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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1995, Az.: BVerwG 7 C 61/93

Jugendclub; LPG; Nutzungsrecht; Selbständiges Gebäudeeigentum; Genossenschaftliche Finanzmittel; Sozialistische Jugendpolitik

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 61/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen 29.09.1993 - VG SU 2 K 92/287

Fundstellen

  • DÖV 1995, 654 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Mitfinanzierung der Baukosten eines auf volkseigenem Boden errichteten Jugendclubs durch eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft diente der Erfüllung staatlicher Aufgaben und ließ kein genossenschaftliches Gebäudeeigentum entstehen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, ein aus der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Vereinte Kraft" Rinderaufzuchtbetrieb O. hervorgegangenes landwirtschaftliches Unternehmen eG, wendet sich gegen die Zuordnung ehemals volkseigener Grundstücke an die beigeladene Stadt. Auf den außerhalb des LPG-Geländes im Gebiet der Beigeladenen gelegenen Grundstücken wurde im Rahmen eines zentralstaatlichen Programms in den Jahren 1987/88 ein Jugendclub mit zugehöriger Verkaufsstelle der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG) errichtet. Die Baukosten der Verkaufsstelle übernahm in vollem Umfang die BHG. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beteiligte sich als Mitglied einer vom Rat des Kreises gebildeten "Interessengemeinschaft" mit rund 200 000 M/DDR an der Finanzierung der Baukosten des Jugendclubs. Der Interessengemeinschaft gehörten zwei weitere LPG'en, ein volkseigenes Gut, die BHG, ein volkseigener Betrieb und der Rat der Stadt O. an. Als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke waren die Beigeladene und der Rat des Kreises eingetragen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde als Investitionsauftraggeber und Rechtsträger des Gebäudes eingesetzt. Nach einer Vereinbarung mit dem Rat der Stadt vom 22. April 1988 sollte sie ihre Funktion als Investitionsauftraggeber bis zur Fertigstellung des Jugendclubs wahrnehmen, der Jugendclub mit seiner Inbetriebnahme am 1. Januar 1989 in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt übergehen und dieser mit den Mitgliedern der Interessengemeinschaft einen Organisations- bzw. Kommunalvertrag über die Bewirtschaftung abschließen. Zum Rechtsträgerwechsel ist es nicht mehr gekommen.

2

Im Einverständnis der Vertreter der Beigeladenen, des Landkreises N. und der Bundesrepublik Deutschland ordnete der Präsident der Oberfinanzdirektion Erfurt durch Bescheide vom 26. September 1991 und vom 16. Januar 1992 die Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden der Beigeladenen zu. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 1993 (ZOV 1994, 338) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klägerin sei durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt, da ihr kein Miteigentumsanteil an dem Gebäude zustehe. Durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mitfinanzierte Errichtung des Gebäudes auf volkseigenem Grund und Boden sei kein selbständiges genossenschaftliches Gebäudeeigentum entstanden, weil der Boden nicht von der LPG genutzt worden sei. Auch die Einsetzung der LPG als Investitionsauftraggeber und Rechtsträger des Gebäudes habe kein genossenschaftliches Eigentum begründet. Der Finanzierungsanteil, den die Klägerin habe erbringen müssen, sei als eine Art "verlorener Zuschuß" zu werten. Überdies seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Aufhebungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, ihre Rechtsvorgängerin habe aufgrund des geleisteten Baukostenanteils genossenschaftliches Miteigentum an dem Gebäude erworben, das auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangen sei und einer Zuordnung der Grundstücke an die Beigeladene entgegenstehe.

4

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angegriffene Urteil.

5

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Klage abgewiesen.

6

Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, verletzen die angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin leitet die behauptete Rechtsverletzung aus der Annahme ab, daß die LPG als ihre Rechtsvorgängerin durch die Mitfinanzierung der Baukosten des Jugendclubs genossenschaftliches Miteigentum im Sinne des § 18 Abs. 3 ZGB-DDR am Gebäude erworben habe, das der Zuordnung der Grundstücke entgegenstehe. Diese Annahme trifft nicht zu. Durch die Mitfinanzierung des auf volkseigenem Grund errichteten Jugendclubs ist kein Miteigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin am Gebäude entstanden.

