Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1981, Az.: 1 StR 121/81
Annahme fahrlässiger Tötung bei Verursachung des Todes eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Herion durch einen Heroinhhändler; Bestehen von Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs bei Erwerben von Betäubungsmitteln außer zum Handel treiben auch zum eigenen Verbrauch; Vorliegen eines besonders schweren Falles des Handeltreibens bei Vorliegen einer "nicht geringen Menge" nach Zusammenrechnung der in den Einzelfällen abgegebenen Mengen im Fall der fortgesetzten Begehungsweise
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 07.10.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 684 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2015
- NStZ 1981, 350
- StV 1981, 343
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm an der Donau zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalts vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
Die Revision rügt mit Recht die Nichtanwendung des § 222 StGB.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich insoweit folgende Feststellungen entnehmen: Der Angeklagte hat in seiner Wohnung an Richard P. eine Portion Heroin verkauft, die sich P. in der Wohnung des Angeklagten injizierte (UA S. 4, 10). P. ist alsbald
"infolge einer Betäubungsmittelintoxikation verstorben im Zusammenhang mit krankhaften entzündlichen Veränderungen des Herzmuskelgewebes und des Lebergewebes, wie sie musterartig bei Fixern vorzuliegen pflegen" (UA S. 10).
Das Landgericht verneint Fahrlässigkeit, insbesondere die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts u.a. mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht wissen können, daß
"die Toleranz des Richard P. gegen Heroin auf Grund seiner krankhaften Veränderungen reduziert war" (UA S. 13)
bzw. daß P.
"körperliche Eigenschaften besaß, die ihn dem Heroingenuß gegenüber möglicherweise weniger tolerant machte als den gewöhnlichen Fixer" (UA S. 14).
Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unerörtert gelassen hat, daß es sich bei den krankhaften Veränderungen offenbar um typische Folgen des Heroinmißbrauchs handelte, mit denen allgemein gerechnet werden muß.
Die Erwägungen der Strafkammer lassen jedoch auch weitere, für die Beurteilung der Frage einer fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Rauschgift wichtige Gesichtspunkte außer Acht. Verursacht - wie hier - ein Heroinhändler den Tod eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Heroin, so reicht es für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB in der Regel aus, wenn ihm bekannt ist oder er damit rechnen muß, daß der Käufer das Rauschgift injiziert, und wenn er von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes gewußt hat oder - z.B. durch die eingehenden Darstellungen und Berichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen hätte wissen können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 -; Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -).
In dieser Hinsicht hat das Landgericht ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen, obgleich es sich bei dem Angeklagten um einen langjährigen Fixer und wiederholt vorbestraften Rauschgifthändler handelt (UA S. 3, 6).
Das Urteil unterliegt nach alledem der Aufhebung und Zurückverweisung.
2.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, beim Schuldspruch zu berücksichtigen, daß Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs besteht, wenn der Täter - wie hier - Betäubungsmittel außer zum Handel treiben auch zum eigenen Verbrauch erwirbt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 -).
Im Bereich der Strafzumessung wird zu erörtern sein, ob ein besonders schwerer Fall nach § 11 Abs. 4 BetMG vorliegt. Bei einem Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn die Zusammenrechnung der in den Einzelfällen abgegebenen Mengen eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG ergibt (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 592/78 -). Ferner geben die bisherigen Feststellungen (UA S. 4, 5) Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte "gewerbsmäßig" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG gehandelt hat. Schließlich wird der neue Tatrichter angesichts der mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 3) erörtern müssen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen und § 48 StGB anzuwenden ist.
Herdegen
Kuhn
Ulsamer
Foth