Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1989, Az.: BVerwG 8 C 85/87
Vermögensübernahme; Haftung; Gewerbesteuerschuld; Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 85/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 17.05.1984 - 11 K 2982/83
- OVG Münster 18.12.1986 - 3 A 1726/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1211 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 397 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1991, 48-50 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 590-592 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 569 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Übernehmer eines Vermögens haftet nach § 419 BGB auch für Ansprüche, die im Zeitpunkt der Vermögensübernahme (noch nicht entstanden, sondern nur) im Keim begründet waren.
2. Ein auf dem Gewerbeertrag beruhender Gewerbesteueranspruch entsteht im Keim durch die Verwirklichung der einzelnen steuerbegründenden Tatbestände. Der einzelne steuerbegünstigende Tatbestand wird verwirklicht durch die Realisierung des aus dem jeweiligen Vorgang entstehenden Gewinns.
3. § 191 I AO 1977 läßt den Erlaß eines Haftungsbescheids sowohl für Haftungsansprüche des Steuerrechts als auch für Haftungsansprüche des Zivilrechts zu.
4. § 191 I AO 1977 findet auf nach seinem Inkrafttreten begonnene Verwaltungsverfahren auch dann Anwendung, wenn der materielle Haftungsanspruch vor seinem Inkrafttreten entstanden ist.
5. Zu den Voraussetzungen einer Vermögensübernahme i. S. des § 419 I BGB bei Übergang nur eines Vermögensgegenstandes.