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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1975, Az.: 1 StR 473/75

Gaspistolen als Schußwaffen; Beispiele zur Unbeachtlichkeit der Entfernung zur Waffe; Maßgeblicher Zeitpunkt des Beisichführens einer Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1975
Aktenzeichen
1 StR 473/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 11.04.1975

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Hilfsarbeiter Albert Sch. aus Ü., geboren am ... 1950 in S., zur Zeit in Haft

Rechtsanwalt ... als Verteidiger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. April 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in mehreren Fällen, außerdem (im Fall II 4 der Urteilsgründe) wegen räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten verurteilt. Seine Revision ist wirksam beschränkt; sie wendet sich ausschließlich gegen die Annahme der Strafkammer, die räuberische Erpressung sei unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB begangen worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Entgegen der Meinung der Revision durfte der Tatrichter die Gaspistolen als Schußwaffen ansehen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 136) abzugehen. Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 alter und neuer Fassung scheitert auch nicht daran, daß - wie hier ausdrücklich festgestellt (UA S. 30) - mit den Waffen nicht geschossen werden sollte und auch nicht geschossen wurde (BGH a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64; so schon RGSt 29, 228).

3

2.

Nach den Feststellungen waren die Pistolen nicht geladen; die hierfür eigens gekaufte Munition (UA S. 13) lag griffbereit im Handschuhfach des PKW, mit dem die Täter zum Tatort gefahren waren. Am Steuer blieb der Mitangeklagte M., um aufzupassen und anschließend die Beute mit dem Fahrzeug abzutransportieren (UA S. 13). Der Angeklagte und ein weiterer (unbekannter) Mittäter gingen zu dem "nur wenige Meter" entfernten Hintereingang des Bahnhofs und bedrohten dort den Fahrdienstleiter mit ihren Pistolen (UA S. 14). Nach Vollendung der räuberischen Erpressung stiegen sie mit der Beute in das bereitstehende Kraftfahrzeug und rasten in schneller Fahrt davon (UA S. 14).

4

a)

Die Strafkammer hält die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB schon deshalb für gegeben, weil zu Beginn der Tat die Munition greifbar gewesen sei; Müller habe sie jederzeit herausgeben können (UA S. 15). Diese Annahme steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

5

Es genügt nach dem Gesetz, daß ein Teilnehmer die Waffe bei sich führt. Hierbei spielt dessen Entfernung zur Waffe keine entscheidende Rolle (BGH GA 1971, 82). Der Bundesgerichtshof hat es als ausreichend angesehen, wenn die Pistole in einer zwei Meter vom Tatort entfernten Aktentasche abgelegt worden war (Urteil vom 18. Februar 1954 - 3 StR 793/53) oder wenn sie sich in einer Tasche der im Kraftfahrzeug aufbewahrten Jacke befand (Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64). Auch der Umstand, daß hier die Pistolen in der Hand des Angeklagten und seines unbekannten Mittäters waren, die Munition aber - griffbereit - beim Mitangeklagten M., bedeutet keinen wesentlichen Unterschied.

6

b)

Außerdem stützt das Landgericht die Annahme einer schweren räuberischen Erpressung darauf, daß die Täter beim Abtransport der Beute, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat die Waffen bei sich führten; in diesem Zeitpunkt befanden sie sich mit ihren Pistolen in dem Kraftfahrzeug, in dem die Munition griffbereit lag. Auch gegen diese Begründung wendet sich die Revision vergeblich.

7

Die Unterscheidung zwischen (rechtlicher) Vollendung und (tatsächlicher) Beendigung einer Straftat ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Für die Qualifikationsmerkmale des Raubes und der räuberischen Erpressung hat der Bundesgerichtshof daraus die Folgerung gezogen, daß es genügt, wenn diese Merkmale vorliegen bei der Wegnahme oder erst bei der mit ihr in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden weiteren Verwirklichung der Zueignungsabsicht (so für das Beisichführen einer Waffe BGHSt 20, 194, 197 = NJW 1965, 1235 Nr. 13; für die Tatbegehung auf einem öffentlichen Weg BGHSt 22, 227). Diese Grundsätze werden auch in weiteren Entscheidungen angewendet, wobei außerdem darauf abgehoben wird, daß der Täter schon bei der Fahrt zum Tatort die Waffen bei sich führte (BGH GA 1971, 82; Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70). Alle diese Voraussetzungen lagen hier vor: Mit Waffen und griffbereiter Munition fuhren die Täter zum Tatort und verließen ihn, ebenso bewaffnet, unmittelbar nach Ausführung der Tat, um die Beute zu bergen. Es spielt entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß die Täter beim Wegfahren (nach Vollendung, vor Beendigung der räuberischen Erpressung) die Pistolen nicht nochmals einsetzten; nach dem Gesetz genügt das Beisichführen der Waffe.

8

Da der Strafausspruch auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel