Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1990, Az.: IX ZR 13/90
Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Anfechtungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 13/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 112, 363 - 367
- BB 1991, 98 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1991, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1181-1182 (Volltext mit red. LS)
- WM 1991, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1591-1593
Amtlicher Leitsatz
Solange ein Duldungsbescheid, mit dem die Finanzverwaltung eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht hat, noch nicht unanfechtbar ist, sind die Zivilgerichte nicht an die in dem Bescheid getroffene Regelung gebunden.
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt gegen die Eltern des Klägers die Zwangsvollstreckung wegen bestandskräftig festgesetzter Steuerforderungen von mindestens 461.000 DM. Der Vollziehungsbeamte des zuständigen Finanzamts pfändete am 12. November 1985 in dem von den Steuerschuldnern bewohnten Haus in K. 38 Teppiche. Mit der Drittwiderspruchsklage macht der Kläger sein Eigentum an 36 dieser Teppiche geltend.
Nach seiner Behauptung haben seine Eltern ihm am 1. Januar 1980 die 36 Teppiche zusammen mit anderen Einrichtungsgegenständen schenkweise übereignet. Der Beklagte bestreitet die Schenkung sowie die Identität der dem Kläger etwa geschenkten Teppiche mit den gepfändeten und erhebt den Einwand, der Kläger sei jedenfalls nach § 419 BGB sowie den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Teppiche zu dulden. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf seine Revision hob der erkennende Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück (Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, NJW 1989, 2542). In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht legte der Beklagte einen Duldungsbescheid vor, den das zuständige Finanzamt gemäß § 191 AO am 2. Januar 1987 - nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils - gegen den Kläger erlassen hatte, in dem die Übereignung der Teppiche an den Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG angefochten und diesem aufgegeben wird, die Zwangsvollstreckung in die Teppiche zu dulden.
Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der nunmehr vorgelegte Duldungsbescheid vom 2. Januar 1987 sei unstreitig noch bestandskräftig. Die Rechtsbehelfsfrist sei abgelaufen. Damit sei die Übereignung der streitgegenständlichen Teppiche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG angefochten. Schon aus diesem Grund könne die Berufung des Klägers jedenfalls zur Zeit keinen Erfolg haben.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht durfte nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, daß der Kläger keinen Rechtsbehelf gegen den Duldungsbescheid eingelegt hat und der Bescheid damit unanfechtbar ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht "unstreitig gestellt", daß der Duldungsbescheid "weiterhin bestandskräftig" ist. Diese Erklärung war nicht eindeutig. Der Begriff der Bestandskraft eines Verwaltungsakts wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich verwendet (Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz 3. Aufl. § 43 Rdnr. 1, 5; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz 4. Aufl. vor § 35 Rdnr. 20). Man unterscheidet einmal die formelle Bestandskraft (= Unanfechtbarkeit) und die materielle Bestandskraft. Häufig wird aber auch die Bindung der Behörde an den von ihr erlassenen Verwaltungsakt, die bereits vor dessen Unanfechtbarkeit eintritt, als Bestandskraft bezeichnet (Kopp aaO). Daß die Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Fall Bestandskraft im Sinne von Unanfechtbarkeit gemeint haben könnten, war insbesondere deshalb zweifelhaft, weil sie erklärt hatten, der Duldungsbescheid sei "weiterhin" bestandskräftig. Die Unanfechtbarkeit ist ein endgültiger Zustand, der sich nicht mehr ändert. Deshalb macht es keinen Sinn, davon zu sprechen, ein Verwaltungsakt sei "weiterhin" unanfechtbar.
Wegen dieser unklaren und mehrdeutigen Äußerung der Prozeßbevollmächtigten war das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - verpflichtet, den Sachverhalt gemäß § 139 ZPO aufzuklären. Wenn es dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, hätte der Kläger - wie er es nunmehr in der Revisionsbegründung getan hat - klargestellt, daß er fristgerecht Einspruch gegen den Duldungsbescheid eingelegt hat, und daß das Finanzamt das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 363 Abs. 2 AO angeordnet hat.
