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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1954, Az.: V ZR 48/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1954
Aktenzeichen
V ZR 48/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.11.1953

Prozessführer

des Spediteurs Rudolf Sch. d. Ä., Bo., H. Straße ...,

Prozessgegner

die Aktiengesellschaft Spinnerei und Weberei O. in O., vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Ing. Wilhelm B. in O. und Hans D. in L.,

Amtlicher Leitsatz

Die Ermächtigung, ein Bergwerk zu verpachten, kann dem Grubenvorstand oder Repräsentant einer Gewerkschaft ohne förmliche Statutenänderung durch Beschluß der Gewerkenversammlung nur für einen konkreten Pachtvertrag erteilt werden. Dies gilt auch für Gewerkschaften alten Rechts.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. November 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Berggrundbuch von Do. ist die Gewerkschaft alten Rechts "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" eingetragen. Nachdem im Jahre 1938 eine beschlußunfähige Gewerkenversammlung stattgefunden hatte, berief das Bergamt Do. am 25. Januar 1950 eine Gewerkenversammlung zur Wahl eines Repräsentanten oder eines Grubenvorstandes auf den 18. März 1950 ein. In dieser Versammlung vertrat der Beklagte 26 2/3 Kuxe. Weitere Kuxe (12, 4/5, 1/6 und 3 1/2) wurden von Georg Bu. aus Do. und Wirtschaftsprüfer E. aus M. i.W. vertreten, während zwei andere Personen zur Vertretung weiterer Kuxe mangels Nachweises ihrer Erbberechtigung zur Abstimmung nicht zugelassen wurden. Außerdem lagen 58 Rückbriefe von Einladungen vor, die den betreffenden Gewerken mangels Ermittlung nicht zugestellt werden konnten.

2

Diese Versammlung wählte zu Protokoll des Notars K. in Bo. mit den Stimmen aller Stimmberechtigten den Beklagten zum Repräsentanten der Gewerkschaft mit der Maßgabe, daß dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte. Diese Wahl erfolgte unter dem selben Stimmenverhältnis mit der weiteren Maßgabe, daß aus den bisher vom Beklagten privat gemachten Aufwendungen im Betrage von schätzungsweise 40.000 DM eine Erstattungspflicht der Gewerken jetzt und in Zukunft nicht bestehe. Ferner wurde einstimmig beschlossen, daß die Gewerkschaft den Abbau der Kohle bis auf weiteres nicht in eigener Regie, sondern nur durch Dritte vornehmen solle.

3

Auf Grund dieses Beschlusses schloß der Beklagte am 3. April 1950 als Repräsentant der Gewerkschaft mit sich selbst im eigenen Namen einen Pachtvertrag über das Grubenfeld der Gewerkschaft zunächst befristet bis 31. März 1952, jedoch mit selbsttätiger Verlängerung bei Unterlassen einer Kündigung.

4

Am 19. Mai 1951 schloß der Beklagte mit Joachim En. in Wa. einen weiteren Abbauvertrag über mehrere Felder der Gewerkschaft. Er bezeichnete sich in dem Vertrag als "Repräsentant der Gewerkschaft ... nachstehend Verpächter" und sprach in Nr. 1 aus, daß "der Verpächter dem Pächter von seinem Bergwerkseigentum im einzelnen näher bezeichnete Felder gegen Entgelt zum Abbau überlasse". Nr. 10 Dieses Vertrages lautet:

Der Repräsentant, Herr Sch., überläßt dem Pächter die bereits von ihm geschaffenen Anlagen in dem Schacht, die sein uneingeschränktes Eigentum sind, wie Schienen, 2 Loren, Rohre, einen Dieselhaspel mit Seil, Verladeeinrichtung und Schachtanlagen zum Gesamtpreis von 10.000,-. Des Weiteren erhält Herr Sch. für die Überlassung der Anlagen von dem Kohlenabnehmer, der Spinnerei und Weberei O. in O./Ba., einen Betrag von 20.000,- DM der innerhalb des ersten Jahres zurückbezahlt wird, falls es sich herausstellen sollte, daß das Feld nicht abbauwürdig ist und eingestellt werden muß. Nach Ablauf der Jahresfrist erlischt jeglicher Anspruch auf Rückzahlung.

