Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1989, Az.: IX ZR 265/88
Eigentumserwerb an einer öffentlichen Sache im Verwaltungsgebrauch; Eigentumserwerb an einem einer öffentlichen Stelle abhanden gekommenen Siegeltypar durch eine Auktion; Guter Glaube und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung; Eigentumserwerb in freiwilliger Versteigerung; Privilegierung des gutgläubigen Erwerbers in der öffentlichen Versteigerung ; Rechtsweg zum Geltendmachen von Besitzrechten aus dem öffentlichen Sachenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1989
- Aktenzeichen
- IX ZR 265/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 02.11.1988
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 2605 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1990, 411
- MDR 1990, 238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 899-901 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Freie und H. Ha.,
vertreten durch den Senat (Staatsarchiv), Rathaus, Ha.,
Prozessgegner
Firma Renate R. (Antiquitäten), F. markt ..., K., Inhaberin: Renate R., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Bei einer freiwilligen, für jedermann zugänglichen und öffentlich bekanntgemachten Versteigerung durch einen hierzu öffentlich bestellten Auktionator kann der gutgläubige Ersteigerer Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Fuchs, Winter, Dr. Kreft und Kirchhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 1988 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil dahingehend abgeändert, daß die Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln entfällt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin eines Antiquitätengeschäfts und erwarb am 26. April 1986 auf einer Auktion des Kunsthauses Schloß Ahlden für 2.107,80 DM einen Handstempel zum Siegeln von Urkunden (Siegeltypar), der im Auktionskatalog wie folgt beschrieben war:
"2402 Stadtsiegel von Hamburg, Bronze, vergoldet. Runde Plakette mit dem Wappen der Stadt und mit umlaufendem Schriftband. Rückseitig kleine Öse. Dazu original gestickte Tasche. D. 9 cm. (83086)
Hamburg. 18. Jahrh.
Abb. Tafel 527 1.800,00."
Der Auktionskatalog war zahlreichen Museen - auch solchen in Hamburg - und dem Bundeskriminalamt vor der Auktion zugeleitet worden. Auf diese war auch in den überregionalen Tageszeitungen (z.B. FAZ, SZ, Welt) hingewiesen worden. Auftraggeber des für die Versteigerung von Kunstgegenständen und Antiquitäten öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators war ein Ehepaar, das den Stempel viele Jahre vorher auf einem Trödelmarkt in Braunschweig erworben hatte.
Die Beklagte bot ihrerseits das Siegeltypar auf einer Kunstmesse in Köln im Jahre 1987 für 6.800 DM an. Darauf bat die Klägerin um nähere Aufschlüsse über diesen Gegenstand. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 22. Juni 1987 verschiedene Fotos von dem Siegeltypar und bot es ihr zum Kauf an. Die Klägerin stellte fest, daß es sich um das Original des sogenannten IV. Hamburgischen Stadtsiegels handelte, das nachweisbar bereits im Jahre 1306 zum Siegeln einer Urkunde verwendet worden und bis 1810 in Gebrauch war. Danach wurde das Typar zusammen mit einer Aufbewahrungstasche aus dem 18. Jahrhundert archiviert und nicht mehr verwendet. Das Hamburgische Archiv war während des letzten Krieges ausgelagert und wurde Ende 1945 unter englischer Bewachung nach Hamburg zurückgebracht. Dort wurde festgestellt, daß Kisten erbrochen und Teile des Archivs entwendet worden waren. Ob auch das streitige Siegeltypar dabei entwendet wurde, ist wahrscheinlich, der Täter ist aber nicht mehr feststellbar.
Die Klägerin hat als Eigentümerin Herausgabe des Siegeltypars von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem ein sofort vollziehbarer Leistungsbescheid auf Herausgabe des Siegeltypars seitens der Klägerin gegen die Beklagte im Verwaltungswege ergangen war, der vor dem Verwaltungsgericht Hamburg angefochten worden ist, hat die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Klageantrag weiterverfolgt und hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit die Klage auf öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche gestützt werde. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg; die Revision der Beklagten dagegen ist begründet.
2.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Ehepaar, das das Siegeltypar auf einem Flohmarkt erworben hat, aufgrund gutgläubig erlangten Eigenbesitzes über eine Zeit von länger als zehn Jahre hin Eigentum durch Ersitzung erlangt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß es sich um das originale IV. Stadtsiegel von Hamburg handelt und daß dieses Siegel nicht durch Ersitzung in das Eigentum der Vorbesitzer der Beklagten übergegangen ist.
