Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1976, Az.: 1 StR 649/76
Keine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei unerlaubten Erwerb; Unterscheidung zwischen Besitz und Erwerb einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln; Kein Vorerwerb von Heroin aufgrund des Verstoßes des gesetzlichen Verbotes; Beisichführen einer Schusswaffe bei Raub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 649/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 09.07.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Schlosser Hans-Walter B. aus Am., geboren am ... 1953 in Ba.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. November 1976,
an der teilgenommen haben:
des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Juli 1976
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen schweren Raubes verurteilt wird (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 21, 53 StGB; §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG);
- 2.
im Einzelstrafausspruch zum Fall II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen schweren Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
1.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe muß der im Urteilsspruch enthaltene Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfallen. Das entspricht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entwickelt hat (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74; Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75). § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetmG enthält lediglich einen Auffangtatbestand. Wenn - wie hier - der unerlaubte Erwerb festgestellt wird, ist für die Verurteilung wegen des damit verbundenen unerlaubten Besitzes kein Raum. Der Besitztatbestand ist auch dann nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen, wenn das Gericht bei der Strafzumessung § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG anwenden will.
2.
Die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehenbleiben.
Zwar berührt die Änderung des Schuldspruchs allein den Strafausspruch einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles nicht (BGH a.a.O.). Der Angeklagte ist jedoch wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbes zum Eigenverbrauch verurteilt, ohne daß die Urteilsgründe erkennen lassen, daß er nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG im Besitz gehabt hat. Einfaches Zusammenzählen der Einzelmengen kann hier, anders als bei unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, nicht zur Annahme einer nicht geringen Menge führen, weil die Möglichkeit offenbleibt, daß der Angeklagte jeweils eine kleine Menge Heroin erwarb und sogleich verbrauchte, so daß er niemals einen erheblichen Vorrat besaß. Die Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt aber auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
II.
Schwerer Raub.
Die Verurteilung wegen Raubes mit einer Schußwaffe (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Strafkammer erblickt den Tatbestand des Raubes darin, daß der Angeklagte dem Zeugen K. die Jackeninnentasche mit zwei "Hits" Heroin gewaltsam herausriß, um sich das Heroin zuzueignen.
Entgegen der Annahme der Revision war das Heroin im Zeitpunkt der Wegnahme nicht herrenlos. Auch wenn das voraufgegangene Verpflichtungs- und das abstrakte Erfüllungsgeschäft, durch das der Vorerwerber das Heroin auf K. übertrug, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig waren, so blieb doch jedenfalls das Eigentum des Herstellers erhalten. Anhaltspunkte dafür, daß dieser das Eigentum am Heroin mit Verzichtswillen aufgegeben hat (§ 959 BGB), sind nicht erkennbar. Zu dieser Annahme durfte das Landgericht gelangen, ohne die Einzelheiten eines etwa in Betracht kommenden ausländischen Rechts darzulegen.
2.
Die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn der Täter während des Raubes "eine Schußwaffe bei sich führt". Es genügt, wenn er sie bewußt gebrauchs- und griffbereit bei sich hat. Der Wille, die Schußwaffe auch zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75). Die erhöhte Strafdrohung wird, wie die Strafkammer zutreffend erkennt, bereits durch die erhöhte Gefährdung des Rechtsguts begründet, die in dem griffbereiten Vorhandensein einer Schußwaffe liegt.
Das Landgericht stellt dazu fest, daß eine mit vier Schuß geladene und entsicherte Pistole während der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und K., die im Kraftfahrzeug des Angeklagten stattfand, in einem Ablagefach unter den Armaturenbrett griffbereit lag (UA S. 6). Der Angeklagte wußte das. Er zeigte die Pistole kurz vor dem Vorfall anderen im Br. in Ba.-Bu. (UA S. 8). Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Auch die übrigen Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
3.
Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Straftaten scheidet mangels gleichartiger Begehungsform und wegen Fehlens eines Gesamtvorsatzes aus.
III.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß. Die im Fall II 2 erkannte Einsatzstrafe wird dadurch nicht berührt.
Loesdau
Woesner
Herdegen
Kuhn