Da das Berufungsgericht somit zu Unrecht von der Unanfechtbarkeit des Duldungsbescheides ausgegangen ist, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben.
III.
Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Solange der Duldungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist, sind die Zivilgerichte nicht gehalten, die darin getroffene Anordnung, daß der Kläger die Zwangsvollstreckung in die Teppiche zu dulden hat, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Die ordentlichen Berichte sind zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BGHZ 20, 211, 217; 73, 114, 117; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, NJW 1988, 1026, 1027) [BGH 18.12.1987 - V ZR 163/86]. Das wird im allgemeinen dahin verstanden, daß die Zivilgerichte auch an den Inhalt der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung gebunden sind (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 9. Aufl. § 40 Rdnr. 39; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl. § 13). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozeß können auch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (BGHZ 86, 356, 359; 90, 17, 23). Ansonsten gilt weitgehend die Regel, daß mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung auch für die Zivilgerichte bindend ist (vgl. BVerwG NJW 1976, 1987, 1989; DÖV 1985, 1013, 1014; BVerwGE 73, 315, 320) [BVerwG 25.11.1981 - 1 WB 131/80]. Der Gegenstand und die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsakts lassen sich jedoch nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwaltungsakten beurteilen (BVerwGE 48, 271, 279 m.w.N.).
Für die Maßgeblichkeit eines Duldungsbescheides nach § 191 AO, mit dem eine Gläubigeranfechtung geltend gemacht wird, gilt folgendes: Die Finanzverwaltung kann den Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG durch Einrede oder Klage vor den Zivilgerichten geltend machen (BGHZ 66, 91; BFHE 138, 10, 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die Finanzverwaltung den Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG jedoch auch mit einem Duldungsbescheid nach § 191 AO durchsetzen (BFHE 138, 10, 11 f; 149, 204, 205 f). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist (bejahend: BVerwG JZ 1990, 969 [BVerwG 28.06.1990 - 8 B 64/90]; Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 191 Rdnr. 2; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung § 191 AO Rdnr. 19; App, BB 1985, 728 ff; Lück, BB 1988, 1095, 1098; Dänzer-Vanotti, BB 1989, 885 ff; verneinend: FG München, EFG 1982, 227; FG Schleswig-Holstein, EFG 1985, 211; Gerhardt, ZIP 1983, 1301 ff, JZ 1990, 961; Kilger, BB 1988, 2440 ff), bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn man die Befugnis der Finanzverwaltung, die Gläubigeranfechtung mittels Duldungsbescheid nach § 191 AO zu verfolgen, bejaht, ist damit noch nicht gesagt, daß die Zivilgerichte auch den Inhalt der in dem Verwaltungsakt angeordneten Regelung - hier die Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Teppiche - bereits vom Erlaß des Verwaltungsakts an als bindend hinnehmen müssen. Das zeigt sich gerade in der vorliegenden Fallgestaltung. Hier hat der Beklagte zunächst die Gläubigeranfechtung eiredeweise geltend gemacht und sie damit zur Entscheidung der mit der vorliegenden Drittwiderspruchsklage befaßten Zivilgerichte gestellt. Erst später hat das Finanzamt den Duldungsbescheid gegen den Kläger erlassen. Durch den bloßen Erlaß dieses Bescheides kann die Finanzverwaltung dem Zivilgericht nicht die Entscheidung über die Berechtigung der Gläubigeranfechtung entziehen. Das gilt jedenfalls, solange der davon betroffene Kläger den Bescheid noch auf dem hierfür vorgesehenen Weg anfechten kann oder angefochten hat. Solange der Duldungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist und damit vom Kläger noch nicht als für ihn verbindlich hingenommen werden muß, sind auch die Zivilgerichte nicht an die in dem Bescheid getroffene Regelung gebunden (vgl. zur Bindung an einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz 3. Aufl. § 43 Rdnr. 84, 93 f; Merten, NJW 1983, 1993, 1997; Knöpfle, BayVBl 1982, 225, 228 f). Dem hat hier das Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zum Ruhen gebracht hat.
IV.
Der Rechtsstreit muß somit zur weiteren Aufklärung der bereits in dem ersten Revisionsurteil aufgezeigten Fragen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.