3.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe gutgläubig Eigentum erworben. Das Siegeltypar stelle keine "res extra commercium" dar, die nicht rechtsverkehrsfähig sei. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch, an der bürgerlichrechtliches Eigentum begründet werden könne. Ob eine öffentlich-rechtliche Belastung einen Herausgabeanspruch nach dem öffentlichen Recht begründen könne, sei in dem Verfahren vor den Zivilgerichten nicht zu prüfen. Die Beklagte habe bei einer öffentlichen Versteigerung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator für Kunst und Antiquitäten das Siegeltypar gutgläubig erworben. Damit habe sie das Eigentum nach § 935 Abs. 2 BGB erlangt. Auch die sogenannte freiwillige Versteigerung werde von §§ 935 Abs. 2, 383 Abs. 3 BGB erfaßt. Dafür, daß die Beklagte grob fahrlässig das von ihr bei der Versteigerung erworbene Stück nicht als wertvolles Original des aus dem 14. Jahrhundert stammenden Stadtsiegels erkannt habe, spreche nichts. Im Gegenteil zeige das Verhalten der Beklagten nach ihrem Erwerb, daß sie sich über die Bedeutung und den Wert des Stückes nicht im Klaren gewesen sei. Selbst wenn aus der ursprünglich öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des Siegeltypars ein Veräußerungsverbot hergeleitet werden könne, ginge der gutgläubige Rechtserwerb der Beklagten einem solchen vor (§ 135 Abs. 2 BGB).
4.
a)
Die Revision meint, öffentliche Versteigerungen im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB seien nur diejenigen Fälle einer Versteigerung, die in einem Gesetz besonders genannt würden; denn einen sachlichen Grund, im Falle einer freiwilligen Versteigerung die Rechtsposition des wahren Eigentümers einzuschränken, gebe es nicht. Eine freiwillige Versteigerung, auch wenn sie tatsächlich öffentlich durch einen öffentlichen Versteigerer durchgeführt werde, könne einen Eingriff in das Eigentum (Art. 14 GG) nicht rechtfertigen.
b)
Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte nicht grob fahrlässig in Unkenntnis über den Wert des erworbenen Stückes gewesen sei. Hier hätten die Umstände mit auffallender Deutlichkeit dafür gesprochen, daß es sich um einen offiziellen Siegelstempel gehandelt habe, der der früher siegelführenden Stelle abhanden gekommen sei.
c)
Schließlich sei der Herausgabeanspruch auch aufgrund von § 1007 Abs. 2 BGB begründet, weil das Siegeltypar der Klägerin als früherer Besitzerin abhanden gekommen sei.
II.
1.
Eine körperliche Sache, die durch Widmung für einen öffentlichen Zweck, hier Kenntlichmachung von amtlichen Urkunden durch Siegel, zur öffentlichen Sache geworden ist, wird damit nicht zur "res extra commercium". Sie bleibt vielmehr Objekt des Privateigentums und tritt nicht aus der Geltung des Bürgerlichen Rechts heraus (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Allgemeiner Teil 10. Aufl. S. 379 m.w.N.). Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, an dem Siegeltypar, das seit 179 Jahren nicht mehr in Gebrauch ist, könne auf ewige Zeiten bürgerlich-rechtliches Eigentum nicht erworben werden, ist nicht zu folgen.
2.
Das Gesetz läßt einen gutgläubigen Eigentumserwerb auch an gestohlenen, verlorengegangenen und sonst abhanden gekommmenen Sachen zu, soweit diese im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 Abs. 2 BGB).
a)
Der Erwerber einer Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß eine Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 Abs. 2 BGB). Daß die Beklagte das Siegeltypar als echt erkannt und seine Herkunft gekannt habe, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Dafür spricht nichts. Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 77, 274, 276 [BGH 18.06.1980 - VIII ZR 119/79]; 10, 14, 16) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]. Ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ aaO).
b)
Das Berufungsgericht hat als Tatrichter das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Versteigerungserwerb der Beklagten verneint. Die Revision versucht hier - ohne einen Verfahrensverstoß aufzeigen zu können - ihre Sicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das ist ihr verwehrt. Dafür, daß die Echtheit des Siegeltypars mühelos erkennbar gewesen sei, wie die Revision meint, spricht nach dem festgestellten Sachverhalt nichts.
