Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1989, Az.: VIII ZR 105/88
Leasingvertag; Wandelung des Kaufvertrages; Leasingraten; Rechtskraft; Kaufvertrag; Bereicherungsrecht; Vertragskosten; Darlegungslast; Beweislast; Nutzungen; Bereicherungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- VIII ZR 105/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 109, 139 - 153
- BB 1990, 18-21 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1990, 334 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1990, 321
- MDR 1990, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 314-317 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 25-30 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 175-180
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages infolge der rechtskräftigen Wandelung des Kaufvertrags über die Leasingsache rückwirkend weggefallen, hat der Leasinggeber die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten nach Bereicherungsrecht herauszugeben. Seine Vertragskosten, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten, kann er nicht bereicherungsmindernd geltend machen.
2. In den Bereicherungsausgleich sind die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen einzubeziehen. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Nutzungen trägt der Leasinggeber. Kann er ihr mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeit nicht entsprechen, muß der Leasingnehmer – soweit zumutbar - die nur pauschal behauptete Nutzung substantiiert bestreiten.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 16. Juli/31. Juli 1980 einen Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer über eine EDV-Anlage. Die monatliche Leasingrate betrug zunächst 2 371,89 DM und später 2 392,88 DM. In den zum Vertragsbestandteil gewordenen, vorgedruckten Bedingungen der Klägerin heißt es in § 4:
»(Absatz 3) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Anlieferung für den Vermieter abzunehmen, ihn unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mangelhaftigkeit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen, dem Vermieter die Übernahme schriftlich zu bestätigen und ggf. Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgerecht zu rügen.
(Absatz 4) Der Vermieter haftet dem Mieter für Ansprüche jeder Art (Sach- und Rechtsmängel, Verzugsschaden, sonstigen Schadensersatz usw.) nur in dem Umfang, in dem er seinerseits gegenüber dem Lieferanten oder Dritten Ansprüche stellen kann und Befriedigung erlangt.
(Absatz 5) Nach Wahl des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, derartige Ansprüche gegenüber Lieferanten und Dritten entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vermieters zur Leistung an den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter kann die in dieser Wahl liegende Ermächtigung jederzeit widerrufen und die Ansprüche selbst verfolgen. In jedem Fall trägt die Kosten der Rechsverfolgung der Mieter.«
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Anlage, die der Beklagte zur Verwendung in seiner Zahnarztpraxis bei der L. GmbH (künftig: Lieferantin) ausgesucht hatte, bereits beim Beklagten. Schon am 18. Juli 1980 hatte der Beklagte eine vorgedruckte Übernahmebestätigung unterschrieben und der Klägerin zugesandt, ihr jedoch noch am gleichen Tag mitgeteilt, das Gerät sei noch nicht funktionstüchtig. Am 15. September 1980 bestätigte der Beklagte der Klägerin erneut, das Gerät sei »fabrikneu, ordnungsgemäß und funktionsfähig«. Die Klägerin bezahlte daraufhin den Kaufpreis, der einschließlich Mehrwertsteuer 116 842 DM betrug, an die Lieferantin. Gleichzeitig nahm der Beklagte die Zahlung der vereinbarten Leasingraten auf.
