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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1978, Az.: 1 StR 592/78

Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen Betäubungsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1978
Aktenzeichen
1 StR 592/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden i.d.OPf. - 27.07.1978

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Studentin Eva S. aus W. i.d.OPf., dort geboren am ... 1956,
zur Zeit in Haft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 14. November 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. Juli 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2

Die Angeklagte ist in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe unter Anwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" verurteilt worden. Dabei stellt die Jugendkammer fest, daß die Angeklagte das Rauschgift zum Eigenverbrauch erworben hat, ohne zugleich Feststellungen dahin zu treffen, daß sie nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge im Besitz gehabt hat. Die Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt jedoch auch bei verbotenem Erwerb von Betäubungsmitteln allein auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73). Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus. Deshalb können insoweit - anders als bei unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - nach und nach erworbene Teilmengen nicht zusammengezählt werden. Besitz einer nicht geringen Menge i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in solchem Umfang besitzt (BGH, Urteile vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 - und vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76). Dazu ergibt das Urteil nichts. Das Landgericht hat damit die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Angeklagte niemals einen erheblichen Vorrat von Rauschgift besaß, weil sie die erworbenen Teilmengen jeweils sofort verbrauchte.

3

Da sich nicht ausschließen läßt, daß sich die fehlerhafte Annahme eines straferhöhenden Umstands auch auf die Bemessung der für die fortgesetzte Urkundenfälschung und den fortgesetzten Betrug (Fall III 3 der Urteilsgründe) bestimmten Strafe ausgewirkt haben kann, unterliegt das Urteil im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

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