3.
§ 383 Abs. 3 BGB gibt eine gesetzliche Definition der öffentlichen Versteigerung. Danach hat eine Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen zur Versteigerung befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich, also für jedermann zugänglich, zu erfolgen. Zuständig für die Abhaltung einer öffentlichen Versteigerung sind die von den Landesbehörden gemäß § 34 b Abs. 5 GewO bestellten Personen (vgl. Neufassung der Versteigerer VO vom 1. Juni 1976 - BGBl 1976 I 1345 i. Verb. m. Art. 7 der Verordnung v. 28. November 1979 - BGBl I 1979, 1986). Auch ein Erwerb in freiwilliger Versteigerung wird, soweit die in § 383 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß § 935 Abs. 2 BGB geschützt (Soergel/Mühl BGB 11. Aufl. § 935 Rdnr. 14; Dünkel, Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970 S. 69 f). Das gilt ebenso für im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Fälle einer öffentlichen Versteigerung. Das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, "sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Tüchtigkeit bieten" (BVerwG 5, 95, 96). "Das Vertrauen auf die unter öffentlicher Autorität vorgenommene Veräußerung" soll bei einer Versteigerung nicht gefährdet werden (Motive zum BGB III, 349). Dem Eigentümer wird der Verlust seiner Sache und das damit verbundene Risiko, auch mit der ihm gegen den Verkäufer zustehenden Ersatzforderung leer auszugehen, aufgebürdet, weil demgegenüber das Interesse des oftmals wirtschaftlich von der Veräußerung betroffenen Dritten an der Wirksamkeit des Steigerungsverkaufs eine Bevorzugung des gutgläubigen Erstehers fordert (Dünkel a.a.O. S. 70). Dieses vom Gesetz gewollte Ergebnis der Privilegierung des gutgläubigen Erwerbers in der öffentlichen Versteigerung hält sich innerhalb der gesetzlich möglichen Schranken der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG. Daß hier die Versteigerung, in der die Beklagte das Siegeltypar erworben hat, öffentlich bekanntgemacht und daß jedermann zu ihr zugelassen war, ist vom Berufungsgericht festgestellt und von der Revision nicht angezweifelt. Dann hat aber die Beklagte durch den Zuschlag in dieser Versteigerung gutgläubig Eigentum erworben (§§ 932, 935 Abs. 2 BGB).
4.
Dem von der Revision geltend gemachten petitorischen Herausgabeanspruch nach § 1007 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 7, 208, 215) kann die Beklagte entgegenhalten, daß sie durch den Zuschlag in der Versteigerung gutgläubig Eigentümerin geworden und damit zum Besitz berechtigt ist (vgl. BGH Urt. v. 15. Mai 1952 - IV ZR 219/51, LM BGB § 855 Nr. 3). Soweit die Klägerin demgegenüber Besitzrechte aus dem öffentlichen Sachenrecht geltend macht, kann sie damit vor den ordentlichen Gerichten nicht durchdringen. Insoweit handelt es sich nämlich um einen Anspruch aus dem öffentlichen Recht, der vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen ist.
III.
Die Revision der Beklagten wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln und meint, daß eine Teilverweisung wegen eines einzelnen Klagegrundes, für den der gewählte Rechtsweg nicht gelte, unzulässig sei.
1.
Das Berufungsgericht, das über alle möglichen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche der Klägerin und die Verfahrenskosten entschieden hat, hält eine Teilverweisung wegen eines im öffentlichen Recht liegenden Klagegrundes für praktischer und interessengerechter als eine Sachentscheidung über die hier allein zu klärenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche.
2.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dann, wenn nur für einen von mehreren Klagegründen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, für eine Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit kein Raum bleibt (BGHZ 5, 105, 107; 13, 145, 153; BGH Urt. v. 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68, NJW 1971, 564; v. 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, NJW 1984, 2531, 2533). Von diesem Grundsatz sind auch für ihren Bereich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 18, 181, 182; 22, 45, 46) [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64]und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 6, 300, 306) ausgegangen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der dagegen erhobenen Kritik (vgl. Kissel GVG § 13 Rdnr. 81 f; Stein MDR 1972, 733, 735) fest. Auf die Revision der Beklagten wird deshalb die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln aufgehoben.
Fuchs
Winter
Kreft
Kirchhof