5

Am selben Tage schlossen En. und der Beklagte - in diesem als "Verpächter" bezeichnet - einen Zusatzvertrag über die Zahlung eines zusätzlichen "Pachtzinses" je Tonne Kohle an den Beklagten.

6

Ihrem Briefe vom 15. Mai 1951 gemäß überwies die Klägerin En. 30.000 DM, die er an den Beklagten weiterleitete.

7

In einer späteren Gewerkenversammlung vom 3. Oktober 1951 stellte der Beklagte sein Amt als Repräsentant zur Verfügung, worauf ein dreigliedriger Grubenvorstand gewählt wurde. Die Gewerkschaft erhob alsdann Klage auf Herausgabe des Bergwerks an sie und auf Rechnungslegung über den Betrieb, gegen den Beklagten, der seine Verpflichtung unter Bestreiten seiner Kostenpflicht anerkannte und vom 9. April 1952 seinem Anerkenntnis gemäß sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde.

8

Kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres stellte Engehausen den Abbau mit der Begründung ein, das Feld habe sich als abbauunwürdig erwiesen.

9

Die Klägerin hält den Vertrag vom 19. Mai 1951 aus bergrechtlichen Gründen für nichtig und meint, der Beklagte habe der Wahrheit zuwider dem Pächter En. erklärt, zum Abschluß des Vertrages für die Gewerkschaft berechtigt zu sein, und sie habe im Vertrauen auf seine Gültigkeit Zahlung geleistet. Sie hält deshalb den Beklagten sowohl wegen ungerechtfertigter Bereicherung wie wegen unerlaubter Handlung hinsichtlich der gemäß Nr. 10 des Vertrages vom 19. Mai 1951 an ihn gezahlten 20.000 DM für ersatzpflichtig. Demgemäß hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 20.000 DM nebst 9 v.H. Zinsen seit 15. April 1952 zu zahlen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien und dementsprechend eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zwischen ihnen wegen Ausfalls des Vertrags sowie eine unerlaubte Handlungsweise des Beklagten gegenüber der Klägerin verneint.

11

Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt. Sie hat sich außer auf die bisherigen Klaggründe noch auf eine Abtretung der Ansprüche gestützt, die En. auf Grund der Nichtigkeit des Vertrages und der Zahlung an den Beklagten aus welchem Rechtsgrunde auch immer zuständen. Außerdem hat sie sich auf Nr. 10 des Vertrages und die Abbau-Unwürdigkeit des Feldes berufen.

12

Der Beklagte hat dem Vorwurf einer unerlaubten Handlung widersprochen und den Standpunkt vertreten, den Vertrag vom 19. Mai 1951 habe er nicht für die Gewerkschaft, sondern im eigenen Namen als Unterpachtvertrag abgeschlossen, so daß er zweifelsfrei wirksam sei. Er hat weiter bestritten, daß das verpachtete Feld nicht abbauwürdig gewesen sei, und geltend gemacht, En. habe Raubbau getrieben und aus anderen als von ihm vorgebrachten Gründen den Abbau eingestellt. Er hat sich noch darauf berufen, die erhaltenen 20.000 DM nicht mehr zu besitzen, weil er sie in einer von ihm selbst betriebenen Schachtanlage investiert habe, in der er aber später infolge eines Wassereinbruchs Verluste gehabt habe.

13

Das Oberlandesgericht hat der Klage - hinsichtlich der Zinsen jedoch nur in Höhe von 5 v.H. - stattgegeben.

14

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um ihre Zurückweisung bittet.

Entscheidungsgründe:

15

I.

1.

Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, zwischen den Parteien hätten hinsichtlich der von der Klägerin zur Verfügung gestellten 20.000 DM keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Es betrachtet En. als Darlehensnehmer der Klägerin, der seinerseits den Betrag im eigenen Namen dem Beklagten weiter überlassen habe. Es vertritt daher die Auffassung, bei Unwirksamkeit des Vertrags vom 19. Mai 1951 sei nicht die Klägerin, sondern Engehausen unmittelbar entreichert.

16

2.

Unter Zulassen der nachträglichen Änderung des Klaggrundes als sachdienlich hält das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der 20.000 DM aus abgetretenen Rechten En. für begründet.

