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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1992, Az.: BVerwG 4 NB 36.91

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Bestehen eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verstoß gegen die prozessuale Aufklärungspflicht; Begründung eines abwägungsrelevanten schützenswerten Interesses der Bürger an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes im Hinblick auf die Verkehrsbelastung auf Grund eines regionalen Raumordnungsprogramms; Entfalten einer unmittelbaren Rechtswirkung gegenüber Dritten; Gesichtspunkt der mangelnden Schutzwürdigkeit; Planbedingte Zunahme des Verkehrslärms als notwendiges Abwägungsmaterial

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 36.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.08.1991 - AZ: 6 K 18/89

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die Bebauungspläne Nr. 49 und 61 der Antragsgegnerin vom 21. April 1981 in der Fassung vom 12. Dezember 1986 und vom 20. Juni 1985 in der Fassung vom 25. Mai 1989, denen der am 14. Mai 1980 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in dem der Planbereich als Sondergebiet für Kur-, Erholungs- und Freizeitzwecke dargestellt ist. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 49 umfaßt eine Fläche von 7,5 ha. Es befindet sich nördlich der Straße "S." zwischen dem landeinwärts gelegenen Kern des Ortsteils T. und der seewärtigen Bebauung. Bei Planaufstellung waren in dem fraglichen Bereich bereits ein Hallenbad und das "H." vorhanden. Im Nordwesten des Plangebiets ist eine Grünfläche für Erholung und Freizeitgestaltung festgesetzt. Südöstlich schließt sich eine Fläche für den Gemeinbedarf an ("Freibad", "Hallenbad", "H."). Ferner sind ein Sondergebiet "Kurgebiet" sowie ein Sondergebiet "Ferienwohnungen" mit zum Teil drei- und zum Teil eingeschossiger Bebauung festgesetzt. Das ebenfalls nördlich der "S." gelegene Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 61 umfaßt eine Fläche von 3,9 ha. Es grenzt im Westen an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 und reicht im Osten bis an den Ortsrand von T. Festgesetzt wird ein Sondergebiet "Ferienhaus" mit Doppelhaus- und mit zweigeschossiger Bebauung.

2

Zur Verwirklichung des Konzepts "N.", das die Erweiterung der vorhandenen oder festgesetzten Freizeiteinrichtungen um ein sog. "Spaßbad", ein Hotel mit Kurmitteleinrichtungen, Restaurants, Läden, einen Saunabereich sowie weitere Ferienwohnungseinheiten zum Gegenstand hat, änderte die Antragsgegnerin in der Folgezeit den Flächennutzungsplan ab. Sie beschloß, den Bebauungsplan Nr. 109 neu aufzustellen und die Bebauungspläne Nr. 110 und 111 an die veränderte Planung anzupassen. Mit Bericht vom 20. März 1990 unterbreitete sie das Vorhaben "N." der Bezirksregierung Weser-Ems zur Überprüfung in dem nach § 14 NROG erforderlichen Raumordnungsverfahren.

3

Die Antragsgegnerin ist seit 1987 als Nordseebad anerkannt. Im regionalen Raumordnungsprogramm wird ihr die "Erholung" als besondere Entwicklungsaufgabe zugewiesen.

4

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks S., der Antragsteller Eigentümer einer Hofstelle an der Hauptstraße von T.. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen ein Dorfgebiet festgesetzt ist. Die Entfernung zu den Plangebieten der Bebauungspläne Nr. 49 und 61 beträgt mindestens 800 m. Die Antragsteller haben im Normenkontrollverfahren u.a. geltend gemacht, die Planung führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen, da mit einer Verdoppelung, wenn nicht gar einer Verdreifachung des Verkehrs gerechnet werden müsse. Bezugspunkt der Betrachtung müsse dabei das "N."-Projekt sein, in das sich die Bebauungspläne Nr. 49 und 61 als Teile einer Gesamtplanung einfügten. Die Antragsgegnerin habe sich über die Ziele der Raumordnung hinweggesetzt und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege vernachlässigt.

