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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1990, Az.: BVerwG 8 B 64/90

Beurteilung des Vorliegens der Gläubigerbenachteiligung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anfechtungsgesetz (AnfG); Antrag auf einstweilige Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens in Grundbesitz; Grundsätzliche Bedeutung der Frage hinsichtlich der Geltendmachung der Gläubigerrechte einer Gemeindebehörde aus dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid; Entstehen des Rückgewähranspruchs des Anfechtungsgläubigers; Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs eines Steuergläubigers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 64/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden 15.01.1988 - 5 K 1921/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1990 - AZ: 22 A 716/88

Fundstellen

  • JZ 1990, 969-970 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 668-671
  • NJW 1991, 242-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 173 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Gemeinde kann auf dem Gebiet der Realsteuern ihre Rechte als Gläubigerin aus § 7 Abs. 1 AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO geltend machen.

Im Fall des Anfechtungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG beurteilt sich das Vorliegen der (unmittelbaren) Gläubigerbenachteiligung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung des vom Beklagten betriebenen Vollstreckungsverfahrens in den Grundbesitz des Klägers (Grundbuch Bad Salzuflen Blatt 13224 und Blatt 16552) wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 1990 (5 K 1921/85) wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 109 148 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Der Beklagte erließ am 30. April 1985 gegen den Kläger einen Duldungsbescheid, mit dem er den zwischen dem Kläger und seinem Vater (Gewerbesteuer-Schuldner) abgeschlossenen, notariellen Grundstückskaufvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21. Juli 1879 (RGBl. S. 277) (Anfechtungsgesetz) - AnfG - anfocht und den Kläger wegen der Gewerbesteuer-Schulden seines Vaters auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die erworbenen Grundstücke in Anspruch nahm. Das Berufungsgericht hat den Bescheid als rechtmäßig beurteilt und dabei u.a. angenommen, § 191 Abs. 1 AO verleihe dem beklagten Stadtdirektor als Steuergläubiger (und Anfechtungsgläubiger) die Befugnis, den Kläger als Anfechtungsgegner durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, der Beklagte könne ein Anfechtungsrecht allein im Wege der Klage (vor den Zivilgerichten) verfolgen (vgl. § 9 AnfG). Der Kläger macht geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Gemeindebehörden befugt seien, ihre Gläubigerrechte aus dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid geltend zu machen. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen, ohne daß es insoweit einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

3

Der beschließende Senat teilt die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, daß die Finanzbehörden - vorliegend die Gemeindebehörden - gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO befugt sind, denjenigen, der durch eine nach § 3 AnfG anfechtbare Rechtshandlung des Steuerschuldners einen Gegenstand erworben hat, durch Verwaltungsakt (Duldungsbescheid) in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteile vom 2. März 1983 - VII R 120/82 - BFHE 138, 10 <11 f.>, vom 31. Mai 1983 - VII R 7/81 - BFHE 138, 416 <418 f.>, vom 31. Juli 1984 - VII R 151/83 - BFHE 142, 99 <100 f.> undvom 10. Februar 1987 - VII R 122/84 - BFHE 149, 204 <205 f.>; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 191 AO, Tz 2, Vor § 69 AO Tz 28; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 191 AO Anm. 138 f.; Dänzer-Vanotti, BB 1989, 885; App, BB 1983, 309, BB 1985, 728; Lück. BB 1988. 1095; a.M. FG München, Urteil vom 16. Oktober 1981 - VIII 311/78 - EFG 1982, 227; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 1984 - V 85/83 - EFG 1985, 211; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 28. September 1989 - 1 U 99/88; Kilger, BB 1988, 2440; Gerhardt, ZIP 1983, 1301).

4

Nach dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Realsteuern entsprechend geltenden § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Das ist hier der Fall.

5

Nach § 7 Abs. 1 AnfG hat der Anfechtungsgläubiger (hier: der Steuergläubiger), soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, gegen den Anfechtungsgegner Anspruch darauf, daß der durch die anfechtbare Rechtshandlung erworbene Gegenstand als noch zum Vermögen des Schuldners (hier: des Steuerschuldners) gehörig zurückgewährt wird (Rückgewähranspruch). Dieser gesetzliche Rückgewähranspruch geht nicht auf Rückübertragung des erworbenen Gegenstands auf den Schuldner oder auf Übertragung auf den Anfechtungsgläubiger. Der Anfechtungsgegner muß sich vielmehr vom Anfechtungsgläubiger so behandeln lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners. Der Rückgewähranspruch begründet deshalb die Pflicht des Anfechtungsgegners, zur Befriedigung des Anfechtungsgläubigers die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden (vgl. BFH, Urteile vom 2. März 1983 a.a.O. S. 12 und vom 10. Februar 1987 a.a.O. S. 206; Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 7. Aufl., § 7 AnfG Anm. III 3). Diese Duldungspflicht (Rückgewährpflicht) entsteht mit der Vollendung des gesetzlichen Anfechtungstatbestandes unmittelbar kraft Gesetzes. Ihr Entstehen setzt eine Willenserklärung des Anfechtungsgläubigers oder ein rechtsgestaltendes Urteil nicht Voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 235/57 - BGHZ 29, 230 <234>; BFH, Urteil vom 2. März 1983 a.a.O. S. 11).