17

Das Berufungsgericht legt den Abbauvertrag vom 19. Mai 1951 dahin aus, daß Vertragspartner des pachtrechtlichen Teiles die Gewerkschaft "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" und nicht der Beklagte persönlich sein sollte. In Gegensatz stellt es dazu die kaufrechtlichen Bestimmungen der Nr. 10 des Vertrages, deren Vertragspartei der Beklagte persönlich sei. Auf diese bezieht es auch den Zusatzvertrag vom selben Tage. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß der Beklagte das Feld der Gewerkschaft an sich selbst verpachtet hatte. Es meint aber, der Beklagte habe sich ja als befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB angesehen und deshalb auch annehmen können, seinen eigenen Vertrag beenden zu können. Als maßgebend sieht es den schriftlich niedergelegten Parteiwillen an, nach dem der Beklagte den Vertrag eindeutig in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Gewerkschaft abgeschlossen habe. Es verweist ferner auf die Fassung von Nr. 1 des Vertrages, nach welcher der Verpächter - nach den Eingangsworten also die Gewerkschaft - dem Pächter von "seinem Bergwerkseigentum" ein näher bezeichnetes Längenfeld zum Abbau überlasse, sowie auf die Tatsache, daß Bergwerkseigentümer die Gewerkschaft sei und der Beklagte nur Inhaber eines Teils der Kuxe sei. Die Bestimmung der Nr. 11 des Vertrages hinsichtlich des Ablebens einer Vertragspartei bringt es zwanglos mit dem kaufrechtlichen, den Beklagten betreffenden Teil des Vertrages in Verbindung.

18

Diesen namens der Gewerkschaft geschlossenen Vertrag sieht das Berufungsgericht zunächst wegen seiner pachtrechtlichen Bestimmungen gemäß § § 120 Nr. 1, 114 Abs. 1, 94 Abs. 2 PreußAllgBergG, sodann auch wegen der übrigen, vom Bestand des ganzen Vertrages abhängigen Bestimmungen gemäß § 139 BGB als nichtig an. Es läßt dahingestellt, ob die Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 ordnungsgemäß, d.h. vor allem unter genauer Bekanntgabe der zu beschließenden Punkte einberufen gewesen sei und ob bei Verneinung dieser Frage die gefaßten Beschlüsse nichtig oder nur anfechtbar seien. Es vermißt jedenfalls einen besonderen Auftrag der Gewerkenversammlung an den Beklagten, einen Pachtvertrag abzuschließen (§ § 120 Nr. 1, 114 Abs. 1 PreußAllgBergG). Es erwägt auch, ob ein solcher aus dem Sinnzusammenhang der Wahl des Beklagten zum Repräsentanten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entnommen werden könne. Dies verneint es aber, da eine solche, von der Regel des § 120 Nr. 1 PreußAllgBergG abweichende allgemeine Ermächtigung eines statutarischen Beschlusses nach § § 124 Abs. 1, 94 Abs. 2 a.a.O. bedurft hätte, der schon, bei dem Fehlen der Bestätigung seitens des Oberbergamts nicht vorliege.

19

Das Berufungsgericht sieht somit einen rechtswirksamen Pachtvertrag zwischen der Gewerkschaft und Engehausen nicht als zustande gekommen an. Für die Anwendung des § 139 BGB sieht es keinen Hinderungsgrund darin, daß an der nicht pachtrechtlichen Bestimmung der Nr. 10 des Vertrages ein anderer Vertragspartner, der Beklagte persönlich, beteiligt sei. Als entscheidend sieht es vielmehr nur an, ob diese Bestimmung auch ohne den pachtrechtlichen Teil des Gesamtvertrages getroffen worden wäre, und verneint dies. Es versagt dem Beklagten auch eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB, weil er nach seiner eigenen Erklärung das Geld zur Aufrechterhaltung seines eigenen Betriebes verbraucht und damit notwendige eigene Aufwendungen erspart habe. Spätere Verluste in seinem Betriebe hält es für den einmal entstandenen Bereicherungsanspruch für unerhebliche.

20

II.

1.

Die Auslegung des Vertrages vom 19. Mai 1951 durch das Berufungsgericht als eines Individualvertrags ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend und von ihm nur beschränkt nachprüfbar. Soweit diese Nachprüfung zulässig ist, läßt die Auffassung des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rüge.

