Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1999, Az.: BVerwG 3 C 21/98
Verwendung alter Bausubstanz; Gebäudeerrichtung; Gesamtmaßnahme; Revisibilität; Ausgelaufenes DDR-Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 21/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden 25.09.1997 - VG 3 K 3211/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 231 § 5 EGBGB
- Art. 233 § 2b Abs. 1 EGBGB
- Art. 233 § 2b Abs. 2 EGBGB
- Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB
- Art. 9 Einigungsvertrag
- § 27 LPGG (1982)
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- AgrarR 2000, 238
- NJ 1999, 549-551
- VIZ 2000, 35-37
Amtlicher Leitsatz
Die Verwendung alter Bausubstanz steht der Annahme einer Gebäudeerrichtung i.S. des § 27 LPGG (1982) i.V.m. Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.) EGBGB regelmäßig entgegen, es sei denn, die verwendete alte Bausubstanz war in Anbetracht der Gesamtmaßnahme unmaßgeblich.
Zur Revisibilität von vor oder mit dem Beitritt ausgelaufenem DDR-Recht.
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. September 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger, Eigentümer eines in der Gemeinde P. gelegenen Grundstücks (Flurstück 3/2), wenden sich gegen die zugunsten der Beigeladenen erfolgte Zuordnung des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes, eines im Jahre 1971 durch Umbau einer Scheune entstandenen Eigenheims. Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin der LPG (Typ III), die das Eigenheim gebaut und an ihren damaligen Vorsitzenden vermietet hatte.
Auf dem Grundstück war in den Jahren 1950/1951 eine Scheune errichtet worden, die Gegenstand eines von der LPG gefertigten "Zusätzlichen Übernahmeprotokolls für Inventarbeiträge" vom 2. März 1971 war. Nach diesem, von den damaligen Eigentümern (der Klägerin und ihrem Ehemann), dem Vorsitzenden sowie dem Buchhalter der LPG unterzeichneten Protokoll brachte die als Genossenschaftsmitglied bezeichnete Klägerin die Scheune als Inventar ein, was ihr als "zusätzlicher Inventarbeitrag" mit einem Wert von 4 000 M angerechnet wurde, Dem war u.a. zum einen vorangegangen, daß ausweislich eines Protokolls über die Vorstandssitzung am 20. August 1970 "der Ankauf der ehemaligen Scheune ... zwischen der LPG und dem Ehepaar ... vereinbart" worden war; zum anderen hatten die Eheleute am 13. Oktober 1970 auf das "Scheunengrundstück" zugunsten der LPG "zum Zweck des Ausbaus" verzichtet. Während der damalige Zeit- und Gebrauchswert der Scheune auf etwas mehr als 3 000 M geschätzt worden war, ging man für das errichtete Eigenheim von Gesamtbaukosten in Höhe von ca. 60 000 M (Preisbasis 1967) aus.
Mit Bescheid vom 7. November 1995 stellte die Zuordnungsbehörde selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten der Beigeladenen fest, weil bereits die Scheune in das Eigentum der LPG gelangt sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen zwar die von ihm für erforderlich gehaltene Bestätigung des Übernahmeprotokolls durch die Mitgliederversammlung vermißt, aber gleichwohl die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die LPG durch den Umbau der Scheune auf dem zulässigerweise genutzten Boden Gebäudeeigentum erworben habe; nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Umbau einer Neuerrichtung des Einfamilienhauses gleichzusetzen.