6

Daran ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nichts, daß der Rückgewähranspruch des § 7 Abs. 1 AnfG, wenn der erworbene Gegenstand nachträglich untergegangen, in seinem Zustand verschlechtert oder in seinem Verkehrswert gemindert worden ist, durch Wertersatz zu erfüllen ist. Die Festsetzung von Wertersatz durch Duldungsbescheid führt entgegen Kilger (BB 1988, 2440 <2441>) nicht zu einer im Anfechtungsgesetz nicht vorgesehenen Haftung des Anfechtungsgegners mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld. Der Wertersatzanspruch ist vielmehr, wie sich aus § 7 Abs. 1 AnfG ergibt, lediglich eine Modalität des Duldungsanspruchs (Rückgewähranspruchs). Der Anfechtungsgegner erfüllt mit ihm nicht aus eigenem Vermögen eine fremde Steuerschuld, sondern er erfüllt die ihm nach § 7 Abs. 1 AnfG obliegende Duldungspflicht (Rückgewährpflicht), und zwar infolge nachträglichen Eintritts bestimmter Umstände nunmehr nicht durch Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern durch Zahlung von Wertersatz (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 1984 a.a.O. S. 100, Dänzer-Vanotti, BB 1989, 885 <886>).

7

Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO seine Regelung nicht auf Duldungspflichten beschränkt, die sich aus den Steuergesetzen ergeben. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ("kraft Gesetzes") ergibt, erstreckt er seine Anwendbarkeit auch auf Duldungspflichten des Zivilrechts und damit auch auf die hier in Rede stehende Duldungspflicht aus § 7 Abs. 1 AnfG. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO macht insoweit eine zunächst nur nach Zivilrecht bestehende Duldungspflicht zu einer Duldungspflicht zugleich nach Steuerrecht mit der Folge, daß der Steuergläubiger diese Duldungspflicht nicht nach den Vorschriften des Zivilrechts geltend machen muß, sondern sie nach öffentlichem Recht durch Verwaltungsakt geltend machen darf (vgl. für den Fall der Haftung nach § 419 BGB: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 C 85.87 - Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 3 S. 1 <3>).

8

§ 9 AnfG ("Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll") steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob das Anfechtungsgesetz anordnet, daß der Rückgewähranspruch, sofern er nicht durch Einrede geltend gemacht wird (vgl. § 5 AnfG), ausschließlich im Wege der Klage nach § 9 AnfG verfolgt werden kann (bejahend: Böhle-Stamschräder /Kilger, a.a.O., § 9 AnfG Anm. IV 4; verneinend: BFH, Urteile vom 2. März 1983 a.a.O. S. 13 und vom 31. Mai 1983 a.a.O. S. 418) mit der Folge, daß auch der Rückgewähranspruch eines Steuergläubigers durch Klage vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre. Denn jedenfalls war der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht gehindert, für die Vollstreckung von Ansprüchen des Steuerrechts auch ohne eine ausdrückliche Änderung des Anfechtungsgesetzes eine von diesem abweichende (spezialgesetzliche) Regelung zu treffen (vgl. Dänzer-Vanotti, BB 1989, 885 <886>).

9

Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der beschließende Senat mit seiner Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1976 - VIII ZR 197/74 - (BGHZ 66, 91) abwiche. Eine Abweichung liegt nicht vor. Mit dem vorerwähnten Urteil hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Steuergläubiger (Finanzamt) seinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 7 AnfG im Wege der Klage nach § 9 AnfG verfolgt hatte, die Eröffnung des Zivilrechtswegs stillschweigend bejaht. Das Urteil gibt indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme her, der Bundesgerichtshof habe damit entschieden, ein Steuergläubiger könne seine Rechte aus § 7 AnfG nicht durch Duldungsbescheid geltend machen. Überdies wäre für den Kläger selbst dann nichts gewonnen, wenn man dies anders sähe. Denn das Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem seinerzeit geltenden § 330 Abs. 1 RAO ergangen. Diese Vorschrift hatte jedoch eine andere Fassung als der am 1. Januar 1977 in Kraft getretene, hier zu beurteilende § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch das schließt das Vorliegen einer Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG aus (BVerwG, Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 - BVerwGE 30, 225 <231>). Ob der Steuergläubiger für die Verfolgung seiner Rechte aus § 7 AnfG zwischen dem Erlaß eines Duldungsbescheids nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO und der Klage nach § 9 AnfG wählen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 2. März 1983 a.a.O. S. 13; a.M. App, BB 1985, 728 <730>), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

10

Daß die Gemeinden (ebenso wie die Finanzämter) als Steuergläubiger ihre Rechte aus dem Anfechtungsgesetz durch Verwaltungsakt geltend machen können, die privaten Gläubiger dagegen für die Verfolgung ihrer Anfechtungsrechte auf den Weg der Klage verwiesen sind, verletzt auch nicht den Gleichheitssatz. Ob die Möglichkeit, durch Verwaltungsakt vorzugehen, dem Steuergläubiger typischerweise im Vergleich zu privaten Gläubigern einen zeitlichen Vollstreckungsvorteil verschafft, ist zweifelhaft. Die Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid kann im Verwaltungsrechts- bzw. Finanzrechtsweg angefochten werden. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Eine etwaige Besserstellung des Steuergläubigers wäre jedenfalls durch das öffentliche Interesse am Steueraufkommen und durch das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt und stünde deshalb mit dem Gleichheitssatz im Einklang (vgl. Dänzer-Vanotti, BB 1989, 885 <887>; a.M. Kilger, BB 1988, 2440 <2443>).