21

2.

a)

Die Revision rügt aber unter Berufung auf § 133 BGB, das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung des Beschlusses der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 hinsichtlich des § 120 Nr. 1 PreußAllgBergG. Nicht um eine allgemeine Abänderung des Statutes durch Ausschaltung dieser Vorschrift habe es sich gehandelt, sondern um die Erteilung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Vorschrift. Eine solche Beschlußfassung brauche sich nicht mit den Einzelheiten eines konkreten Pachtvertrages zu befassen, sondern könne sich auf die allgemeine Ermächtigung beschränken. Jedenfalls habe dies für den ersten Vertragsabschluß nach Beschlußfassung zu gelten, wobei dahingestellt bleiben könne, wie ein laufender Abschluß solcher Verträge seitens des Repräsentanten zu beurteilen sei.

22

Allerdings berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß es sich hier um eine Gewerkschaft alten Rechts handelt Für diese schaltet § 227 PreußAllgBergG den § 94 des Gesetzes gerade aus. Welche Probleme sich dadurch hinsichtlich der in ihrer Anwendbarkeit für Gewerkschaften alten Rechts nicht beschrankten § § 120, 124 des Gesetzes ergeben, ist z.B. bei Brassert, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 2. Aufl., § 124 Anm. 2 und Klostermann-Thielmann, dgl. 6. Aufl., § 124 Anm. 6 ausgeführt, die beide der Gewerkschaft alten Rechts die Befugnis versagen, die Bestimmungen des § 120 PreußAllgBergG für ihren Bereich zu ändern (a.M. z.B. Achenbach in ZeitschrfBergrecht 7, 176; Preuß Obertribunal in Zeitschrift für Bergrecht 19, 249). Doch bedarf es hier keiner Entscheidung dieser Frage. Denn aus nachstehenden Erwägungen ist dem Berufungsgericht beizutreten. Mit der Revision kann zwar davon ausgegangen werden, ein besonderer Auftrag der Gewerkenversammlung, das Bergwerk zu verpachten, stelle keine Abänderung des § 120 PreußAllgBergG, sondern gerade seine Anwendung dar. Wenn diese Gesetzesvorschrift die Vertretungsrecht des Repräsentanten und des Grubenvorstands (§ 119) für bestimmte Gegenstände einschränkt, so fordert sie andererseits eben eine besondere Beauftragung der Vertretungsorgane, läßt diese aber auch als genügend erscheinen. Ein solcher Auftrag ist als besondere Ermächtigung anzusehen (vgl. § 119 Abs. 2) und bedeutet die Ausübung einer der Gewerkenversammlung vom Gesetz eingeräumten Befugnis, nicht aber die allgemeine Aufhebung einer dispositiven Gesetzesvorschrift durch einen die Verfassung der Gewerkschaft berührenden Beschluß. Einen solchen konkreten Auftrag zum Abschluß eines bestimmten Pachtvertrages vermißt aber das Berufungsgericht mit Recht. Der in den Akten 9. HO 156/51 LG Bochum, die laut Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind, abschriftlich wiedergegebene Beschluß zu diesem Beratungsgegenstand enthält seinem Wortlaut nach nicht mehr als eine programmatische Erklärung über die weitere Gestaltung des Abbaubetriebs, aber keinerlei Ermächtigung für den Beklagten, einen Pachtvertrag abzuschließen. Wollte man gleichwohl darin eine solche nach dem Sinn der Beschlußfassung erblicken, dann würde es sich allenfalls um einen generellen Auftrag an den Beklagten ohne Bezugnahme auf einen konkreten Pachtvertrag handeln. Dasselbe würde gelten, wenn man der Unterstellung des Berufungsgerichts folgt, in der Befreiung des Beklagten als soeben gewählten Repräsentanten von den Beschränkungen des § 181 BGB könnte in Verbindung mit dem Beschluß, den Abbau durch Dritte vornehmen zu lassen, eine allgemeine Ermächtigung in dem von der Revision behaupteten Sinne liegen. In beiden Fällen würde der Ermächtigung des Beklagten aus bergrechtlichen Gründen die Wirksamkeit fehlen, § 120 PreußAllgBergG schränkt die allgemeine Regelung des § 119 über die Vertretungsmacht des Repräsentanten und des Grubenvorstands der Gewerkschaft ein. Nach herrschender Auffassung kann ein Beschluß nach dieser Vorschrift die Ermächtigung nur zu einer konkreten Rechtshandlung - hier nach § 114 Abs. 1 - erteilen, während eine allgemein gehaltene Ermächtigung auch dann, wenn sie nur auf Vornahme einer einzelnen, vom Repräsentanten oder Grubenvorstand näher zu bestimmenden Rechtshandlung zielt, dem § 124 Abs. 1 unterliegt und somit einer förmlichen Statutänderung bedarf (Klostermann-Thielmann, a.a.O., § 124 Anm. 1; Brassert, a.a.O. § 124 Anm. 1 i.V. mit § 94 Anm. 10 und insbesondere 13, 2. Absatz; Westhoff-Bennhold, Das Preußische Gewerkschaftsrecht, 2. Aufl., § 120 Anm. 4, § 124 Anm. 1; Boldt. Das allgemeine Berggesetz, 1948, § 124 Anm. 1; Motive in Zeitschrift für Bergrecht 6, 55 ff [158/160]; a.M. wohl z.B. Isay, dgl., 1. Aufl., § 124 Anm. a). Der herrschenden Auffassung ist beizutreten. Es handelt sich hier nicht um die Frage, ob ein Beschluß der Gewerken nichtig oder nur anfechtbar ist, sondern um die Frage der Vertretungsmacht des Repräsentanten oder Grubenvorstands. Auch im Falle eines besonderen Auftrags nach § 120 PreußAllgBergG handeln die genannten Personen nicht etwa als Bevollmächtigte der Gewerkschaft (so z.B. Brassert a.a.O. § 120 Anm. 1; Klostermann-Thielmann a.a.O., § 119 Anm. 2; Westhoff-Bennhold a.a.O., § 120 Anm. 3), sondern als ihre gesetzlichen Vertreter (RGZ 120, 59 [61/62]; Isay, a.a.O. § 119 Anm. 2; Boldt a.a.O., § 119 Anm. 2). Ein Verstoß gegen § 124 PreußAllgBergG beeinträchtigt also die Vertretungsbefugnis, ohne daß es auf die Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses überhaupt ankommt. Es handelt sich also um eine Frage nicht nur des Innenverhältnisses, wie die Revision meint, sondern durchaus des Außenverhältnisses. Die vorstehenden Ausführungen gelten zunächst für die Gewerkschaften neuen Rechts. Für die Gewerkschaften alten Rechts kann die Lage jedenfalls nicht günstiger beurteilt werden. Folgt man der oben angeführten Ansicht, diese Gewerkschaften seien überhaupt nicht befugt, von § 120 PreußAllgBergG abweichende Bestimmungen zu treffen, dann ergibt sich ohne weiteres die Unwirksamkeit des Vertrages vom 19. Mai 1951. Teilt man aber diese Auffassung nicht, dann bliebe auch die Gewerkschaft alten Rechtes auf die Befugnis beschränkt, ihren Repräsentanten oder Grubenvorstand zur Vornahme eines konkreten Geschäfts nach § 120 des Gesetzes zu ermächtigen.