5

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag mit Urteil vom 26. August 1991 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Antragsteller würden durch die von ihnen beanstandeten Festsetzungen nicht nachteilig betroffen. Ihre Interessen hätten bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben dürfen, da sie nicht schutzwürdig seien. Die Antragsteller hätten nicht darauf vertrauen können, daß die Verkehrssituation unverändert bleibe. Das Gebiet der Bebauungspläne Nr. 49 und 61 habe sich nach Lage der Dinge in besonderer Weise für weitere Kureinrichtungen und Ferienunterkünfte angeboten. Die Antragsteller hätten sich als Anlieger von Durchgangsstraßen von vornherein auf die Überplanung und die damit verbundene Verkehrszunahme einzustellen gehabt. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Lärmbelastung, die bereits der bisherige Fremdenverkehrsbetrieb mit sich bringe, in einem nicht mehr hinnenmbaren Maße steige. Hierbei seien die künftigen Bebauungspläne Nr. 109, 110 und 111 außer acht zu lassen, da zu der Zeit, zu der die Bebauungspläne Nr. 49 und 61 als Satzung beschlossen worden seien, noch nicht festgestanden habe, ob sie jemals in Kraft treten würden. Die Antragsteller könnten sich nicht mit Erfolg auf andere Fälle berufen, in denen schon ein um 1,5 dB(A) erhöhter Verkehrslärmpegel als ausreichend angesehen worden sei, um einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen. Sie wohnten weder in einem reinen Wohngebiet noch in einer verkehrsarmen Gegend, sondern in einem Ortsteil, der seit langem mit einem regen Straßenverkehr durch landwirtschaftliche Betriebe und sonstige Dorfbewohner sowie durch Erholungsuchende belastet sei. Fehle es an einem Nachteil, so komme es nicht darauf an, ob die Bebauungspläne dem Raumordnungsprogramm widersprächen oder ob sonstige öffentliche Belange nicht beachtet worden seien.

6

Gegen dieses Urteil wenden die Antragsteller sich mit der Nichtvorlagebeschwerde. Sie meinen, das Normenkontrollgericht habe nicht nur in Verkennung der Tatsache, daß die Bebauungspläne Nr. 49 und 61 lediglich notwendige Planungsschritte auf dem Wege der Verwirklichung des "T." darstellten, sondern auch in Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen; es habe die Verkehrslärmsteigerung zu Unrecht als geringfügig qualifiziert und die Bedeutung des Raumordnungsrechts für die Schutzwürdigkeit privater Interessen verkannt.

7

Außerdem habe es sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung gesetzt, wonach in die Abwägung auch Erschwernisse einzustellen seien, die die Planung für die Betriebsführung eines Landwirts mit sich bringe.

8

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Wegen der von ihr formulierten Fragen brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