Zur Begründung der Revision, mit der sie das Ziel der Aufhebung des Bescheids weiterverfolgen, berufen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Um- bzw. Ausbau eines Gebäudes regelmäßig einer Neuerrichtung nicht gleichzustellen sei. Soweit im übrigen das Verwaltungsgericht einen Eigentumserwerb der LPG durch Übernahme verneint hat, verteidigen die Kläger das Urteil. Die Beklagte räumt zwar ein, daß das Urteil mit der Rechtsprechung zur Errichtung von Gebäuden nicht im Einklang stehe, meint aber, daß die LPG gemäß § 13 Abs. 1 LPGG (1959) selbständiges Gebäudeeigentum erworben habe. Die Bestätigung des Übernahmeprotokolls durch die Mitgliederversammlung sei im Verlaufe des Verfahrens hinreichend glaubhaft gemacht worden; zumindest müsse die vorherige Zustimmung zur Übernahme durch die Mitgliederversammlung als ausreichend angesehen werden. Auch die Beigeladene vertritt unter näherer Darlegung im einzelnen die Auffassung, daß ihre Rechtsvorgängerin bereits vor dem Umbau Eigentümerin der Scheune geworden sei; im übrigen hält sie die beim Umbau verwendete alte Bausubstanz für in einer Weise unbedeutend, daß der Umbau einer Errichtung gleichstehe.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es das Entstehen selbständigen Gebäudeeigentums als Folge des Umbaus der Scheune zum Einfamilienhaus angenommen hat; insoweit reichen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einer abschließenden Entscheidung aber nicht aus (1.). Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als richtig (2.). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht ist, wie seine Bemerkungen zu Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB in den Urteilsgründen belegen, davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen von Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) EGBGB im Streitfall vorliegen. Dies verletzt Bundesrecht. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein unzutreffendes Verständnis des Rechtsbegriffs der "Errichtung" zugrunde; dieser war enthalten in § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) - LPGG (1982) -, das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 483) geändert worden war und noch bis zum Ablauf des Jahres 1991 Gültigkeit beanspruchte (EV Anl. II Kap. VI Abschnitt III Ziff. 2; vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 7 C 61.93 - Buchholz 115 Nr. 2); § 27 LPGG (1982) und damit der Begriff der Errichtung ist durch Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) EGBGB in Bezug genommen worden und daher revisionsgerichtlicher Beurteilung zugänglich (vgl, auch BVerwG, Beschluß vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - RdL 1998, 234).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. November 1996 - LwZR 8/95 - VIZ 1997, 174 (176); vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1997 - V ZR 172/95 - VIZ 1997, 294 (295)) hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 - (Buchholz 115 Nr. 12) entschieden, daß die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des hier anzuwendenden Gesetzes das Entstehen eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks erfordert. Entscheidend ist hiernach nicht, ob die erneuerten Bauteile den weiterverwendeten Altbestand ihrem Umfang oder dem Wert nach überwiegen. Von einem "errichteten" Gebäude in dem hier maßgeblichen Sinn kann vielmehr schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten bleiben und dem "neuen" Gebäude dienen. Die Verwendung alter Bausubstanz eines Gebäudes steht daher der Annahme einer Gebäudeerrichtung im Sinne von § 27 LPGG (1982) regelmäßig entgegen; anderes kann nur dann gelten, wenn die verwendete alte Bausubstanz in Anbetracht der Gesamtmaßnahme offensichtlich unerheblich war und daher vernachlässigt werden kann (a.a.O. S. 26). Hieran hält der Senat fest.
Da zwischen den Beteiligten nicht im Streite ist, daß beim Bau des Eigenheims Bausubstanz der alten Scheune jedenfalls mitverwendet worden ist, kann mithin nicht allein darauf abgestellt werden, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, ob und inwieweit der Wert des alten Gebäudes sich erheblich von dem Wert des durch Umbau geschaffenen unterscheidet. Nach dem vom Verwaltungsgericht verwerteten Akteninhalt mag zwar einiges dafür sprechen, daß es sich nach dem Vorstehenden lediglich um einen Umbau, nicht aber um eine Errichtung gehandelt hat. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat jedoch infolge des Fehlens tatsächlicher Feststellungen hierzu verwehrt, zumal die Beigeladene im Revisionsverfahren die verwendete alte Bausubstanz als unbeachtlich bezeichnet hat. Ebensowenig lassen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Akteninhalt eine abschließende Beurteilung zu, ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Sinne von § 13 Abs. 2 LPGG (1959), der Vorläufervorschrift von § 27 LPGG (1982), bereits zu Beginn der siebziger Jahre durch Errichtung des Gebäudes Eigentümerin geworden ist.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Bescheids als richtig im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO. Aus revisionsrechtlichen Gründen ist die - diesem Bescheid entgegengesetzte - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sei nicht schon vor dem Umbau (Gebäude-)Eigentümerin der Scheune gewesen.
a) Gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB gehören u.a. Gebäude, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks.
aa) Im Streitfall ist allerdings die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß mit Hilfe der Vorschriften in § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl I S. 517) - EGZGB - ein überkommenes Eigentumsrecht am Gebäude den Beitritt der DDR rechtlich überdauert hat. § 2 Abs. 2 EGZGB bestimmte nämlich, daß das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl I S. 465) - ZGB - auch auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden war, soweit nichts anderes bestimmt war (Satz 1); für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte und Pflichten war das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend (Satz 2).