Da die Anlage nicht zur Zufriedenheit des Beklagten arbeitete, erklärte er der Lieferantin mit Schreiben vom 18. März 1981 die Wandelung des Kaufvertrages. Mit Telegramm vom 22. Mai 1981 kündigte die Lieferantin dem Beklagten den Austausch gegen ein anderes Gerät desselben Systems an und räumte in einem späteren Schreiben vom 18. September 1981 ein, es habe mit dem ausgetauschten Gerät »Schwierigkeiten« gegeben. Der Austausch erfolgte am 22. Juni 1981. Auch das Ersatzgerät veranlaßte Beanstandungen des Beklagten und Nachbesserungsversuche der Lieferantin, die auch noch fortgesetzt wurden, als zwischen dem Beklagten und der Lieferantin bereits ein Rechtsstreit anhängig war. Mit einer im Oktober 1981 vor dem Landgericht Frankfurt/Main erhobenen Klage nahm der Beklagte die Lieferantin auf Gewährleistung in Anspruch und machte in erster Linie geltend, das Austauschgerät sei nicht fabrikneu gewesen und habe zum Zeitpunkt des Austausches schon ca. 1 000 Betriebsstunden geleistet. Der Klägerin, die von dem Austausch bis dahin nicht unterrichtet worden war, übersandte der Beklagte eine Abschrift seiner Klage. Die Klägerin ermächtigte ihn in ihrem Antwortschreiben nochmals, Ansprüche gegen die Lieferantin im »eigenen Namen und auf eigene Rechnung«, aber zur Leistung an die Klägerin geltend zu machen. In dem Rechtsstreit gegen die Lieferantin verlangte der Beklagte zuletzt die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen an die jetzige Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage im Urteil vom 27. September 1984 statt, weil das Austauschgerät teilweise nicht neu gewesen sei. Die Lieferantin legte Berufung ein, fiel aber anschließend in Konkurs. Das Berufungsverfahren wurde nicht weiterbetrieben, nachdem der Konkursverwalter gegenüber dem Beklagten die Hauptsumme nebst Zinsen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt sowie eine Kostenforderung des Beklagten über 6 800 DM anerkannt hatte und diese Beträge rechtskräftig zur Konkurstabelle festgestellt worden waren.
Da der Beklagte ab Mai 1983 keine Leasingraten mehr zahlte, nahm ihn die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung rückständiger und zukünftiger - abgezinster - Leasingraten in Höhe von 38 914,89 DM nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise stützte sie ihre Forderung auf einen Schadensersatzanspruch, den sie damit begründete, daß der Beklagte am 15. September 1980 eine unrichtige Übernahmebestätigung abgegeben habe; dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe des an die Lieferantin gezahlten Kaufpreises zuzüglich weiterer 39 051,43 DM für Vertragsanlaufs-, Verwaltungs- und Versicherungskosten entstanden. Der Beklagte hat nach seinem Erfolg im Prozeß gegen die Lieferantin Widerklage erhoben und die Zahlung von 95 719,07 DM begehrt. Er hat die Rückzahlung seiner bis April 1983 geleisteten Leasingraten, die er mit 79 963,82 DM bezifferte, sowie die Erstattung seiner für den Prozeß mit der Lieferantin aufgewandten Kosten in Höhe von 10 923,70 DM und von Reparaturkosten für die Anlage in Höhe von 4 831,55 DM verlangt. Die Klägerin hat gegenüber der Widerklage hilfsweise mit ihrem Schadensersatzanspruch wegen der unrichtigen Übernahmebestätigung insoweit aufgerechnet, als er betragsmäßig die Klageforderung übersteigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage - unter deren Abweisung im übrigen - zur Zahlung von 75 900,80 DM nebst Zinsen wegen rechtsgrundlos erhaltener Leasingraten verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin den der Beklagten auf die Widerklage zugesprochenen Betrag nur Zug um Zug gegen Abtretung der zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen über 103 400 DM, 11 487,03 DM und 1 368,48 DM zu leisten hat. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klägerin weiter verurteilt, 10 923,70 DM (Kosten des Wandelungsprozesses) Zug um Zug gegen Abtretung des in der Konkurstabelle festgestellten Betrages von 6 800 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Beklagten (Reparaturkosten) hatte keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin, die der Bundesgerichtshof nur insoweit angenommen hat, als sie sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage wendet, hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Nach seiner Auffassung wird dieser Anspruch nicht durch anzurechnende Gebrauchsvorteile gemindert, weil die zeitweilige Benutzung der Anlage für den Beklagten keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert gehabt habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß im Fall einer auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend wegfällt (BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 306/307; 94, 44, 48/49; 94, 180, 185; 97, 135, 140; Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089 unter I 2 b dd). Den Einwand der Revision, das widerspreche der für den Leasingvertrag maßgebenden Risikoverteilung, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 27. Februar 1985 (BGHZ 94, 44) und vom 19. Februar 1986 (BGHZ 97, 135) erörtert und zurückgewiesen. Die Geschäftsgrundlage fällt auch dann rückwirkend weg, wenn wie hier der Leasingnehmer die Sache zeitweise benutzt hat (BGH Urteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226 unter II 2 c). Unerheblich ist, daß es im vorliegenden Fall anstelle eines rechtskräftigen Wandelungsurteils zu einer in ihren Auswirkungen einem solchen Urteil nach § 145 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und Abs. 3 KO gleichstehenden Feststellung der sich aus der vollzogenen Wandelung ergebenden Forderungen zur Konkurstabelle gekommen ist. Daß in einem solchen Fall der Anspruch des Leasinggebers gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann, ist gleichfalls ohne Bedeutung, weil das Risiko der Insolvenz des Lieferanten vom Leasinggeber getragen werden muß (BGH Urteil vom 20. Juni 1984 aaO unter I 2 b dd). Unerheblich ist ferner, daß die Haftungsfreizeichnung der Klägerin mangels vorbehaltloser Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche unwirksam ist und die Klägerin infolgedessen zur mietrechtlichen Gewährleistung verpflichtet war (BGH Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 = WM 1987, 349 unter II 2), denn die Klägerin hat den Beklagten formularvertraglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Lieferantin veranlaßt und muß das Ergebnis eines solchen Vorgehens hinnehmen (BGH Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 = WM 1988, 979 unter III 3). Schließlich wird die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht durch die möglicherweise falsche Übernahmebestätigung vom 15. September 1980 gehindert, weil die Bestätigung entgegen der Ansicht der Revision nicht schuldhaft unrichtig abgegeben wurde (vgl. unten III).