9

Die Frage, ob dann, wenn der im Normenkontrollverfahren zu überprüfende Bebauungsplan lediglich einen wirtschaftlich unselbständigen Bauabschnitt eines Großvorhabens (hier: Freizeitpark) betrifft, das im Rahmen einer Gesamtplanung durch mehrere zeitlich versetzte Bebauungspläne verwirklicht werden soll, für das Bestehen eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein auf die Beeinträchtigungen, die von dem angegriffenen Bebauungsplan ausgehen, oder wegen der Verzahnung der mehreren Teil-Bebauungspläne auf die Gesamtauswirkungen der geplanten Anlage abzustellen ist, geht freilich in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinaus und mag an sich auch klärungsbedürftig sein. Denn der Senat hatte noch keine Gelegenheit, sich mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen. Im Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56) hat er dazu Stellung genommen, ob sich Beeinträchtigungen, die sich für den Betroffenen als Folge der Bauleitplanung aus straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen ergeben können, dem Bebauungsplan zurechnen lassen. Im Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - (Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2) hat er zum Ausdruck gebracht, daß ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO schon dann gegeben sein kann, wenn der Landschaftsschutz für ein dem Grundstück des Antragstellers benachbartes Gebiet aufgehoben wird, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß dort im Wege der Bauleitplanung eine bisher untersagte Nutzung zugelassen werden kann. Dahinstehen kann, ob bereits diese Entscheidungen die verallgemeinernde Schlußfolgerung rechtfertigen, daß in allen Fällen, in denen die angegriffene Norm rechtlich oder tatsächlich mit anderen Normen oder sonstigen Rechtsakten inhaltlich verknüpft ist, eine Gesamtschau unter Einschluß aller Beeinträchtigungen geboten ist, die sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander abgestimmten Maßnahmen ergeben. Die Erörterung dieses Problems erübrigt sich jedenfalls deshalb, weil sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem etwaigen Vorlageverfahren so nicht stellen würde. Das Normenkontrollgericht tritt der Ansicht der Antragsteller, bei den angegriffenen Bebauungsplänen Nr. 49 und 61 handele es sich um Teilregelungen, die sich in eine weit umfangreichere Gesamtplanung einfügten, nämlich ausdrücklich entgegen. Es legt dar, daß die Bebauungspläne Nr. 109, 110 und 111, die auf die Schaffung eines einheitlichen Ferienparks abzielten, außer acht zu lassen seien, weil sie sich noch im Entwurfsstadium befänden und zu der Zeit, als die Bebauungspläne Nr. 49 und 61 als Satzung beschlossen worden seien, noch nicht absehbar gewesen sei, ob sie jemals in Kraft treten würden, über diese Feststellung kann sich der Senat nicht hinwegsetzen.

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Die Antragsteller machen zwar geltend, das Normenkontrollgericht sei in diesem Punkt verfahrensfehlerhaft vorgegangen, denn es habe es unter Verstoß gegen seine prozessuale Aufklärungspflicht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen, die von ihnen angebotenen Beweise zu erheben. Mit dieser Verfahrensrüge können sie jedoch nicht durchdringen. Die Nichtvorlagebeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß das Normenkontrollgericht verpflichtet gewesen sei, die Sache nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dagegen läßt § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO, anders als § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht die Rüge zu, die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel. Die Nichtvorlagebeschwerde ist eingeführt worden, damit Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht schneller rechtsgrundsätzlich und bundeseinheitlich geklärt werden können, nicht dagegen, um Normenkontrollentscheidungen einer umfassenden Überprüfung in einem zweiten Rechtszug zuzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Nichtvorlageverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht tätig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - und vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22 und 49 sowie Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139). Ist auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin mit den Bebauungsplänen Nr. 49 und 61 losgelöst von der in Aussicht genommenen Verwirklichung des "T."-Konzepts und den hierzu aufgestellten Bebauungsplänen eigenständige Planungsziele verfolgt, so ist nicht zweifelhaft, daß als Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur die Beeinträchtigungen in Betracht kommen, die als Folge der bisher abgeschlossenen Planung zu erwarten sind.

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Die Frage, ob ein regionales Raumordnungsprogramm ein abwägungsrelevantes, schützenswertes Interesse der Bürger an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes im Hinblick auf die Verkehrsbelastung begründen kann, brauchte das Normenkontrollgericht ebenfalls nicht zum Anlaß dafür zu nehmen, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, denn sie ist eindeutig zu verneinen, ohne daß es insoweit noch einer Prüfung in einem Vorlageverfahren bedürfte. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung in einem abwägungsrelevanten privaten Interesse betroffen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87). Die Antragsteller können die von ihnen zitierten Planaussagen des regionalen Raumordnungsprogramms nicht im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung als eigene Belange in die Waagschale werfen und die Antragsgegnerin nicht darauf festlegen, ihre Planungen an den landesplanerischen Vorgaben so auszurichten, wie sie dies für richtig halten. Die Grundsätze der Raumordnung haben nach § 3 Abs. 3 ROG keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Grundeigentümern. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung begründen zwar ausweislich des § 5 Abs. 4 ROG und des § 1 Abs. 4 BauGB Beachtens- bzw. Anpassungspflichten der in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen. Der Einzelne kann aus ihnen aber für sich keine Rechte herleiten.