Hiernach könnte ein selbständiges - vom Eigentum am Grundstück unabhängiges - Gebäudeeigentumsrecht (vgl. § 295 Abs. 2 ZGB) unter der Voraussetzung entstanden sein und fortbestanden haben, daß gemäß § 13 Abs. 1 des bei den Ereignissen in den Jahren 1970 und 1971 anzuwendenden Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl I S. 577) - LPGG (1959) - die Scheune als "eingebrachtes Wirtschaftsgebäude genossenschaftliches Eigentum" geworden wäre. Diese Vorschrift regelte nämlich, daß die dem Mitglied gehörenden eingebrachten Inventarstücke und Wirtschaftsgebäude (sowie der eingebrachte Waldbestand) mit der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum wurden. Unter der Voraussetzung der Entstehung eines selbständigen Eigentums der LPG an der Scheune verstünde es sich dann von selbst, daß sich dieses durch den durch die LPG erfolgten Umbau nicht änderte (und sich am Eigenheim fortsetzte).
bb) Unter der Voraussetzung der wirksamen Entstehung des Gebäudeeigentums bereits vor dem Umbau und dessen Fortsetzung am Eigenheim wäre aus bundesrechtlicher Sicht ferner nichts gegen die Annahme des angefochtenen Bescheids zu erinnern, ein solches Eigentumsrecht sei in Anwendung von Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB durch Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Inhaberschaft feststellungs- und zuordnungsfähig.
Zwar regelt Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB nur, daß für Gebäudeeigentum, welches nach dem voranstehenden - und hier mangels eines "ehemals volkseigenen Grundstücks", auf dem das Gebäude hätte stehen können, nicht einschlägigen - Absatz 1 entsteht oder nach § 27 LPGG (1982) entstanden ist, auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen sei, Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß ein schon nach den Vorschriften des Vorläufergesetzes des LPGG (1982) entstandenes und bis zum Beitritt nicht erloschenes Gebäudeeigentumsrecht nicht soll festgestellt und zugeordnet werden können. Erklärtermaßen (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 79 (zu § 2 b Abs. 1)) war bei der Schaffung von Art. 233 § 2 b Abs. 1 ff. EGBGB u.a. auch bezweckt, die Fälle einer Regelung zuzuführen, in denen bereits ein nutzungsrechtsloses Gebäudeeigentum infolge Errichtung von Gebäuden (und Anlagen) auf privatem Grund bestand (und deshalb ein Gebäudeeigentum nicht erst gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB "entstehen" - vgl. Abs. 2 Satz 1 [1. Alt.] - mußte). Erfaßt Art. 233 § 2 b EGBGB aber nebeneinander Formen entstehenden und bereits entstandenen Gebäudeeigentums, so gibt es keinen vernünftigen Grund, mit Blick auf Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB von dem feststellungsfähigen, auf privatem Grund entstandenen Gebäudeeigentum solches auszunehmen, das einer LPG bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (1982) auf der Grundlage des § 13 LPGG (1959) zustand und bis zum Beitritt nicht erloschen war.
b) Indessen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des entscheidungserheblichen § 13 Abs. 1 LPGG (1959) und damit eines übergangsfähigen Gebäudeeigentums deshalb verneint, weil es sich nicht von einer - seiner Auffassung nach erforderlichen - Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung hat überzeugen können. Es ist nach seinen Urteilsgründen aufgrund einer Beweisaufnahme, vornehmlich in Würdigung der Aussagen des damaligen LPG-Vorsitzenden als Zeugen, zwar davon ausgegangen, daß die Mitgliederversammlung vor der Herstellung des Übergabeprotokolls (nämlich spätestens im Dezember 1970) ihre Zustimmung zur Übernahme erteilt habe, die ausdrückliche Bestätigung des Übergabeprotokolls vom 2. März 1971 aber nicht mehr erfolgt sei. Dieses vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis kann weder hinsichtlich des eingenommenen rechtlichen Standpunkts noch in bezug auf die tatsächliche Bewertung der damaligen Geschehnisse revisionsgerichtlich beanstandet werden. Dies folgt zum einen aus § 137 Abs. 1 VwGO, zum anderen aus § 137 Abs. 2 VwGO:
aa) Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 1 LPGG (1959) - anders als nach dem Vorstehenden § 27 LPGG (1982) - nicht zum gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Bundesrecht gehört, zumal sie bereits vor dem Beitritt der DDR durch das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (1982) aufgehoben worden ist. Zwar ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nicht verwehrt, bundesrechtliche Bestimmungen, die - wie hier - den Fortbestand von in der DDR begründeten Rechten regeln und dabei zwangsläufig das Recht der DDR ansprechen, durch welches solche Rechte begründet worden sein könnten, auch mit Blick hierauf auszulegen. Hierbei kann das Bundesverwaltungsgericht namentlich entscheiden, ob und inwieweit nach Wortlaut, Systematik und Zweck der jeweiligen bundesrechtlichen Vorschrift maßgeblich auch auf die gelebte Rechtswirklichkeit in der DDR abzustellen ist. Die Anwendung und Auslegung der hiernach heranzuziehenden einzelnen Bestimmungen vor oder mit dem Beitritt ausgelaufenen DDR-Rechts, welches nicht durch Art. 9 EV zum fortgeltenden Bundesrecht bestimmt worden ist, ist aber grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296). Ob anderes gilt, wenn ein Tatsachengericht eine Vorschrift des DDR-Rechts überhaupt nicht oder willkürlich oder so anwendet, daß die Rechtswirklichkeit der DDR grundlegend verkannt wird, bedarf keiner Beantwortung, weil diese Voraussetzungen hier offensichtlich nicht vorliegen:
