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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1990, Az.: IX ZR 265/89

Gläubigeranfechtung; Feststellungsklage; Rückgewähranspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1990
Aktenzeichen
IX ZR 265/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 1722 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1991, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 31 / 1991 § 13 GVG Nr. 185
  • MDR 1991, 627 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1061-1063 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, 113-115 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gegenüber einer drohenden Gläubigeranfechtung ist eine negative Feststellungsklage grundsätzlich möglich.

2. Der gesetzliche Rückgewähranspruch des § 7 AnfG ist auch dann dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn er von einer Finanzbehörde zum Zweck der Befriedigung einer Steuerforderung geltend gemacht wird.

Tatbestand:

1

Mit Kaufvertrag nebst Auflassung vom 16. Dezember 1981 erwarb der Kläger von seiner Ehefrau deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück G., O. 21. Mit notariellem Angebot vom 21. Februar 1983 bot die Ehefrau dem Kläger den Kauf des Grundstücks G., O. 21 a, an. Der Kläger nahm das Angebot am 14. Dezember 1984 an. Auflassung und Eigentumsumschreibung erfolgten am 27. Juni 1986 und am 29. Juli 1986.

2

Wegen Steuerschulden der Ehefrau in Höhe von 446.579 DM erließ das Finanzamt G. am 17. Juli 1987 gegen den Kläger einen Duldungsbescheid, mit dem es die Anfechtung der beiden Grundstückskaufverträge nach dem Anfechtungsgesetz erklärte. Da beide Grundstücke in der Zwischenzeit weiterveräußert waren, verlangte es vom Kläger die Zahlung von Wertersatz. Noch vor Erlaß des Duldungsbescheides hat der Kläger Klage auf Feststellung erhoben, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, den Kaufvertrag über das Grundstück O. 21 a gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AnfG anzufechten. In der Berufungsinstanz hat er die Klage auf den Grundstückskaufvertrag vom 16. Dezember 1981 erweitert.

3

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig angesehen. Nach seiner Ansicht wäre der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten allerdings nicht eröffnet, wenn das Land die Grundstückskaufverträge zulässigerweise mittels Duldungsbescheides hätte anfechten dürfen. In diesem Falle wäre der Finanzrechtsweg zu beschreiten gewesen. Der Erlaß des Duldungsbescheides sei hier aber unzulässig gewesen. Das Land hätte vor dem ordentlichen Gericht Leistungsklage nach § 9 AnfG erheben müssen.

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Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht.

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1. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt (§ 13 GVG). Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr., Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 102, 280, 283;  108, 284, 286). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 106, 134, 135 [BGH 01.12.1988 - IX ZR 61/88] m.w.N.). Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß dem beklagten Land hinsichtlich zweier von ihm erworbener Grundstücke kein Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG zusteht. Der gesetzliche Rückgewähranspruch des § 7 AnfG ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Ob ein Gläubiger bestimmte Rechtshandlungen seines Schuldners nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch gegen den Geschäftspartner des Schuldners herleiten kann, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.

7

Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Gläubiger um eine Finanzbehörde handelt, die den Rückgewähranspruch zum Zweck der Befriedigung einer Steuerforderung geltend macht. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof die Anfechtungsklage einer Steuerbehörde ohne weiteres als zulässig behandelt (BGHZ 66, 91 ff.).