23

b)

Der Revision ist nun allerdings zuzustimmen, daß die vorstehend gekennzeichnete Unwirksamkeit des Vertrags vom 19. Mai 1951 zunächst nicht endgültig, sondern nur schwebend unwirksam war. Die Gewerkschaft "Vereinigte Schwarze Pferd und Unbewußt" konnte ihn nachträglich genehmigen und damit voll wirksam gestalten (vgl. KG in Zeitschrift für Bergrecht 74, 212; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz, § 120 Anm. 1; Isay a.a.O. § 119 Anm. 8). Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, daß dieser Schwebezustand noch andauere. Sie meint, aus dem Vorgehen der Gewerkschaft gegen die vom Beklagten an sich selbst vorgenommene Verpachtung des Grubenfeldes könne nichts für den vorliegenden Fall entnommen werden. Denn daß die Gewerkschaft jenen Vertrag nicht anerkannt und der Beklagte selbst seine Unwirksamkeit eingeräumt habe, berühre den mit Engehausen geschlossenen Vertrag nicht. Das trifft an sich zu, und ebenso ist es richtig, daß die pachtrechtlichen Beziehungen laut Vertrag vom 19. Mai 1951 nach der Feststellung des Berufungsgerichts zwischen der Gewerkschaft und En. unabhängig von der Verpachtung des Bergwerks an den Beklagten selbst bestehen. Dem Vortrag der Gewerkschaft im Rechtsstreit 9. HO 156/51 LG Bochum ist aber zu entnehmen, daß sie auch mit dem streitigen Vertrag nicht einverstanden ist. Denn sie wendet sich dabei ganz allgemein - auch unter Hinweis auf den weiteren Pachtvertrag - gegen die Ausbeutung ihres Grubenfeldes durch andere Personen. Ihr Verhalten ist daher einer Verweigerung der Zustimmung gleichzustellen.

