Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1998, Az.: BVerwG 8 B 9.98
Folgen der Versäumung der Beschwerdebegründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 9.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 17.09.1997 - AZ: 3 S 112/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1997 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht fristgemäß begründet worden (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers - ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses - am 13. Oktober 1997 zugestellt worden. Die mit dem 15. Dezember 1997 endende Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Kläger nicht gewahrt. Vielmehr ist die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 17. Dezember 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangen.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 <285 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 <22>). Der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 <266 ff.>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 <24>). Der den Kläger als Prozeßbevollmächtigter vertretende Rechtsanwalt hat der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Denn er hätte die Rechtslage selbst prüfen müssen. Sein Antrag auf Fristverlängerung war unzulässig und konnte den Ablauf der Begründungsfrist nicht verhindern (Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17). Daß der - zutreffende und vom Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang des Fristverlängerungsgesuchs gegebene - Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers einging, vermag die Fristversäumung daher nicht zu entschuldigen.
Im übrigen wäre die Beschwerde auch bei Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist zu verwerfen gewesen. Denn Gründe, die eine Revision zuließen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) werden nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sailer
Krauß