Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1959, Az.: II ZR 235/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 235/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.04.1957
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 29, 230 - 237
- DB 1959, 285 (amtl. Leitsatz)
- DB 1959, 284 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 279-280 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Carl G. & Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. W. H. Sch., M.-R.-Sp., W. Str. ...,
Prozessgegner
1. pp.
2. die S.- und D. St. I., eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Bürgermeister Willi L., Landwirt Friedrich St. und Arthur B., St. I. bei H.,
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Gläubiger die Befriedigung oder Sicherung seines Rückgewähranspruchs gemäß §7 AufG auf Grund einer Anfechtungsklage oder freiwilliger Leistung erreicht, so findet gegen ihn keine Anfechtung seines Erwerbes als Rechtsnachfolger desjenigen statt, welchem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen worden ist.
Ist dem Gläubiger wegen seines Anspruchs nach §7 AnfG auf Einwilligung in die Auszahlung des auf eine anfechtbare Hypothek entfallenden Erlöses des Grundstücks vom Anfechtungsgegner der Vorrang vor der Hypothek für ein dem Gläubiger vom Schuldner bewilligtes Grundpfandrecht eingeräumt worden, so kann ein weiterer Gläubiger nicht die Bestellung des Grundpfandrechts als benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners gemäß §3 AnfG anfechten, soweit der Gläubiger, der den Vorrang erhalten hat, aus dem auf die Hypothek und ihre Nebenrechte entfallenden Erlös des Grundstücks hätte befriedigt werden können.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 12. April 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Architekt Felix Sc. in H. war eingetragener Eigentümer des Grundstücks H., K.. Er hatte auf diesem Grundstück den Bau eines Wohnhauses begonnen. Auf seinen Antrag wurde am 27. Januar 1953 in Abt. III des Grundbuchs unter Nr. 3 zugunsten seiner Ehefrau, der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 1), eine Hypothek von 15.000 DM wegen einer Schuld "für verbrauchtes Frauenvermögen" eingetragen. Dieser Hypothek gingen Belastungen im Betrag von 11.145 DM vor. Anfang 1953 wurde die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Ferner wurden zwei Zwangshypotheken in Höhe von insgesamt 6.219,03 DM eingetragen. Am 21. März 1953 leistete Schuppel den Offenbarungseid.
Sc. hatte mit der Beklagten zu 2) in laufender Geschäftsverbindung gestanden. Aus dieser schuldete er ihr den Betrag von 36.848,24 DM. Als Sicherheit bestand eine Grundschuld von 4.000 DM. Seit Mitte 1952 drängte die Beklagte zu 2) auf Abtragung der Schuld.
Auf Grund einer Besprechung am 29. April 1953 bewilligte Sc. der Beklagten zu 2) in einer notariellen Urkunde vom 4. Mai 1953 zwei Buchgrundschulden über je 25.000 DM an dem Grundstück K.. Er unterwarf sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in sein sonstiges Vermögen. Ferner räumte die Ehefrau Sc. mit seiner Zustimmung diesen beiden Grundschulden den Vorrang vor ihrer Hypothek Abt. III Nr. 3 über 15.000 DM ein. Am 26. Mai 1953 wurden die Grundschulden in Abt. III unter Nr. 6 und 7 mit der Rangänderung in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin ist ebenfalls Gläubigerin des Sc.. Sie hat gegen ihn den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 24. Juni 1953 erwirkt und eine Zwangshypothek (Abt. III Nr. 10) über 21.292,54 DM auf dem Grundstück Klausenpfad 13 eintragen lassen.
Das Grundstück ist am 30. November 1953 versteigert worden. Es wurde für ein Gebot von 30.000 DM unter Bestehenbleiben der ersten Hypothek zugeschlagen. Im Teilungsplan wurde der Beklagten auf die Grundschuld Abt. III Nr. 6 ein Betrag von 15.000 DM zugeteilt, während die Grundschuld Abt. III Nr. 7 sowie die Hypotheken der Beklagten zu 1) (Abt. III Nr. 3) und der Klägerin (Abt. III Nr. 10) ausfielen. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Zuteilung an die Beklagte zu 2). Das Vollstreckungsgericht (Notariat I. Heidelberg) hinterlegte den Betrag von 15.347,68 DM unter Bezugnahme auf den Teilungsplan und bezeichnete sich als Empfangsberechtigten.
Mit der im Dezember 1953 erhobenen Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) die Bestellung der Hypothek Abt. III Nr. 3 und gegenüber der Beklagten zu 2) die Bestellung der Grundschulden Abt. III Nr. 6 und 7 sowie den Rangtausch zwischen den Rechten Abt. III Nr. 3 einerseits und Abt. III Nr. 6 und 7 andererseits angefochten. Im Verteilungstermin haben die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) vereinbart, daß die Anfechtungsklage als Widerspruchsklage behandelt werden solle.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie einzuwilligen. Sie hat geltend gemacht, daß Schuppel die Hypothek Abt. III Nr. 3 in auswegloser wirtschaftlicher Lage bewilligt habe, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Beklagten zu 1) sei diese Absicht bekannt gewesen. Auch die Grundschulden für die Beklagte zu 2) seien bestellt worden, um dieser, wie ihr bekannt gewesen sei, zum Nachteil der übrigen Gläubiger eine Sicherheit zu verschaffen, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Die Beklagte zu 2) sei hinsichtlich des Ranges ihrer Grundschulden Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) geworden. Sie habe bei dem Erwerb des Vorranges die Umstände gekannt, die die Anfechtbarkeit der Hypothek Abt. III Nr. 3 begründeten.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, daß Schuppel die Hypothek Abt. III Nr. 3 und die Grundschulden Abt. III Nr. 6 und 7 in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, bestellt habe. Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, sie habe gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Anteils an dem Verkaufserlös eines Erbbaurechts gehabt, so daß sie die Hypothek nicht unentgeltlich erworben habe. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, sie habe Schuppel sanieren wollen, indem sie ihm die zur Fertigstellung seines Neubaues K. erforderlichen Geldmittel verschaffte. Im Rahmen dieses Sanierungsvorhabens seien ihr die beiden Grundschulden bestellt worden, von denen die eine als Unterlage für einen weiteren Kredit habe dienen sollen, der von der Landwirtschaftsbank in Ka. beschafft werden sollte. Durch die Rangänderung sei nur die freiwillige Rückgewähr des von der Beklagten zu 1) in anfechtbarer Weise erlangten Hanges vollzogen worden. Sie habe der Beklagten zu 1) die Anfechtung der Hypothek Abt. III Nr. 3 in Aussicht gestellt, falls sie nicht den Vorrang erhalte.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1) stattgegeben, jedoch den Widerspruch der Klägerin gegen die Zuteilung des hinterlegten Betrages an die Beklagte zu 2) für unbegründet erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1) und der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, den sie nunmehr dahin stellt, ihren Widerspruch gegen den Erlösverteilungsplan des Notariats Heidelberg vom 20. Februar 1954 auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) für begründet zu erklären und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, in die Auszahlung des Betrages von 347,68 DM an die Klägerin zu willigen, falls er der Beklagten zu 2) im Teilungsplan noch zugeteilt werden sollte. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen umfange als Widerspruchsklage nach §878 ZPO behandelt. Unbedenklich konnten die Parteien vereinbaren, daß die zur Zeit der Aufstellung des Teilungsplans bereits anhängige Anfechtungsklage als Widerspruchsklage angesehen werden solle (RG Gruchot 42, 746). Jedoch kann dies nur in Höhe eines Betrages von 15.000 DM gelten, denn in Höhe des Restes von 347,68 DM liegt eine Zuteilung des hinterlegten Betrages an die Beklagte zu 2) nicht vor. In Höhe von 347,68 DM ist die Verteilung offen geblieben. Insoweit dauerte der Anfechtungsrechtsstreit fort. Dem hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, daß sie ihren Antrag, ohne ihn sachlich zu ändern, neu gefaßt hat.
II.
Das Berufungsgericht hält die Anfechtung und damit den Widerspruch für unbegründet, soweit er sich gemäß §11 Abs. 2 AnfG darauf stützt, die Beklagte zu 2) habe durch die Einräumung des Vorranges für ihre Grundschulden Abt. III Nr. 6 und 7 vor der Hypothek Abt. III Nr. 3 als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) deren Rangrecht an der Hypothek Abt. III Nr. 3 in Kenntnis der Tatsachen erworben, die seine Anfechtbarkeit gegenüber der Klägerin begründeten. Es hält zwar den Erwerb der Hypothek durch die Beklagte zu 1) für anfechtbar und auch einen Fall der Rechtsnachfolge in das Rangrecht für gegeben, meint aber, daß die Anfechtung nicht gegenüber demjenigen Gläubiger durchgreifen könne, der durch freiwillige Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstandes seitens des Ersterwerbers in dessen Rechtsstellung eingerückt sei. Hiergegen wendet sich die Revision, jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Rechtsnachfolge im Sinne des §11 Abs. 2 AnfG liegt nicht nur bei Weiterübertragung des anfechtbar erworbenen Rechts in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt vor. Auch die Abzweigung besonderer, aus dem Recht erwachsender Befugnisse fällt unter Abs. 2 (RG, Urt. vom 6. Juli 1915 - VII 93/15). Die Rangänderung zugunsten der Grundschulden Abt. III Nr. 6 und 7 stellt sich als Abtretung des in der Hypothek Abt. III Nr. 3 enthaltenen Rangrechts dar (Wolff/Raiser, Sachenrecht §42 Anm. 1).