24

c)

Geht das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum von der Nichtigkeit des Pachtvertrages zwischen der Gewerkschaft und En. vom 19. Mai 1951 aus, so ist auch die weitere Rüge der Revision unbegründet, dieser Mangel berühre nicht die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu En. die im selben Vertrag begründet seien. Die Überlassung der Bergwerksanlagen durch den Beklagten an En. war ohne wirtschaftlichen Sinn, wenn En. nicht auch das Recht erwarb, das Feld abzubauen, in dessen Bereich diese Anlagen sich befanden. Es ist daher offensichtlich, daß der Regelfall des § 139 BGB gegeben ist. Im übrigen hätte es auch dem Beklagten obgelegen, einen Ausnahmetatbestand darzulegen.

25

3.

Dem Beschluß der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 haftet - was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt - noch der weitere Mangel an, daß eine Verpachtung des Bergwerks beschlossen worden ist, ohne daß dieser Beratungsgegenstand in der Einladung zur Versammlung angegeben worden war. Diese Feststellung ergibt sich ohne weiteres aus der in den Akten 9. HO 156/51 LG Bochum verwahrten Abschrift der Einladung des Bergamts Do. vom 25. Januar 1950. Sie kann auch in diesem Rechtszuge getroffen werden, weil diese Akten nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Da in der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950, wie gleichfalls aus diesen Akten hervorgeht, nicht alle Gewerken anwesend bzw. vertreten waren, ist der Beschluß auch schon gemäß § 112 PreußAllgBergG fehlerhaft zustande gekommen. Die Revision geht aus diesem Grunde ferner selbst davon aus, daß dem Beschluß noch ein weiterer Mangel anhafte, weil er nicht mit der Mehrheit des § 114 PreußAllgBergG zustande gekommen sei.

26

Die Revision will indessen für die Geltendmachung der Unwirksamkeit die aktienrechtlichen Grundsätze über die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen angewendet wissen. Nach ihrer Auffassung führt selbst das Nichtbeachten der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung nur dazu, daß der Beschluß anfechtbar und nicht nichtig sei. Da der Beschluß aber nicht angefochten sei, sei er rechtswirksam geworden und könne die Klägerin in abgetretenen Rechten En. die Klagforderung nicht auf die Begründung stützen, der Vertrag sei nicht zustande gekommen.

27

Die Auffassung der Revision trifft allerdings für das Gebiet der Kapitalgesellschaften des Handelsrechts, zu. Im Hinblick auf die erschöpfende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 195 AktG folgt das Schrifttum der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die schon vor Erlaß des Aktiengesetzes in Mängeln der vorstehenden Art bloße Anfechtungsgründe erblickt hat (RGZ 75, 239; 142, 123 [128]) und hält es Beschlüsse der Hauptversammlung, die z.B. ohne vorherige Ankündigung des Beratungsgegenstandes oder nicht mit der im Einzelfalle nötigen besonderen Mehrheit gefaßt werden - die Feststellung der Beschlußfassung durch den Versammlungsvorsitzenden vorausgesetzt - nur für anfechtbar (BaumbachHueck § 108 Anm. 3, § 195 Anm. 3 D; Gadow-Schmidt, § 108 Anm. 6, § 195 Anm. 21; Godin-Wilhelmi, 2. Aufl., § 108 Anm. II, 4, abweichend jedoch für Beschlüsse unter Verletzung des Mehrheitsverhältnisses § 195 Anm. 10; Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften S 80, 85/89, Schlegelberger-Quassowski, 3. Aufl., § 108 Anm. 7, § 195 Anm. 7 a.F.; Teichmann-Köhler § 108 Anm. 2 a.E., § 195 Anm. 3 b). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für das Genossenschaftsrecht gilt Entsprechendes (RGZ 60, 409; 89, 367 [378 ff]; 111, 227 [230]; Baumbach-Hueck, GmbHG, 6. Aufl., Anhang nach § 47 Anm. 3 A, § 51 Anm. 5; Parisius-Krüger, GmbHG, 6. Aufl., § 51 Anm. 3; Scholz, GmbHG, 3. Aufl., § 45 Anm. 15, § 51 Anm. 9; Vogel, GmbHG, § 47 Anm. 4 vorletzter Absatz, § 51 Anm. 5; Krakenberger, GenG, § 46 Anm. 5, § 51 Anm. 1 A b, S 338; Meyer-Meulenbergh, GenG, 7. Aufl., § 46 Anm. 3, § 51 Anm. 2; Parisius-Krüger, GenG, 12. Aufl., § 51 Anm. 6; a.M. Staub-Hachenburg, GmbHG, noch 5. Aufl., § 51 Anm. 8 im Gegensatz zu Staub-Pinner, 9. Aufl., § 256 Anm. 5 - zuletzt 14. Aufl., § 256 Anm. 5 und 9 -, wo die von Staub früher zu § 256 HGB vertretene Ansicht [6/7. und 8. Aufl. § 256 Anm. 5] fallen gelassen ist). Wegen der Stellungnahme des Bundesgerichtshofes im allgemeinen und zur Abgrenzung der Nichtigkeit gefaßter Beschlüsse ist auf BGHZ 11, 231 [235 ff] zu verweisen. Hinsichtlich des hier besonders in Betracht kommenden Unterlassens der Bekanntgabe des Beratungsgegenstands findet die angeführte Auffassung in den "Soll" vorschriften von § 256 HGB alter Fassung, § 108 AktG, § 51 GmbHG, § 46 Abs. 2 GenG mit ihre Stütze.

28

Dem preußischen Bergrecht ist eine solche "Soll" vorschrift fremd, § 112 Abs. 1 PreußAllgBergG erfordert zur Gültigkeit eines Beschlusses der Gewerkenversammlung, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes eingeladen sind. Auf Grund dieser Gesetzesfassung hat sich die nahezu einhellige Auffassung gebildet, Beschlüsse der Gewerkenversammlung seien dann schlechthin unwirksam, wenn sie unter Verletzung dieser Vorschrift oder sonst unter einem Mangel der Berufung der Versammlung zustandegekommen sind (Arndt a.a.O., § 112 Anm. 8 a.E.; Brassert a.a.O., § 112 Anm. 1, § 115 Anm. 4; Ebel, a.a.O., § 112 Anm. 2 a.E.; Kestermann-Thielmann, a.a.O., § 112 Anm. 3 vorletzter Absatz; Schlüter-Hense, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 3. Aufl., § § 111-113 Anm. II 2; Westhoff-Bennhold, a.a.O., § 112 Bem. III S 154; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands, 1917, Kap 53 S 252; RG in Zeitschrift für Bergrecht 27, 531; Rekursbescheid des Preuß. Handelsministeriums in Zeitschrift für Bergrecht 16, 525; OLG Hamm in Zeitschrift für Bergrecht 42, 115, wenn auch diese Entscheidung auf eine "Anfechtungsklage" ergangen ist). Dieser Ansicht ist insbesondere Isay (a.a.O. § 111 Anm. 25) entgegengetreten, dem sich auch Boldt lediglich unter Berufung auf RGZ 75, 319 (= Zeitschrift für Bergrecht 53, 102) angeschlossen hat. Jsay will im wesentlichen für alle Mängel des Zustandekommens eines Beschlusses der Gewerkenversammlung ("Mängel des Tatbestands" im Gegensatz zur "Ungehörigkeit des Inhalts" vgl. a.a.O. Anm. 24), von besonderen Ausnahmen abgesehen, denen auch er absolute Nichtigkeit beimißt, im Anschluß an die obige Beurteilung bei Kapitalgesellschaften des Handelsrechts nur eine Unwirksamkeit im Sinne der Anfechtbarkeit annehmen. Der vorliegende Fall erfordert indessen keine Prüfung seiner Gründe und keine Entscheidung, ob sein Gedankengang Veranlassung gibt, die bisherige allgemeine Beurteilung für das Gebiet des Bergrechts, das in manchen Fragen seine eigenen Wege geht, aufzugeben. Denn schon der unter Nr. 1 dargelegte Grund führt zur Nichtigkeit der Verträge vom 19. Mai 1951, wie a.a.O. ausgeführt.

