Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1980, Az.: 3 StR 354/80
Erwerb von Betäubungsmitteln zur entgeltlichen Abgabe und Besitz als Teilakte des Handeltreibens; Tateinheitliche Begehung unerlaubten Erwerbs bei Erwerben von Betäubungsmitteln durch den Täter zum eigenen Verbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 354/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 27.05.1980
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Postoberschaffnerin Theresia K. aus H., dort geboren am ... 1957,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
der Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Mai 1980, soweit es sie betrifft, dahin geändert, daß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, soweit sie die Verletzung formellen Rechts rügt; denn sie gibt die Tatsachen nicht an, die nach ihrer Auffassung den Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Sie führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht ausgeschöpft hat.
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß liegt der Angeklagten zur Last, Heroin u.a. zum Eigenverbrauch erworben zu haben. Mit diesem Vorwurf befassen sich auch die Urteilsgründe (UA Bl. 6-8). Wenn der Erwerb von Betäubungsmitteln zur entgeltlichen Abgabe erfolgt, sind diese selbst ebenso wie der Besitz insoweit Teilakte des Handeltreibens (BGHSt 25, 290). Soweit ein Täter Betäubungsmittel außerdem zum eigenen Verbrauch erwirbt, ist er - tateinheitlich - des unerlaubten Erwerbs schuldig. So ist es hier. Die Angeklagte wäre deshalb tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben und Steuerhehlerei auch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu verurteilen gewesen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76 - und Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - 4 StR 52/78 - sowie vom 29. März 1979 - 1 StR 67/79 -)."
Dem schließt sich der Senat mit dem ergänzenden Hinweis an, daß Strafklageverbrauch durch die Verurteilung vom 10. August 1978 wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (UA S. 5) nicht - auch nicht teilweise - eingetreten ist. Daß die der Angeklagten zur Last gelegten Erwerbsakte zeitlich später liegen, kann schon der Feststellung entnommen werden, die Angeklagte habe "wenige Wochen" vor der Entlassung des Mitangeklagten W. aus der Haft, die am 22. September 1978 erfolgte (UA S. 4), "erneut zum Heroin" gegriffen (UA S. 6). Wenn das Landgericht auch den Zeitpunkt, von dem ab die Angeklagte zum Zwecke des Eigenbedarfs Heroin erwarb, damit nicht genau festgestellt hat, so kann doch ausgeschlossen werden, daß es - ohne genaue Feststellungen hierzu - noch vor dem 10. August 1978 liegende Teilakte einbeziehen wollte. Erst ab September 1979 hat die Angeklagte mit erworbenem Heroin Handel getrieben (UA S. 6).
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den rechtsfehlerfrei getroffenen Strafausspruch nicht.
Dr. Schubath,
Dr. Schauenburg,
Dr. Krauth,
Laufhütte