2.
Es ist anerkannt, daß die Anfechtung gemäß §11 AufG nicht begründet ist gegenüber demjenigen Gläubiger, der seinerseits im Wege der von ihm durchgeführten Anfechtung Befriedigung oder dingliche Sicherung seines Rückgewähranspruchs erlangt, hat (Jäger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. (1938), §11 Anm. 10 a.E. S. 321; §13 Anm. 23, S. 359). Hat ein Gläubiger die Befriedigung oder dingliche Sicherung seines Rückgewähranspruchs erreicht, so soll ein weiterer, ebenfalls anfechtungsberechtigter Gläubiger die Deckung dem ersteren nicht auf Grund des §11 AnfG entziehen können. Vielmehr soll es dann mit der durch den ersten Gläubiger geschaffenen Lage sein Bewenden haben. Es kommt nur noch eine Anfechtung durch den Konkursverwalter nach §30 Nr. 1 KO in Betracht (§13 Abs. 3 AnfG).
3.
Mit Recht erachtet es das Berufungsgericht für unerheblich, ob der Gläubiger die Deckung seines Rückgewähranspruchs durch einen Anfechtungsprozeß und nachfolgende Vollstreckung oder ob er sie freiwillig erlangt hat. Es kann nur darauf ankommen, ob ein Anspruch auf Rückgewähr nach §§3, 7 AnfG gegen die Beklagte zu 1) bestanden hat, als sie der Beklagten zu 2) den Vorrang einräumte. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie daraus, daß die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) die Anfechtung durch Klage nur angedroht, eine solche aber nicht erhoben hatte, schließt, die Beklagte zu 2) könne sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, die Beklagte zu 1) habe den Zugriff der Klägerin auf die Hypothek Abt. III Nr. 3 so dulden müssen, als wenn sie noch zum Vermögen des Schuldners gehörte. Die Rückgewährpflicht entsteht mit der Vollendung des gesetzlichen Anfechtungstatbestandes. Sie setzt keine Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten und kein rechtsgestaltendes Urteil voraus (Jäger, §1 Anm. 17). Die Garantie gegen unlauter Machenschaften, die die Revision vermißt, wenn kein Anfechtungsprozeß durchgeführt wird, liegt darin, daß der als Rechtsnachfolger gemäß §11 AnfG in Anspruch genommene Gläubiger, der sich darauf beruft, daß er einen Rückgewähranspruch nach §7 AnfG gehabt habe, dessen Voraussetzungen dartun muß. Es besteht kein Bedürfnis dafür, daß dieser Anspruch durch einen Rechtsstreit des Zweiterwerbers gegen den Ersterwerber festgestellt wird. Es ist daher zutreffend in der Rechtsprechung (RG Urt. v. 6. Juli 1915 - VII 93/15) und im Schrifttum (Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz 4. Aufl. S. 228) angenommen worden, daß auch eine freiwillig geleistete Rückgewähr nicht durch eine auf §11 Abs. 2 AnfG gestützte Inanspruchnahme des Empfängers als Rechtsnachfolger des ersten Erwerbers wieder vereitelt werden darf.
4.
Zu Unrecht meint die Revision, von einer Rückgewähr nach §7 AnfG könne nicht die Rede sein, weil das, was in das Vermögen des Schuldners zurückzugewähren sei, der Beklagten zu 2) unmittelbar zugeführt worden sei. Die Rückgewähr bei einer anfechtbar bestellten Hypothek besteht darin, daß von ihr gegenüber dem Anfechtenden kein Gebrauch gemacht werden darf (RGZ 131, 340, 342). Dieser kann nicht die Einräumung des Vorranges für ein ihm am Grundstück zustehendes Grundpfandrecht verlangen (RG a.a.O. S. 341). Die Beklagte zu 2) hatte mithin unter den Voraussetzungen des §3 AnfG nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Beklagte zu 1), die Zwangsvollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als ob die Hypothek nicht eingetragen worden sei. Die Beklagte zu 1) hatte also darin einzuwilligen, daß der auf die Hypothek Abt. III Nr. 3 entfallende Versteigerungserlös bis zum Betrag der Forderung der Beklagten zu 2) an diese ausbezahlt wurde. Es kann aber nicht nur die Erfüllung des Einzelanfechtungsanspruchs, sondern auch seine dingliche Sicherung nicht von einem anderen Gläubiger anfochten werden (Jäger, Gläubigeranfechtung §11 Anm. 10; §13 Anm. 23). Die Einräumung des Vorranges für die Grundschulden ist eine Änderung des Inhaltes der Hypothek Abt. I Nr. 3, die einer dinglichen Sicherstellung des obligatorischen Anfechtungsanspruchs bei der Verteilung des Grundstückserlöses gleichkam, insbesondere weil sie die Vereitlung dieses Anspruchs durch Verfügungen über die Hypothek zugunsten Dritter, in deren Person die Voraussetzungen des §11 Abs. 2 Nr. 1 AnfG nicht vorlagen, verhinderte.