8

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine andere Beurteilung auch dann nicht geboten, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 138, 10, 11 f.;  138, 416, 418 f.;  142, 99, 100 f.;  149, 204, 205 f.) die Finanzverwaltung für befugt hält, den Rückgewähranspruch statt durch Klage nach § 9 AnfG durch einen Duldungsbescheid gemäß § 191 AO geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Es ist nahezu allgemein anerkannt, daß die in § 191 AO genannte Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sich - ebenso wie die in § 191 AO gleichfalls genannte Haftungspflicht - auch aus privatrechtlichen Vorschriften ergeben kann (BFHE 138, 416, 418; BFH BStBl II 1986, 156; Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 191 Rdnr. 2; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung§ 191 AO Rdnr. 19; Koch/Halaczinsky, Abgabenordung 3. Aufl. § 191 Rdnr. 2; Tiedtke, DStR 1986, 415, 416; a. A. Schwarz/Dumke, Abgabenordnung § 77 Rdnr. 6 b ff.). Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Steuerverwaltung das Recht, die sich aus §§ 3 und 7 AnfG ergebende Duldungspflicht statt durch eine auf § 9 AnfG gestützte Klage auch durch einen Duldungsbescheid nach § 191 AO zu verfolgen (BFHE 138, 1O, 13). Das folgt nicht zuletzt daraus, daß der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 66, 91, wonach eine Anfechtungsklage des Steuergläubigers nach § 9 AnfG zulässig ist, als mit seiner Rechtsprechung vereinbar bezeichnet. Die hiernach gegebene Möglichkeit, den zivilrechtlichen Rückgewähranspruch des § 7 AnfG statt durch Klage nach § 9 AnfG auch durch einen Duldungsbescheid nach § 191 AO geltend zu machen, verwandelt den im Zivilrecht begründeten Rückgewähranspruch nicht in einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (ebenso Tipke/Kruse aaO.; Koch/Halaczinsky aaO. Rdnr. 3).

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Damit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unabhängig davon gegeben, ob man der umstrittenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Geltendmachung der Gläubigeranfechtung mittels Duldungsbescheid folgt oder nicht (bejahend: BVerwG JZ 1990, 969 [BVerwG 28.06.1990 - 8 B 64/90]; Tipke/Kruse aaO.; Boeker aaO. Rdnr. 138; App, BB 1985, 728 ff.; Lück, BB 1988, 1095, 1098; Dänzer-Vanotti, BB 1989, 885 ff.; verneinend: FG München, EFG 1982, 227; FG Schleswig-Holstein, EFG 1985, 211; Gerhardt, ZIP 1983, 13Ol ff., JZ 1990, 961 ff.; Kilger, BB 1988, 2440 ff.). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

10

2. Das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Gegenüber der Ankündigung einer Gläubigeranfechtung ist eine negative Feststellungsklage grundsätzlich möglich (RGZ 77, 65 ff.; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 9 Anm. I 3). Das gilt nicht nur gegenüber der förmlichen Anfechtungsankündigung nach § 4 AnfG, sondern auch dann, wenn der Gläubiger - wie hier - sich einer Berechtigung zur Gläubigeranfechtung berühmt.

11

Das Feststellungsinteresse ist durch den nach Klageerhebung erfolgten Erlaß des Duldungsbescheides nicht erloschen. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt grundsätzlich, sobald eine auf Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Senatsurt. v. 21. Dezember 1989 IX ZR 234/88, WM 199O, 695, 696 m.w.N.). Da der Erlaß des Duldungsbescheides der Durchsetzung des Rückgewähranspruchs dient, welcher Gegenstand der negativen Feststellungsklage ist, entspricht er der Erhebung der Leistungsklage. Als belastender Verwaltungsakt kann der Duldungsbescheid jederzeit auch noch nach Anhängigkeit einer Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht - einseitig zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden (§§ 130 ff. AO).

12

Damit bleibt die Feststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse ist auch hinsichtlich des Grundstücks G., O. 21, zu bejahen, obwohl die Klage erst nach Erlaß des Duldungsbescheides auch auf den Erwerb dieses Grundstücks erweitert worden ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, daß die Anfechtbarkeit des Erwerbs auch dieses Grundstücks in dem vorliegenden Verfahren geklärt wird. Das gilt jedenfalls, nachdem das Einspruchsverfahren gegen den Duldungsbescheid ausgesetzt ist.

13

II. Der Duldungsbescheid steht auch der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht entgegen. Der Bescheid ist noch nicht unanfechtbar (bestandskräftig). Das Einspruchsverfahren ist ausgesetzt. Solange der Duldungsbescheid nicht unanfechtbar ist, sind die Zivilgerichte nicht gehalten, die darin getroffene Regelung, daß dem Beklagten gegen den Kläger hinsichtlich der beiden Grundstücke ein Rückgewähranspruch zusteht, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurt. v. 25. Oktober 1990 - IX ZR 13/90, z.V. in BGHZ b.).