7

Das von der Klägerin geltend gemachte genossenschaftliche Miteigentum am Gebäude hindert eine Zuordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags nur dann, wenn es bei Wirksamwerden des Beitritts bestand und im Rahmen des Einigungsvertrags als privates Eigentumsrecht übergeleitet wurde. In welchem Umfang ehemaliges sozialistisches Eigentum, das kein Volkseigentum ist (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. der Bek. vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2494; EGBGB)), im Zuge der Umgestaltung in Privateigentum aufrechterhalten wurde, hat der Gesetzgeber in Art. 233 EGBGB geregelt. Danach finden auf das am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentum an Sachen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB). Da dem Bürgerlichen Gesetzbuch selbständiges Gebäudeeigentum fremd ist, richtet sich das Fortbestehen ehemaligen Gebäudeeigentums (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB) ausschließlich nach Art. 233 EGBGB.

8

Soweit hiernach Gebäudeeigentum aufrechterhalten wurde, das gemäß § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz) vom 2. Juli 1982 (GBl DDR I Nr. 25 S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I Nr. 38 S. 483) und mit Maßgabe fortgeltend nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrags, entstanden war (vgl. Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB), kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen. Zwar waren nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz die von LPG'en auf dem von ihnen genutzten Boden errichteten Gebäude und Anlagen unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der LPG. Solches Gebäudeeigentum hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin aber schon deswegen nicht erlangt, weil das Gebäude nicht auf LPG-genutztem Boden errichtet wurde. Selbständiges Gebäudeeigentum erwarb eine LPG nur, wenn sie das Gebäude in Ausübung ihres Nutzungsrechts auf fremdem Boden errichtete, das Gebäude also genossenschaftlichen Zwecken diente. Daran fehlt es.

9

Die LPG'en waren zur Nutzung desjenigen Bodens berechtigt, der durch die Genossenschaftsbauern eingebracht oder ihnen vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung übergeben oder von anderen sozialistischen Betrieben zur unbefristeten Nutzung übertragen wurde (vgl. § 18 LPG-Gesetz). Ein Nutzungsrecht an dem Boden, auf dem der Jugendclub errichtet wurde, stand der Rechtsvorgängerin der Klägerin schon vor der am 1. Juli 1990 wirksam gewordenen Aufhebung dieses Rechtsinstituts durch das genannte Änderungsgesetz nicht zu. Da die für die Errichtung des Gebäudes beanspruchten Grundstücke im Eigentum des Volkes standen, hätte die LPG das Nutzungsrecht außer im Wege der Verleihung nach dem Gesetz vom 14. Dezember 1970 (GBl DDR I Nr. 24 S. 372), die hier nicht erfolgt ist, nur durch Übertragung der Grundstücke im Wege des Rechtsträgerwechsels erlangen können (vgl. § 3 Abs. 1 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl DDR II Nr. 68 S. 433)). Rechtsträger der Grundstücke war jedoch nicht die LPG, sondern die Beigeladene, teilweise auch der Rat des Kreises. Dies war auch so gewollt und folgerichtig, weil die Grundstücke mit der Errichtung und dem Betrieb des Jugendclubs nicht für Zwecke der LPG, sondern zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben genutzt wurden. Schon wegen des fehlenden LPG-Nutzungsrechts scheidet auch die Annahme selbständigen Gebäudeeigentums an einem kooperativ errichteten Gebäude (vgl. § 27 Satz 2 LPG-Gesetz) von vornherein aus, ganz abgesehen davon, daß die den Bau des Jugendclubs finanzierenden Mitglieder der Interessengemeinschaft keine kooperative Einrichtung bildeten (vgl. §§ 10 ff. LPG-Gesetz).