Das Erfordernis der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung war nicht nur in § 13 Abs. 1 LPGG (1959), sondern auch in den §§ 13 ff. des Musterstatuts für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III vom 9. April 1959 (GBl I S. 333 (350, 352)) enthalten. Hiernach erfolgte die Auswahl und die Bewertung des von den Mitgliedern zur genossenschaftlichen Nutzung eingebrachten toten und lebenden Inventars, der Wirtschaftsgebäude, der Wirtschaftsvorräte und des Waldbestandes durch eine von der Mitgliederversammlung für diese Zwecke gewählte Kommission. Zu der Bewertung konnten staatliche Sachverständige zur Beratung hinzugezogen werden. Die Schätzung erfolgte im Beisein des Mitglieds. Wurde zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitglied keine Einigung erzielt über die Höhe der eingebrachten Werte, so hatte die Mitgliederversammlung zu entscheiden (§ 13). Die von der Kommission festgestellten Werte, die Art und Anzahl des Inventars der Wirtschaftsgebäude waren in das Übergabeprotokoll einzutragen, das von der Schätzungskommission und vom Mitglied zu unterzeichnen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen war. Über eingebrachtes gepachtetes Inventar war ein besonderes Verzeichnis anzufertigen, aus dem die Art, die Anzahl und die Höhe des Wertes des einzelnen Gegenstandes ersichtlich waren (§ 14 Abs. 1). Zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied konnte vereinbart werden, daß Wirtschaftsgebäude, anstatt der Verrechnung auf den Inventarbeitrag, gegen Übernahme der Instandhaltungskosten, Steueranteile und Versicherungsbeiträge oder Berücksichtigung der Gebäude bei der Verteilung der Einkünfte (Inventarrente) genossenschaftlich genutzt wurden (§ 14 Abs. 2). Das dem Mitglied gehörende, in die Genossenschaft eingebrachte Inventar, die Wirtschaftsgebäude sowie der Waldbestand wurden mit Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum (§ 15 Abs. 1).
Hieraus erhellt, daß für das Erfordernis der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung sowie dessen strikte Einhaltung zumindest gute Gründe geltend zu machen sind. Es kommt hier hinzu, daß das Übergabeprotokoll vom 2. März 1971 auch keine - im Protokollvordruck vorgesehene - Unterschrift der "Übernahmekommission" enthält, welche der vorgenannten Schätzungskommission entsprochen haben dürfte, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Musterstatuts das Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen hatte.
Die Verfahrensbeteiligten haben auch keine Quelle (Richtlinie, Erläuterungswerk, Gerichtsurteil usw.) angegeben, nach der in der Praxis der DDR eine vorherige Zustimmung durch die Mitgliederversammlung der nachträglichen Bestätigung des Übergabeprotokolls gleichstand. Vielmehr hat die Beigeladene selbst auf Schrifttum hingewiesen, wonach das von der Mitgliederversammlung bestätigte Übergabeprotokoll auswies, in welchem Umfang das Mitglied seine Einbringungspflicht und seine Pflicht zur Leistung eines Inventarbeitrags erfüllt hatte; die Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung markierte hiernach zugleich den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, und bei nicht ordnungsgemäßer oder fehlender Anfertigung eines Übergabeprotokolls war "das Versäumte schnellstens nachzuholen" (Autorenkollektiv, Kommentar zum LPG-Gesetz, 1964, § 13 Anmerkung IV (S. 129)). Daß im Fall der Nachholung der Übergabezeitpunkt als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs anzusehen sei - wie es im Erläuterungswerk erwogen wird -, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Bestätigung des Protokolls entbehrlich war oder nicht. Schließlich ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, daß der Rechtsverkehr bis zum und nach dem Umbau der Scheune von einer offenkundigen Eigentümerschaft der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am Gebäude ausgegangen oder deren Eigentum schriftlich dokumentiert worden wäre.
bb) Vergeblich machen Beklagte und Beigeladene auch geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Geschehnisse nach der Herstellung des Übergabeprotokolls als die von ihm verlangte Bestätigung deuten müssen. Den Revisionserwiderungen lassen sich - zum einen - keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen im Hinblick auf die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts entnehmen, so daß offenbleiben kann, ob und in welcher Weise Beklagte und Beigeladene, die nicht Revisionsführer sind, solche Rügen hätten geltend machen können. Die vom Tatsachengericht getroffenen Feststellungen verstoßen - zum anderen - weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsregeln oder den Akteninhalt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher an sie gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel
Dr. Brunn