2. Der von Anfang an seiner Geschäftsgrundlage beraubte Leasingvertrag kann als Grundlage für zukünftige oder bereits erbrachte Vertragsleistungen nicht mehr herangezogen werden. Er ist deshalb rückabzuwickeln. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Vertrag in aller Regel der veränderten Sachlage anzupassen ist und nur ausnahmsweise eine völlige Beseitigung des Vertragsverhältnisses eintritt (BGHZ 47, 48, 51 [BGH 31.01.1967 - V ZR 125/65]/52) und daß deshalb hier eine Anpassung - insbesondere unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Leasinggebers - erfolgen müsse (vgl. zuletzt Lieb DB 1988, 2495, 2496 unter III; Schröder JZ 1989, 717). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1984 (aaO unter II 2 c) hervorgehoben, daß die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages nicht nur zu einer Änderung, sondern zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags führt mit der Folge des Wegfalls aller vertraglichen Verpflichtungen. Damit sollte betont werden, daß nicht nur einzelne, für die Geschäftsgrundlage bedeutsame Faktoren, sondern die gesamten Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages entfallen sind, weil endgültig feststeht, daß der Leasinggeber die zur Erfüllung seiner Verpflichtung notwendige mangelfreie Sache nicht beschafft hat. In einem solchen Fall kommt eine Anpassung, die die Vertragspflichten auch nur teilweise bestehen ließe, nicht in Betracht.
Die somit gebotene Rückabwicklung des Leasingvertrages erfolgt nach Bereicherungsrecht (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 5. Aufl. Rdnr. 488, 489; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag 3. Aufl. Rdnr. 285). Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 5. Dezember 1984 (VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226 unter II 2 c und unter II 5) für die vom Leasinggeber an den Lieferanten aufgrund der Wandelung des Kaufvertrages zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346, 467 BGB) und für die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen bereits ausgesprochen. Nichts anderes gilt für die Herausgabe von Leasingraten, die der Leasingnehmer gezahlt hat, obwohl seine Verpflichtung hierzu rückwirkend entfallen ist.
3. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Beklagten kann sich die Klägerin nicht auf einen Wegfall ihrer Bereicherung durch Vertragskosten berufen.
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 81, 298, 309 entschieden, daß dem Leasinggeber nach Wandelung des Kaufvertrages ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten, die mit dem Abschluß des Leasingvertrages verbunden waren weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 670, 683, BGB) noch aus Treu und Glauben zusteht. Auch sonstige Vertragskosten des Leasinggebers sind nicht zu berücksichtigen, weil das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip gestört wäre, wenn der Leasingnehmer Aufwendungen des Leasinggebers ersetzen müßte, obwohl er eine mangelfreie Gegenleistung nicht erhalten hat (BGHZ 96, 103, 109).
b) Die Klägerin kann deshalb auch eine Entreicherung nicht damit begründen, sie habe ihre Vertragsaufwendungen, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises an die Lieferantin, im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Leasingvertrages und damit auf regelmäßig eingehende Leasingraten gemacht.