10

Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Durch diese Vorschrift, die im Rahmen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257, 1275) eingeführt wurde, wurde unter anderen den LPG'en in zwei Fällen des Moratoriums (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB) nutzungsrechtsloses Gebäudeeigentum an den von ihnen auf volkseigenem Boden errichteten Gebäuden übertragen. Auch hiernach ist Gebäudeeigentum der Klägerin schon deswegen nicht entstanden, weil die Nutzung der Grundstücke für den Jugendclub keinen genossenschaftlichen, sondern allein staatlichen Zwecken diente mit der Folge, daß es bereits seit der Inbetriebnahme des Clubs an der in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB vorausgesetzten eigenen Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin fehlte. Da auch das nutzungsrechtslose Gebäudeeigentum eine Nutzung zu genossenschaftlichen Zwecken voraussetzt, werden genossenschaftsfremden Zwecken dienende Gebäude von Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB selbst dann nicht erfaßt, wenn sie mit Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet wurden.

11

Daß die LPG mit der Mitfinanzierung des Jugendclubs keine eigenen, sondern staatliche Aufgaben erfüllte, folgt aus der Einordnung der Maßnahme in ein zentralstaatliches Programm und der Verpflichtung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, sich hieran finanziell zu beteiligen. Die Errichtung des Jugendclubs beruhte auf einem Beschluß des DDR-Ministerrats, Einrichtungen dieser Art zur Verbesserung der Freizeitgestaltung der Jugend auf dem Lande an bestimmten Standorten, u.a. in O., mit Kapazitäten der Landwirtschaft und finanziellen Mitteln der Genossenschaften zu schaffen. Mit dieser Zielsetzung fügte sich die Maßnahme in die Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik ein, deren Wahrnehmung den staatlichen Organen im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften, unter ihnen auch den Genossenschaften, oblag (vgl. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl DDR I Nr. 18 S. 213); §§ 51 ff. des Jugendgesetzes der DDR vom 28. Januar 1974 (GBl DDR I Nr. 5 S. 45); § 2 der Jugendklub-Verordnung vom 10. September 1987 (GBl DDR I Nr. 24 S. 233)). Demzufolge hatten auch die LPG'en mit ihren finanziellen Mitteln "planmäßig zur politischen, ökonomischen, sozialen und geistig-kulturellen Entwicklung sowie zur Entfaltung des sportlichen Lebens in den Dörfern" beizutragen (vgl. § 4 Abs. 3 LPG-Gesetz). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gegenüber dem Staat, mit denen das Eigentum sozialistischer Genossenschaften belastet war (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 ZGB-DDR), hatten sie aus ihren Produktionserträgen "vor der Verteilung an die Mitglieder die notwendigen Anteile bereitzustellen" (vgl. Nr. 48 Buchst. a des Musterstatuts für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I, übereinstimmend Nr. 49 Buchst. a und Nr. 51 Buchst. a der LPG-Musterstatute Typ II und III (GBl DDR 1959 I Nr. 26 S. 333)).

12

Einer solchen Pflicht gegenüber dem Staat kam die Rechtsvorgängerin der Klägerin dadurch nach, daß sie den Jugendclub nach Maßgabe der Beschlüsse der Räte des Bezirks und des Kreises aus eigenen Mitteln mitfinanzierte. Ihrer Inpflichtnahme für die Finanzierung einer staatlichen Aufgabe entspricht, daß sie als Rechtsträgerin des Gebäudes eingesetzt wurde, was ihr kein eigentumsähnliches Recht verschaffte, sondern sie im Rahmen der damit eingeräumten "Verwaltungskompetenz" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, VIZ 1995, 99 (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt)) zur Verwaltung der Einrichtung im staatlichen Interesse befähigte und verpflichtete. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft am Gebäude setzte dessen Zugehörigkeit zum Volkseigentum voraus und schloß demgemäß eine Nutzung zu LPG-eigenen Zwecken sowie die Entstehung genossenschaftlichen Eigentums am Gebäude nach § 27 LPG-Gesetz aus. Es ist daher auch systemgerecht, daß das staatlichen Zwecken dienende Jugendclub-Gebäude in Volkseigentum gelangt ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

14

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Paetow

15

Dr. Bardenhewer

16

Dr. Paetow

17

Kley

18

Herbert