5.
Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen des §2 AnfG für einen Anfechtungsanspruch der Beklagten zu 2) zutreffend für gegeben erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Beklagte zu 2) hatte am 4. Mai 1953 eine vollstreckbare Urkunde vom Schuldner erhalten. Sie war daher im Zeitpunkt der Vorrangseinräumung, die am 26. Mai 1953 in das Grundbuch eingetragen und damit wirksam geworden ist, zur Anfechtung berechtigt, da anzunehmen war, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, der am 21. März 1953 den Offenbarungseid geleistet hatte, nicht zu ihrer vollständigen Befriedigung führen würde. Die Klägerin hat im übrigen selbst den Erwerb der Hypothek durch die Beklagte zu 1) angefochten und gegen diese das obsiegende Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Februar 1956 erzielt, in dem die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit gemäß §3 AnfG im einzelnen festgestellt sind. Der Vorrang ist auch, wie das Berufungsgericht darlegt, im Hinblick auf den Anfechtungsanspruch, dessen Erhebung im Wege der Klage bereits angedroht war, eingeräumt worden.
III.
Hiernach stellt sich der Erwerb des Rangrechts für die Grundschuld Abt. III Nr. 6 als Erwerb einer Sicherung des Anfechtungsanspruchs dar und kann der Beklagte zu 2) nicht im Wege einer weiteren Anfechtung durch die Klägerin nach §11 Abs. 2 AnfG entzogen werden. Die Klägerin kann in Höhe der Hypothek auch nicht die Rückgewähr der vom Schuldner für die Beklagte zu 2) bestellten Grundschuld Abt. III Nr. 6 gemäß §§3,7 AnfG verlangen. Der Schuldner hat durch die Bewilligung der Grundschuld lediglich der Beklagten zu 2) ermöglicht, ihren obligatorischen Anspruch, aus dem Grundstück so befriedigt zu werden, als ob die Hypothek nicht eingetragen wäre, dinglich durch die Vorrangseinräumung gesichert zu erhalten, indem er das bei der Rangänderung vortretende Recht zur Verfügung stellte. Nicht die Bewilligung der Grundschuld durch den Schuldner, sondern die von der Klägerin hinzunehmende Abtretung des Rangrechts der Hypothek Abt. III Nr. 3 durch die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) beeinträchtigte in Höhe der Hypothek die Befriedigungsmöglichkeiten der Klägerin aus dem Schuldnervermögen. Jede Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners setzt aber voraus, daß der Gläubiger durch sie benachteiligt wird (Jäger, §3 Anm. 10). Die Anfechtung der Grundschuld Abt. III Nr. 6 im Umfang der Hypothek, wie sie hier allein in Betracht kommt, weil sich die Zuteilung in ihrem Rahmen hält, entfällt somit bereits aus diesem Grunde. Der Betrag von 347,68 DM könnte der Beklagten zu 2) ebenfalls noch an der ursprünglichen Rangstelle der Hypothek Abt. III Nr. 3 als Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung zugeteilt werden. Auch insoweit scheidet daher eine Anfechtung der Grundschuld aus. Es kann also für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf ankommen, ob der Schuldner bei der Bewilligung der Grundschuld die Absicht gehabt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ob die Beklagte zu 2) davon Kenntnis gehabt hat. Der Beklagten zu 2) verbleibt gegenüber der Anfechtung der Klägerin das bereits vorher auf Grund ihres Rückgewähranspruchs erlangte Recht, an der Rangstelle der Hypothek Abt. III Nr. 3 befriedigt zu werden, mag auch der Schuldner diese Art der Sicherung ihres Anspruchs erst durch die Bestellung der Grundschuld ermöglicht haben. Das angefochtene Urteil stellt sich daher als im Ergebnis zutreffend dar.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß §97 ZPO zu tragen.