aa) Die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Hier besteht die möglicherweise in den Bereicherungsausgleich einzubeziehende Vermögensminderung der Klägerin darin, daß sie ihren Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gegenüber der Lieferantin nicht realisieren kann. Ob dieser Umstand zu berücksichtigen ist, hängt maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muß (so auch Schröder JZ 1989, 717, 722). Im vorliegenden Fall ist dieses Risiko dem Leasinggeber zuzuweisen. Das ergibt sich aus dem bereits genannten Senatsurteil vom 20. Juni 1984 (aaO). Was für den Fall gilt, daß keine Leasingraten gezahlt worden sind, kann im Fall der Rückforderung teilweise gezahlter Raten nicht anders sein. Auch kann die Frage der Risikozuweisung beim Bereicherungsausgleich nicht anders beantwortet werden als für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (so aber Schröder aaO); andernfalls wäre die für den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebende Risikoverteilung ohne praktische Bedeutung.
bb) Entgegen der Ansicht von Schröder (aaO S. 723) läßt sich aus der Rechtslage beim finanzierten Abzahlungskauf (vgl. BGH Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = WM 1980, 327 unter 7) nichts für die bereicherungsrechtliche Abwicklung eines Finanzierungsleasingvertrages herleiten, weil die Rechtsstellungen des Leasingnehmers und des Abzahlungskäufers nicht vergleichbar sind. Eine Gleichbehandlung würde nicht berücksichtigen, daß der Leasingnehmer, anders als der Abzahlungskäufer im Finanzierungsfall, nur eine vertragliche Beziehung - diejenige zum Leasinggeber - hat, und auch außer acht lassen, daß es die vertragstypische Verpflichtung des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung verbietet, ihn zum Nachteil des Leasingnehmers als reine »Finanzierungsstelle« zu behandeln (BGHZ 97, 135, 142/143; 94, 44, 48; 94, 180, 188).
4. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die vom Beklagten gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Fall, in dem der Leasingnehmer Gebrauchsvorteile tatsächlich erlangt hat (BGH Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO unter II 5).
Das Berufungsgericht meint jedoch, aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich, daß die aufgrund der Mängel der beiden EDV-Anlagen verbleibende Nutzungsmöglichkeit für den Beklagten keinen wirtschaftlichen Wert gehabt habe; insoweit noch bestehende Unklarheiten gingen zu Lasten der Klägerin. Es hat dazu ausgeführt: Zunächst habe der Beklagte dadurch, daß er im Rechtsstreit gegen die Lieferantin ursprünglich die von ihm bis dahin gezahlten Leasingraten nur zur Hälfte als Schadensersatz verlangt habe, nicht in einer für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen Weise einen entsprechenden Nutzungsvorteil in Höhe der anderen Hälfte eingeräumt. Das am 22. Juni 1981 ausgetauschte Gerät sei bis Anfang September 1981 mehrfach von der Lieferantin überprüft und repariert worden. Schon am 8. Juli 1981 hätten die Anlage umgestellt und zwei Lüfter eingebaut werden müssen. Anschließend habe es Ausfälle des Bildschirms und des Plattenlaufwerks gegeben. Danach hätten sich Fehler beim Kontoeinzug gezeigt. Außerdem sei das Schriftbild zu schwach gewesen, was zu einer Werkstattüberprüfung und einem Test des Anwendungsprogramms geführt habe. Es sei deshalb nicht dargetan, daß eine Nutzung des Gerätes bis Anfang September 1981 in nennenswertem Umfang möglich gewesen sei. Bis Anfang Oktober 1981 hätten sich weitere Schwierigkeiten ergeben, die dazu geführt hätten, daß der Beklagte das Gerät durch einen von ihm beauftragten Fachmann am 7. Oktober 1981 habe untersuchen lassen. Auch danach, bis Januar 1983, sei das Gerät trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche wiederholt funktionsuntüchtig und reparaturbedürftig gewesen. Das gehe aus einer Rechnung über am 4. Januar 1983 durchgeführte Reparaturarbeiten und aus einem Schreiben vom 2. Februar 1982 hervor, in dem der Beklagte geäußert habe, eine bestimmte Schriftart habe sich wiederholt, als unlesbar erwiesen, bei normaler Schrift weise das Papier Streifen des Farbbandes auf, der Papiertransport verliere dauernd die Spannung und der Bildschirm flackere bei jeder Druckerbewegung. Zwar habe der Beklagte im Prozeß gegen die Lieferantin vorgebracht, zwischen dem 7. Oktober 1981 und dem 21. Januar 1983 sei das Gerät bei ihm 647 Stunden in Betrieb gewesen. Das ergebe umgerechnet eine tägliche Benutzung von knapp zwei Stunden bei einer fünftägigen Arbeitswoche. Diese Betriebsstunden schlössen aber auch solche Zeiten ein, in denen die Anlage keine brauchbaren Arbeitsergebnisse geliefert habe. Wegen dieser erheblichen Einschränkungen, unter denen die Anlage aufgrund ihrer Mängel allenfalls habe in Betrieb genommen werden können, komme der Möglichkeit eines zeitweiligen Gebrauchs ein Nutzungswert nicht zu. Daß eine weitergehende Benutzung durch den Beklagten möglich gewesen wäre, habe die Klägerin nicht dargelegt.