14

1. Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung des Kaufvertrages über das Grundstück O. 21 a mit folgender Begründung verneint: Soweit das beklagte Land die Anfechtung auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG stütze, sei die Jahresfrist nicht gewahrt. Die Zustellung des Duldungsbescheides sei dazu nicht geeignet, weil der Bescheid als Anfechtungserklärung unwirksam sei. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG scheitere am Fehlen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das veräußerte Grundstück habe bei seiner Übertragung keinen wirtschaftlichen Wert mehr dargestellt, weil es mit einer Grundschuld wertausschöpfend belastet gewesen sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

15

a) Die Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG ist gewahrt. Sie begann mit der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch am 29. Juli 1986 (BGHZ 99, 274, 286). Der Duldungsbescheid vom 17. Juli 1987 ist dem Kläger am 21. Juli 1987, also innerhalb der Jahresfrist, zugestellt worden. Das Datum der Zustellung hat der Kläger im ersten Rechtszug selbst mitgeteilt (Schriftsatz vom 6. Oktober 1987 S. 8, Bl. 94 G A). Der Duldungsbescheid war geeignet, die Anfechtungsfrist zu wahren. Denn er ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unwirksam (= nichtig). Selbst wenn die Finanzbehörden die Gläubigeranfechtung nicht durch Duldungsbescheid geltend machen dürfen, so führt das nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (Rechtswidrigkeit) des Duldungsbescheides. Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Da die Gläubigeranfechtung mittels Duldungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig ist, liegt zumindest kein offenkundiger Fehler vor. Einen lediglich rechtswidrigen Verwaltungsakt müssen die Gerichte als gültig anerkennen, solange er nicht durch das dafür zuständige Gericht - hier das Finanzgericht - aufgehoben worden ist (BGHZ 20, 211, 217;  73, 114, 117;  BGH, Urt. v. 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, NJW 1988, 1026, 1027) [BGH 18.12.1987 - V ZR 163/86].

16

b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Grundstück O. 21 a sei mit der auf ihm ruhenden Grundschuld von 200.000 DM nebst Zinsen wertausschöpfend belastet gewesen, greift die Revision mit Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Grundstückswert von 283.000 DM angenommen. Dabei hat es - wie die Revision mit Recht rügt - nicht berücksichtigt, daß das beklagte Land den vom Kläger behaupteten Wert des Grundstücks bestritten hat unter Hinweis darauf, daß er das angeblich 283.000 DM werte Grundstück noch vor seiner Eintragung im Grundbuch für 698.048 DM weiterverkauft hat. Dieses Bestreiten war erheblich. Es hätte um so mehr Veranlassung für eine Beweiserhebung über den Wert des Grundstücks sein müssen, als der Kläger selbst vorgetragen hatte, er habe für den Erwerb des Grundstücks 598.638,77 DM aufgewandt. Auch das sprach dagegegen, daß das Grundstück durch die Grundschuld von 200.000 DM nebst Zinsen wertausschöpfend belastet war.

17

Aus den dargelegten Gründen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages über das Grundstück O. 21 a keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insoweit noch weiterer Aufklärung.

18

2. Hinsichtlich des bereits im Jahre 1981 verkauften und aufgelassenen hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück O. 21 hat das Berufungsgericht mit Recht nur eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG in Betracht gezogen. Auch der Duldungsbescheid stützt die Anfechtung insoweit nur auf diese Bestimmung. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Eigentumsumschreibung erst nach dem 20. Juli 1986 erfolgt sein sollte.

19

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG setzt voraus, daß die Ehefrau des Klägers mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und dies dem Kläger bekannt war. Das Berufungsgericht bejaht zwar eine Benachteiligungsabsicht der Ehefrau des Klägers. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger diese Absicht seiner Ehefrau kannte. An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision erhebt insoweit keine Verfahrensrüge.

20

Damit hält das Berufungsurteil hinsichtlich der Anfechtung des ersten Grundstückskaufvertrages der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.