Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1994, Az.: BVerwG 7 B 188/93
Offene Vermögensfragen; Unredlichkeit des Rechtserwerbs; Staatlich eingesetzter Verwalter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 188/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 09.06.1993 - AZ: VG 2 K 695/92
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG
- § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG
- § 1 Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969 S. 1)
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DB 1994, 1515 (Kurzinformation)
- DÖV 1994, 743 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2371 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1101 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1994, 350-351
- VIZ 1994, 413
- ZIP 1994, 907-909 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1994, 318-319
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtserwerb ist nicht schon deshalb gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG unredlich, weil der Erwerber wußte oder hätte wissen müssen, daß der Vermögenswert vom staatlich eingesetzten Verwalter gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, ... vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969 S. 1) veräußert wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. April 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 1993 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den die von ihm beantragte Rückübertragung eines Gartengrundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) abgelehnt wurde. Das Grundstück war im Jahr 1971 vom staatlichen Verwalter an die Beigeladenen verkauft worden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Rückübertragungsanspruch finde seine Grundlage in§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG und werde auch nicht durch einen redlichen Erwerb der Beigeladenen (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) ausgeschlossen. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben.
Dagegen hat die Beschwerde der Beigeladenen Erfolg, soweit sie einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von beiden Beschwerdeführern zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Beklagte will geklärt wissen, ob der Rechtserwerb eines Grundstücks mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften im Einklang stand (vgl. § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG), wenn ein staatlich bestellter Verwalter das verwaltete Grundstück auf Grund der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969 S. 1) veräußerte, ohne daß auf diesem Grundstück eine dinglich gesicherte Forderung lastete. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Annahme, § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 setze keine dingliche Sicherung der zu befriedigenden Forderungen voraus, trifft zwar zu; denn diese Bestimmung bezieht sich auf Vermögenswerte aller Art und nicht nur auf Grundstücke oder Gebäude und sprichtüberdies allgemein von "im Zusammenhang mit den verwalteten Vermögenswerten" stehenden Forderungen. Eine Zulassung der Revision kommt aber nicht in Betracht, weil über die Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich nicht auf die Prüfung beschränkt, ob bei Veräußerung des Grundstücks dinglich gesicherte Forderungen vorhanden waren, sondern hat das Bestehen der von der Gemeinde F. behaupteten, dinglich nicht gesicherten Forderungen unterstellt und auch auf dieser Grundlage einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 bejaht.
Zu Unrecht sieht der Beklagte die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob der Rechtserwerb eines Grundstücks mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften im Einklang stand (vgl. § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG), wenn ein staatlich bestellter Verwalter das verwaltete Grundstück auf Grund der Verordnung vom 11. Dezember 1968 veräußerte, ohne daß Identität zwischen Forderungshöhe und Einheitswert des Grundstücks gegeben war. Die Beschwerde bezieht sich damit auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die behaupteten Forderungen der Gemeinde F. in Höhe von 2 916 Mark der DDR seien im Vergleich zu dem mit 3 170 Mark der DDR bezifferten Einheitswert und Verkaufspreis zu niedrig, um die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgebenden Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 zu erfüllen. Die damit aufgeworfene Frage läßt sich unmittelbar aus der betreffenden Vorschrift beantworten, ohne daß hierfür erst ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müßte. Danach kann der Verwalter die verwalteten Vermögenswerte u.a. dann verkaufen, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert dieser Vermögenswerte gleichkommt oder ihnübersteigt. Bereits die Formulierung "gleichkommt" macht deutlich, daß keine auf Mark und Pfennig berechneteÜbereinstimmung zwischen Vermögenswert und Forderungshöhe erforderlich war, sondern daß auch eine geringfügige Unterschreitung des Wertes des betreffenden Vermögenswertes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 begründen konnte. Wann die Höhe einer Forderung nur geringfügig unter dem Wert des Vermögenswertes liegt und deshalb diesem "gleichkommt", läßt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, etwa durch einen bestimmten Prozentanteil, bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus diesem Grund würde auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht in dem hier zu entscheidenden Fall zu Recht ein "Gleichkommen" verneint hat, nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Schließlich erfüllt auch die dritte vom Beklagten aufgeworfene Frage nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich die Frage, ob ein "hätte wissen müssen" im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG anzunehmen ist, wenn der staatliche Verwalter das verwaltete Grundstück ohne die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 veräußert hat. In dieser abstrakten Formulierung würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob der Erwerber den konkreten Rechtsverstoß kannte oder hätte kennen müssen. Daß das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis ist, hat der beschließende Senat bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 -).
Das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die unter Abschnitt II a gestellte Frage wiederholt lediglich die Formulierung des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG und bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Die unter Abschnitt II b aufgeworfene Frage betrifft denselben Gegenstand wie die zweite von der Beschwerde des Beklagten vorgebrachte Frage.
2.
Die Beschwerde der Beigeladenen hat aber Erfolg, weil das angegriffene Urteil an dem gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs leidet (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt sich als ein "Überraschungsurteil" dar. Der beschließende Senat macht von der ihm durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - NJW 1986, 445 m.w.N.) ist ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendesÜberraschungsurteil gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Unredlichkeit des Grundstückserwerbs im Blick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG allein mit der Erwägung begründet, die Beigeladene zu 1 habe als Gemeindeangestellte einerseits Kenntnis vom Inhalt der Verordnung vom 11. Dezember 1968 haben müssen und habe andererseits gewußt, daß das erworbene Grundstück unter staatlicher Zwangsverwaltung gestanden habe. Keine rechtliche Bedeutung hat das Verwaltungsgericht somit der Frage zugemessen, ob die Beigeladene zu 1 auch gewußt hat oder hätte wissen müssen, daß keine dem Wert des gekauften Grundstücks gleichkommende oder ihn garübersteigende Forderungen im Sinne von § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 vorhanden waren.
Das angefochtene Urteil ist also ersichtlich von der Rechtsauffassung getragen, daß es zur Erfüllung des Regeltatbestandes des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen des konkreten Verstoßes gegen allgemeine Rechtsvorschriften ankommt, sondern daß es bereits genügt, wenn der Erwerber abstrakt den Inhalt der betreffenden Rechtsvorschrift - hier also des § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 - kannte oder hätte kennen müssen und er überdies wußte, daß diese Vorschrift auf den Rechtserwerb anzuwenden war. Daß das Verwaltungsgericht von einem solchen, schon mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht zu vereinbarenden Gesetzesverständnis ausgehen wollte, hat es den Beteiligten ausweislich der Gerichtsakten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu erkennen gegeben. Ebensowenig war die Möglichkeit einer derartigen Gesetzesauslegung Gegenstand der schriftsätzlichen Erörterungen der Beteiligten. Insbesondere den Beigeladenen hätte Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen, zumal sie mehrfach betont hatten, auf die Rechtmäßigkeit des Verkaufsgeschäfts vertraut zu haben, und damit ersichtlich von der - zutreffenden - Rechtsauffassung ausgingen, die Redlichkeit beurteile sich nach dem Kennen oder Kennenmüssen des konkreten Rechtsverstoßes.
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde des Beklagten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer