichen Verwalter erworben hätten. Das Verwaltungsgericht stellte die Entscheidung der Ausgangsbehörde wieder her und ließ die Revision nicht zu. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beigeladenen und des Beklagten sind nicht begründet.

2

Zu Unrecht messen die Beigeladenen der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, ob eine fahrlässige Unkenntnis des Käufers im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG anzunehmen ist, wenn der staatliche Verwalter das verwaltete Grundstück veräußert hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 11. Dezember 1968 (GBl II 69 S. 1) gegeben waren. Die Beschwerde nimmt damit auf die - mit Verfahrensrügen nicht angegriffene - Feststellung des Verwaltungsgerichts Bezug, daß die Grundstücke weder mit dinglich gesicherten noch mit anderen "zu befriedigenden Forderungen" im Sinne der genannten Vorschrift belastet waren und die Kläger überdies ein erhebliches sonstiges Vermögen in der DDR zurückgelassen hatten.

3

Die aufgeworfene Frage läßt sich nicht in einer die Revisionszulassung rechtfertigenden verallgemeinerungsfähigen Weise beantworten (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 22. April 1994 - BVerwG 7 B 188.93 - NJW 1994, 2371 - VIZ 1994, 350 [BVerwG 22.04.1994 - BVerwG 7 B 188/93] ). Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, daß der Erwerber - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - den Rechtsverstoß bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Das hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den hohen, dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechenden Kaufpreis (104.580 Mark der DDR) einerseits und die völlige Lastenfreiheit des Grundstücks andererseits mit der Erwägung bejaht, den Beigeladenen hätten sich Zweifel am Bestehen einer "Überschuldungslage" aufdrängen müssen. Diese tatrichterliche Würdigung greift die Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht an. Sie macht freilich geltend, daß auf den vom Verwaltungsgericht herausgestellten Gesichtspunkt nicht abgestellt werden dürfe; die Beigeladenen seien nicht gehalten gewesen, derartigen Zweifeln nachzugehen. Eine solche Prüfungspflicht setze eine Prüfungsmöglichkeit voraus; diese habe mangels eines Auskunftsrechts jedoch nicht bestanden. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Frage, weil es auf ein solches Auskunftsrecht nicht ankommt. Wenn sich dem Erwerber eines Grundstücks Zweifel daran aufdrängen mußten, ob der staatliche Verwalter mit dem Verkauf im Rahmen seiner Befugnisse blieb, ließen sich derartige Zweifel jedenfalls dann ausräumen, wenn der Verwalter zu den erforderlichen Auskünften bereit war. Bestand eine solche Auskunftsbereitschaft nicht, mußte der Erwerber in der Regel davon ausgehen, daß er im Begriff war, ein fragwürdiges Erwerbsgeschäft zu tätigen. Das damit verbundene, von ihm in Kauf genommene Risiko hat nach der dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG zugrundeliegenden Wertung dieselbe unrechtsindizierende Bedeutung wie die fahrlässige Nichtkenntnis des Erwerbers von einem Rechtsverstoß durch den Verwalter.

4

Soweit die Beigeladenen in diesem Zusammenhang noch geltend machen, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des beschließenden Senats eine fahrlässige Unkenntnis bejaht, könnten sie mit einem solchen die rechtliche Würdigung angreifenden Vorbringen nur im Rahmen einer zugelassenen Revision, nicht aber in einem Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision gehört werden.

5

Das angefochtene Urteil leidet ferner nicht an dem von den Beigeladenen gerügten Verfahrensmangel einer unzulänglichen Begründung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Beschwerde verweist insoweit auf die ihrer Ansicht nach formelhaften Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Beigeladenen trotz Erfüllung des Regelbeispiels in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG die Grundstücke redlich erworben haben könnten. Der beschließende Senat kann offenlassen, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Unredlichkeit verneint werden kann, obwohl der Rechtserwerb unter Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis erfolgt ist und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Jedenfalls muß es sich um Umstände handeln, die geeignet sind, die eine Unredlichkeit indizierende Wirkung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG, nämlich des Rechtsverstoßes und der Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis des Erwerbers, zu entkräften. Die von der Beschwerde angeführten, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte beziehen sich aber nicht auf die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern belegen lediglich die auch vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogene Tatsache, daß die Beigeladenen in Leipzig Wohnraum benötigten. Deshalb brauchte das Verwaltungsgericht darauf bei der Frage nach einer Ausnahme vom Regelfall des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht näher einzugehen.

6

Schließlich ist auch die vom Beklagten erhobene Rüge einer Abweichung vom Urteil des beschließenden Senatsvom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 unbegründet. Die Beschwerde sieht eine Abweichung darin, daß das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die objektiven Voraussetzungen einer Manipulation auf Seiten des Veräußerers gegeben gewesen seien. Richtig ist, daß nicht schon jeder mit dem Erwerbsgeschäft verbundene Verstoß den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllt. Vielmehr muß, wie der beschließende Senat in Fortführung seines Urteils vom 27. Januar 1994 entschieden hat, die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl.Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 -). Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil liegt aber keine Rechtsansicht zugrunde, die diesem Verständnis des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG widerspräche. Vielmehr ist das Urteil ersichtlich von der Auffassung getragen, der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG sei deshalb erfüllt, weil sich die staatliche Verwalterin in Kenntnis der mangelnden Überschuldung über die rechtlichen Voraussetzungen einer Veräußerung hinweggesetzt hat, um die Grundstücke verkaufen zu können. Dieser rechtliche Ansatz entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Soweit die Beschwerde in Zweifel zieht, ob die Verwalterin einen bewußten Verstoß begangen habe und ob die Grundstücke überhaupt überschuldet gewesen seien, greift sie lediglich die tatsächliche Würdigung im angefochtenen Urteil an, ohne damit die Abweichung von einem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz darzutun.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Paetow Kley