Das gleiche gelte für das zuerst gelieferte Gerät. Dessen Fehlerhaftigkeit habe die Klägerin eingeräumt, da sie dem Beklagten insoweit vorwerfe, eine falsche Übernahmebestätigung abgegeben zu haben. Für die Mangelhaftigkeit der urspünglichen Anlage spreche überdies, daß die Lieferantin Schwierigkeiten mit ihr zugestanden und sie schließlich ausgetauscht habe. Der Beklagte habe in dem Rechtsstreit gegen die Lieferantin schon in der Klagschrift hinsichtlich des Erstgeräts auf eine »endlose Kette von Schwierigkeiten, Mühen und Beanstandungen infolge von Mängeln der Anlage« hingewiesen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision stand.
a) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin grundsätzlich die Beweis- und damit auch die Darlegungslast für Nutzungen des Beklagten trägt. Das folgt zunächst aus der allgemeinen Regel des Beweisrechts, daß jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen einer für sie günstigen Rechtsfolge beweisen muß. Geht es wie hier um einen Bereicherungsanspruch im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, besteht allerdings dieser Anspruch von vornherein nur zugunsten einer Partei in Höhe des Saldos der beiderseits erbrachten Leistungen (»Saldotheorie«). Der Bereicherungsgläubiger muß deshalb selbst eine ungleichartige Gegenleistung seines Vertragspartners bereits im Klageantrag berücksichtigen (BGH Urteile vom 11. März 1988 - V ZR 27/87 = NJW 1988, 3011 [BGH 11.03.1988 - V ZR 27/87] unter II 3 - und vom 23. November 1988 - VIII ZR 262/87 = WM 1989, 256 unter A II 2 b). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß er die Berechtigung des geforderten Saldos unter Darlegung nicht nur der positiven, sondern auch denkbarer negativer Rechnungsposten beweisen muß. Denn die Saldotheorie ist nur die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge (BGHZ 57, 137, 150) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]. Für die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt jedoch derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (zuletzt BGH Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88 = VersR 1989, 943). Deshalb besteht kein Anlaß, dem Bereicherungsschuldner die Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Minderung des Saldos abzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 24. September 1954 - V ZR 48/54 = WM 1955, 256 unter 7; Urteil vom 6. Mai 1968 - VII ZR 165/65 unter III - nicht veröffentlicht; BGB-RGRK/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 812 Rdnr. 120 und § 818 Rdnr. 51; im Ergebnis auch Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung S. 761).
b) Die Klägerin hat lediglich pauschal und ohne Beweisantritt vorgebracht, der Beklagte habe zunächst das Erstgerät und später das Austauschgerät jedenfalls bis April 1983 genutzt; Indiz dafür sei die Tatsache, daß er bis dahin Leasingraten gezahlt habe. Daß das Berufungsgericht diesen Umstand nicht als hinreichendes Indiz gewertet hat, ist als tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Allerdings konnte die Klägerin Einzelheiten über den Umfang der Benutzung aus eigener Kenntnis nicht vortragen. Das führt jedoch nicht zu einer vollständigen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr mußte der Beklagte, dem eine nähere Darlegung möglich und zumutbar war, die notwendigerweise pauschale Behauptung der Klägerin substantiiert bestreiten (BGHZ 86, 23, 29 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81] m. w. Nachw.; BGH Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 = NJW 1987, 1201 unter A I 1, insoweit in BGHZ 98, 353 nicht abgedruckt).
Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat unter Verwertung der Angaben des Beklagten erörtert, daß das Erstgerät nicht nutzbar war. Angriffe hiergegen hat die Revision nicht erhoben. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich daraus etwas zugunsten der Klägerin herleiten läßt, daß der Beklagte im Wandlungsprozeß eingeräumt hatte, das Zweitgerät sei zwischen Anfang Oktober 1981 und Januar 1983 insgesamt 647 Stunden in Betrieb gewesen. Es hat dies mit der Begründung verneint, angesichts der zahlreichen Störungen habe kein Nutzungswert bestanden. Diese Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn es ist offensichtlich, daß der Praxisbetrieb des Beklagten erheblich beeinträchtigt wurde, wenn die Anlage häufiger in einzelnen Funktionen gestört war und deshalb unbrauchbare Ergebnisse lieferte. Zu dieser Feststellung bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision keiner Zuziehung eines Sachverständigen. Daß die Angaben des Beklagten über die Störungen unrichtig gewesen seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat auch nicht geltend gemacht, daß trotz dieser Störungen eine sinnvolle Benutzung des Gerätes möglich gewesen wäre. Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht insoweit einer Beweiserhebung zugänglichen Sachvortrag oder Beweisangebote der Klägerin übergangen habe. Auf ihren weiteren Einwand, daß eine Anlage der hier geleasten Art in einer Zahnarztpraxis nicht länger als täglich zwei Stunden benötigt werde und daß das Berufungsgericht auch hierüber einen Sachverständigen hätte hören müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
II. Vergebens wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die der Höhe nach unstreitigen Kosten seines gegen die Lieferantin geführten Prozesses zugesprochen hat.
1. Das Berufungsgericht meint, für den Wandelungsprozeß habe ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, zumal der Beklagte von der Lieferantin Leistung an die Klägerin verlangt habe. Der Beklagte könne seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Lieferantin nicht durchsetzen, so daß die Klägerin für seine Aufwendungen aufkommen müsse. Die Klägerin trage, soweit es um die Gewährleistung selbst gehe, das Risiko der Insolvenz der Lieferantin; dieses Risiko könne sie nicht hinsichtlich der Prozeßkosten dadurch dem Leasingnehmer aufbürden, daß sie ihn zur Führung des Gewährleistungsstreits ermächtige. Der Ersatzanspruch des Beklagten sei durch die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die die Kosten der Rechtsverfolgung in jedem Fall dem Leasingnehmer anlasteten, nicht ausgeschlossen. Diese Formularklausel sei nur unselbständiger Teil der umfassenden Haftungsfreizeichnung durch die Klägerin, die indessen unwirksam sei. Aber auch isoliert betrachtet verstoße die Regelung über die Rechtsverfolgungskosten gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
2. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß weder § 4 Abs. 5 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin noch deren Schreiben vom 19. Januar 1982 einen Ersatzanspruch des Beklagten ausschließen.
a) § 4 Abs. 5 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Diese Regelung ist Bestandteil einer umfassenden Gewährleistungsfreizeichnung, die ihrerseits gegen das AGB-Gesetz verstößt (vgl. oben I 1). Das hat zur Folge, daß an die Stelle der unwirksamen Freizeichnung die §§ 536 ff. BGB treten. Hieraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß unter diesen Umständen eine Kostenregelung keine selbständige Bedeutung mehr hat, da die dem Leasingnehmer zur Führung des Gewährleistungsprozesses erteilte Ermächtigung weggefallen ist und er bei direktem Gewährleistungsanspruch gegen die Leasinggeberin keinen Anlaß hat, einen Prozeß gegen die Lieferantin selbst und auf eigene Kosten zu führen.