11

Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung schon deshalb zuständig, weil das Landgericht Detmold den zunächst bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreit durch Beschluß vom 11. September 1985 - 9 O 261/85 - an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen hat und diese Entscheidung die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bindet (§ 41 Abs. 2 VwGO).

12

Ebensowenig führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob es zulässig ist," die Feststellung der Frage, "ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung für die Anfechtung vorgelegen hat oder nicht, dem Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens zu überlassen mit der möglichen Folge, daß die Verwaltungsbehörde, die einen Grundstücksvertrag per Duldungsbescheid angefochten hat, aus der Versteigerung nichts erhält ..." (Beschwerdeschrift S. 3), auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf die Gründe des Urteils erster Instanz angenommen, bei dem Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG folge die Gläubigerbenachteiligung unmittelbar aus der angefochtenen Rechtshandlung. Für ihr Vorliegen sei deshalb anders als in den Fällen der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AnfG) auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung abzustellen. Das entspricht der Rechtslage und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach Rechtsprechung und Schrifttum kommt es nach dem Anfechtungsgesetz im Fall der (hier nicht zu beurteilenden) mittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AnfG) für die Frage des Vorliegens der Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG: BGH.Urteil vom 10. Dezember 1962 - VIII ZR 192/61 - BB 1963, 330; Böhle-Stamschräder/Kilger, a.a.O., § 1 AnfG, Anm. IV 7 b). Wird die Anfechtung im Wege des Duldungsbescheids nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insoweit auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen (BFH, Urteil vom 14. Juli 1981 - VII R 49/80 - BFHE 133, 501 <505>). Bei dem hier zu beurteilenden Anfechtungstatbestand der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG setzt das Gesetz dagegen voraus, daß "die Gläubiger durch die Vornahme der Rechtshandlung benachteiligt wurden, falls ihr Zugriff auf dem Fuße folgte" (so Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz, 4. Aufl., § 1 AnfG, Anm. III S. 39; im Ergebnis ebenso Böhle-Stamschräder/Kilger, a.a.O., § 1 AnfG, Anm. IV 7 a und b). Die Frage der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung beurteilt sich deshalb nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung.

13

Die Revision kann schließlich nicht wegen der Frage zugelassen werden, "ob es den Gerichten gestattet ist, die dem Anfechtungsgegner durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit, seine Nichtkenntnis zu beweisen, dadurch abzuschneiden, indem es erklärt, daß man ihm, dem Anfechtungsgegner, eine solche Erklärung von vornherein nicht abnehme" (Beschwerdeschrift S. 4). Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG bezeichneten Rechtshandlungen sind anfechtbar, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden "und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war". Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners Kenntnis gehabt. Was die Beschwerde dazu vorträgt, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils die mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung getroffen, der Kläger habe "keinerlei Tatsachen dargelegt geschweige denn nachgewiesen, aus denen auch nur plausibel würde, daß die Verschuldung seines Vaters und das wirkliche Ziel des Vertrages vom 5. Oktober 1984, das Vermögen dem drohenden Zugriff weiterer Gläubiger zu entziehen, ihm verborgen geblieben wäre" (VG-Urteil S. 19). Ein Blick in die Prozeßakten ergibt, daß der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger insoweit Beweisanträge weder in der mündlichen Verhandlung am 5. März 1990 vor dem Berufungsgericht noch in den mündlichen Verhandlungen am 24. Oktober 1986 oder am 15. Januar 1988 vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat. Ebensowenig ist dem Berufungsurteil oder dem Urteil des Verwaltungsgerichts etwas für das Beschwerdevorbringen zu entnehmen, diese Gerichte hätten zum Ausdruck gebracht, daß man dem Kläger "eine solche Erklärung von vornherein nicht abnehme". Abgesehen davon führt diese Frage auch deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die mit ihr angesprochene Problematik in ihrer Bedeutung nicht über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgeht.

14

Der Antrag des Klägers,

das vom Beklagten betriebene Vollstreckungsverfahren betreffend den in den Grundbüchern von Bad Salzuflen Blatt 13224 und Blatt 16552 eingetragenen Grundbesitz des Klägers einstweilen einzustellen,

15

wird abgelehnt, weil der angefochtene Duldungsbescheid vom 30. April 1985 mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde unanfechtbar ist.

16

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 1990 (5 K 1921/85) einstweilen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Sicherheitsleistung einzustellen, ist abzulehnen, weil der Prozeß mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 109 148 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 f. GKG.