12

Auch die Frage, ob eine Verkehrslärmsteigerung um 3 dB(A) einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet, brauchte das Normenkontrollgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung vorzulegen. Die Antragsteller gehen von Prämissen aus, die in den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Stütze finden. Sie unterstellen dem Normenkontrollgericht die Erwägung, daß eine Verkehrslärmsteigerung um 3 dB(A), die sie als "unausweichliche Konsequenz des I." hinstellen, als für die rechtliche Beurteilung "irrelevant", weil "geringfügig", einzustufen sei. Dies geht an der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht vorbei. Das angegriffene Urteil beruht auf der Annahme, daß etwaige Verkehrslärmbeeinträchtigungen, die auf die Antragsteller als Ungewisses zukünftiges Ereignis zukommen, falls das T. je verwirklicht wird, bei der Überprüfung der Bebauungspläne Nr. 49 und 61 außer Betracht zu bleiben haben. Sollten die Antragsteller zum Ausdruck bringen wollen, daß sich die Verkehrslärmsteigerung in einer Größenordnung von 3 dB(A) bewegen wird, wenn in die Beurteilung der Lärmsituation alle Bebauungspläne einbezogen werden, die nach der Ferienpark-Konzeption erforderlich sind, so erübrigte sich eine Vorlagepflicht schon deshalb, weil sich die Frage nach der Abwägungserheblichkeit dieser Lärmbelastung dem Oberverwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht stellte. Das Berufungsurteil enthält, anders als die Beschwerde meint, keine Aussage darüber, in welchem Pegelwert sich die mit der Ausführung der Bebauungspläne Nr. 49 und 61 verbundene Verkehrsernöhung voraussichtlich niederschlagen wird. Das Berufungsgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß "mit einer gewissen Zunahme des Verkehrsaufkommens" zu rechnen sei, ohne Überlegungen dazu anzustellen, ob sich der Lärmpegel hierdurch um mehr oder weniger als 3 dB(A) erhöhen könnte. Von einer eingehenderen Erörterung hat es nicht deshalb abgesehen, weil ihm die Verkehrslärmsteigerung auch ohne nähere Quantifizierung als so geringfügig erschien, daß die Antragsgegnerin sie auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - (a.a.O.) als nicht abwägungserheblich hätte übergehen dürfen. Vielmehr hat es die Verkehrslärmproblematik vom Abwägungsmaterial abgeschichtet, weil es sich auf den Standpunkt gestellt hat, die Antragsteller hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Verkehrsverhältnisse, da in Anbetracht der baulichen Gegebenheiten ohne weiteres vorhersehbar gewesen sei, daß der Bereich zwischen dem Ortskern, dem Hallenbad, dem H. und der Ferienhaussiedlung hinter dem Deich, der sich in besonderer Weise für weitere Kureinrichtungen und Ferienunterkünfte angeboten habe, eines Tages, wie geschehen, überplant werden würde. Diese an den Besonderheiten des konkreten Falles orientierte Rechtsanwendung wirft keine Fragen auf, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nicht allein das Merkmal der Geringfügigkeit, sondern auch der Gesichtspunkt der mangelnden Schutzwürdigkeit es rechtfertigen, den Kreis der bei der Abwägung berücksichtigungsbedürftigen Interessen zu begrenzen (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - a.a.O. sowie Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Ansatz stellt auch die Beschwerde nicht in Frage. Vielmehr verlegt sie die Auseinandersetzung mit der vom Normenkontrollgericht hierzu im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung auf eine andere Argumentationsebene, nämlich die der Geringfügigkeit und der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigungen.

