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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 234/88

Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Leistungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1989
Aktenzeichen
IX ZR 234/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • KTS 1990, 362-369
  • MDR 1990, 540 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1532-1535 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 695-700 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine später erhobene Leistungsklage berührt in der Regel nicht das der Feststellungsklage zugrundeliegende Feststellungsinteresse.

2. Feststellungsverfahren zu einem Zeitpunkt entscheidungsreif ist, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, kann ausnahmsweise das Feststellungsinteresse wegfallen.