b) Auch das Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 1982 enthält keinen Ausschluß der Ersatzansprüche des Beklagten. Eine solche Wirkung könnte diesem Schreiben beigemessen werden, wenn die Revision mit ihrer Ansicht Recht hätte, dieses Schreiben enthalte eine individual-vertragliche Gewährleistungsvereinbarung der Parteien, die im Ergebnis mit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getroffenen Regelung übereinstimme. Gegen diese Auslegung, auf die sich in den Tatsacheninstanzen keine der Parteien berufen hat, spricht, daß die Klägerin nach dem Wortlaut des Schreibens nur die in den nach ihrer Ansicht wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits erteilte Ermächtigung zur Führung des Wandelungsprozesses wiederholt und daß damit auch die Formulierung »auf eigene Rechnung« nur eine Bekräftigung der bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen darstellt. Da im übrigen nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte damals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich für wirksam hielt, kann nicht angenommen werden, daß sie eine - nach beiderseitiger Auffassung gar nicht erforderliche - Gewährleistungsvereinbarung schließen wollten.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen darin, daß der Beklagte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wandelungsrechtsstreit im Auftrag der Klägerin gemacht habe. Das Berufungsurteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob es den Auftrag aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin oder aus deren Schreiben vom 19. Januar 1982 herleitet. Die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts unwirksame Gewährleistungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet jedoch als Grundlage eines Auftrages aus. Dem Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 1982 ist ein Auftrag aus den im vorstehenden Abschnitt erörterten Gründen gleichfalls nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält zwar das Einverständnis mit der Prozeßführung des Beklagten, geht aber davon aus, daß eine derartige Ermächtigung bereits erteilt sei und wiederholt diese nur. Darin kann der Wille, eine Verpflichtung des Beklagten zur Führung des Prozesses erst zu begründen, nicht gesehen werden.
4. Einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils bedurfte es gleichwohl nicht, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Der Beklagte hat als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, weshalb sich sein Ersatzanspruch aus § 683 Satz 1 BGB ergibt.
a) Die Führung des Wandelungsprozesses gegen die Lieferantin war - objektiv betrachtet - infolge der unwirksamen Haftungsfreizeichnung ein Geschäft der Klägerin. Der Beklagte hat ferner, wie dargelegt und von § 677 BGB vorausgesetzt, das Geschäft geführt, ohne von der Klägerin beauftragt zu sein. Daß er irrig von einem wirksamen Auftrag ausging und deshalb mit der Führung des Wandelungsprozesses eine eigene Verpflichtung zu erfüllen meinte, schließt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus (BGHZ 37, 258, 263; 39, 87, 90; BGH Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 = NJW 1971, 609 unter III 2 a - insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt; Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 306/86 = WM 1987, 1369 = NJW 1988, 132 unter II 1).
b) Die Klägerin könnte auch nicht geltend machen, sie habe der Übernahme der Geschäftsführung widersprochen (§ 678 BGB). Sowohl in § 4 Abs. 5 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in ihrem Schreiben vom 19. Januar 1982 kommt lediglich zum Ausdruck, der Beklagte habe die Kosten eines Gewährleistungsrechtsstreits zu tragen. Gegen die Prozeßführung selbst hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
III. Gegenüber den begründeten Ansprüchen des Beklagten bleibt die Aufrechnung der Klägerin mit Schadensersatzforderungen aus der nach ihrer Behauptung unrichtigen Übernahmebestätigung vom 19. September 1980 ohne Erfolg. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß der Beklagte eine falsche Bestätigung für das Erstgerät schuldhaft abgegeben habe. Dem hält die Revision vergebens entgegen, daß ein objektiver Sorgfaltsverstoß des Beklagten feststehe und er sich deshalb entlasten müsse (§ 282 BGB). Weder dem Vortrag der Klägerin noch den Beiakten ist zu entnehmen, daß zu dem maßgebenden Zeitpunkt für den Beklagten erkennbare Mängel bestanden. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen es die der zweiten, endgültigen Übernahmebestätigung vorhergegangenen Beanstandungen auch nicht, von dem Beklagten vor Abgabe der erneuten Bestätigung eine eingehende Untersuchung zu fordern und ihn nur im Falle selbst für einen Sachverständigen nicht erkennbarer Mängel zu entlasten. Bei der Abgabe der Bestätigung hatte der Beklagte die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt eines Leasingnehmers zu wahren (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), die auch nach einer zweimonatigen Betriebszeit immer noch diejenige eines Laien war. Da für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt das Vorliegen von Mängeln, die auch der Beklagte hätte erkennen müssen, nicht dargetan ist, stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Übernahmebestätigung nicht zu.