13

Auch die Frage, ob "für Kurorte über die 16. BImSchVO (Verkehrslärmverordnung) hinaus abweichende Verkehrslärm-Beurteilungen erforderlich (sind), etwa wie sie von der TA-Luft für Kurgebiete vorgesehen werden", löste keine Vorlagepflicht aus. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - näher dargelegt, daß sich nicht nach einer festen Regel bestimmen läßt, um welches Maß sich der Schallpegel erhöhen muß, um die Qualität eines abwägungserheblichen Belanges zu erlangen. Er hat zum Ausdruck gebracht, daß es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmateriel gehört, und nicht ausgeschlossen, daß hierfür bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten bereits eine Erhöhung um weniger als 3 dB(A) ausreicht. Zu weitergehenden Ausführungen bietet die Beschwerde keinen Anlaß. Es versteht sich von selbst, daß die TA-Luft (gemeint ist offenbar die TA-Lärm) als Maßstab dafür, welche Lärmbeeinträchtigungen als Abwägungsposten im Sinne des Bauplanungsrechts beachtlich sind, untauglich ist. Die TA-Lärm dient dem Schutz vor Geräuscheinwirkungen gewerblicher Anlagen. Die Immissionen, die von solchen Anlagen ausgehen, unterscheiden sich wesentlich vom Verkehrslärm. Sie schließen es aus, das an bestimmten Lärmrichtwerten orientierte Schutzsystem der TA-Lärm auf die bauplanerische Bewältigung von Verkenrslärmproblemen zu übertragen (vgl. für die Straßenverkehrsplanung das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285). Im übrigen übersehen die Antragsteller, daß der erhöhte Schutz, den die Nr. 2.321 f. der TA-Lärm vermittelt, nicht unterschiedslos von jedem in Anspruch genommen werden kann, der in einem staatlich anerkannten Kurort wohnt, sondern nur dann zum Tragen kommt, wenn sich der Einwirkungsort in einem festgesetzten "Kurgebiet" befindet.

14

Mit den Divergenzrügen vermag die Beschwerde ebenfalls nicht durchzudringen.

15

Eine Vorlagenotwendigkeit ergab sich nicht daraus, daß der Normenkontrollsenat nach der Rechtsauffassung der Beschwerde mit der angegriffenen Entscheidung von seiner eigenen Entscheidung vom 21. Mai 1987 (BRS 47 Nr. 15) abgewichen ist. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist die Sache nur dann vorzulegen, wenn das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will. Gibt ein Oberverwaltungsgericht seine eigene frühere Rechtsprechung auf, so erfüllt dies nicht den Tatbestand einer Divergenz im Sinne dieser Regelung. Eine Vorlagepflicht besteht in einem solchen Falle nur dann, wenn sich das Gericht mit seiner geänderten Rechtsauffassung in Widerspruch zur Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt. Daß dies für die hier angegriffene Entscheidung zutrifft, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

16

Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 1979 (NJW 1980, 1121) liegt ebenfalls nicht vor. Dahinstehen kann, ob diese Entscheidung als geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Divergenzrüge nicht schon deshalb ausscheidet, weil sie, anders als das mit der Beschwerde angegriffene Urteil, nicht die Festsetzung von Baugebieten, sondern den durch Bebauungsplan geregelten Ausbau einer Autobahn zum Gegenstand hat. Jedenfalls stehen die im Urteil vom 26. Januar 1979 aufgestellten Grundsätze der vom Normenkontrollgericht vorgenommenen Beurteilung der Bebauungspläne Nr. 49 und 61 dem Gehalt nach nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin geht davon aus, daß bei einem abschnittsweisen Ausbau einer Autobahn die Auswirkungen nachfolgender Abschnitte mit zu berücksichtigen sind, wenn bereits mit dem angegriffenen Bebauungsplan für die weitere Planung Zwangspunkte geschaffen werden. Das Normenkontrollgericht hatte keine Veranlassung, diesen Rechtsgedanken für seine Entscheidung fruchtbar zu machen. Denn nach seiner Einschätzung werden mit den Bebauungsplänen Nr. 49 und 61 gerade keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die mit einer gewissen Zwangsläufigkeit weitere Bebauungspläne nach sich ziehen und die den bisher erreichten Planungsstand als bloße Durchgangsstation auf dem Wege zur Verwirklichung des T. erscheinen lassen.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Halama