29

4.

Bei dieser Sachlage braucht die Frage nicht noch erörtert zu werden, ob die Beschlüsse der Gewerkenversammlung vom 18. März 1950 auch deswegen mit einem Mangel behaftet sind und welche Rechtsfolgen sich ergeben, weil für eine erhebliche Anzahl von Gewerken, deren Person seit geraumer Zeit unbekannt war, Einladungen an die zuletzt bekannte Person abgesandt worden sind, und ob in diesem Falle der vierzehntägige Aushang am Amtslokale des Revierbeamten gemäß § 112 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 PreußAllgBergG eine ordnungsgemäße Einladung darstellte.

30

5.

Die Revision streitet Engehausen das Recht, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 19. Mai 1951 zu berufen, auch deshalb ab, weil er bis kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres im ungestörten Besitz des Pachtgegenstandes gewesen sei. Damit kann sie nicht durchdringen, weil der Beklagte sich damit auf ein Recht eines Dritten, d.h. der Gewerkschaft, beruft. RGZ 153, 59, worauf sich die Revision stützt, betrifft die Beziehungen der dortigen Pachtparteien selbst. Es ist hier Sache der Gewerkschaft, zu entscheiden, welche Folgerungen sie aus der Nutzung ihres Bergwerks durch En. zufolge der Unwirksamkeit des Abbauvertrags herleiten will. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß sie den tatsächlichen Zustand nachträglich gebilligt und Ansprüche gegen Engehausen aufgegeben hat. Ihm ist jedenfalls eine auf § 242 BGB gestützte Einrede der Arglist zu versagen.

31

6.

Auf die Frage, ob sich En. in einer ebenfalls gegen § 242 BGB verstoßenden Weise vom Pachtvertrag kurz vor Ablauf des ersten Pachtjahres losgesagt hat, weil er Raubbau getrieben habe und die mangelnde Abbauwürdigkeit des Feldes nur vorschütze, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

32

7.

Die Revision will mit ihrer Rüge in der Revisionsverhandlung die Beurteilung des Sachverhalts nach § 812 BGB nachgeprüft haben. Sie wendet sich dabei zugleich gegen die Auffassung, sie erhebe damit in unzulässiger Weise eine bisher unterlassene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO, macht vielmehr geltend, das Berufungsgericht verkenne die Grundsätze des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung. Sie meint, nach der "Saldo" theorie stehe Engehausen nicht schlechthin ein Anspruch auf Zahlung der an den Beklagten geleisteten Beträge zu, vielmehr müsse die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin eine schlüssige Abrechnung aufstellen, die auch die ihm gemäß dem kaufrechtlichen Teile des Vertrages vom 19. Mai 1951 zugeflossenen Gegenleistungen umfassen müsse. Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden. Nach der angeführten Theorie führen zwar etwaige Gegenleistungen des zu Unrecht Bereicherten nicht zu selbständigen Gegenforderungen, sondern stellen bloße Abzugsposten der Rechnung dar (RGZ 139, 208 [213]; 140, 156 [161]; 163, 348 [360]; BGHZ 1, 75 [81]; BGB RGRK, 10. Aufl. Vorbem 5 d vor § 812, § 818 Anm. 7, 1). Diese Beurteilung enthebt aber die wegen Empfang einer Geldsumme aus § 812 BGB in Anspruch genommene Partei nicht der Verpflichtung, ihre Gegenleistungen dem Grund und der Höhe nach darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, um die Berechtigung der Abzugsposten darzutun. Ob im Einzelfalle diese Verpflichtung dann entfällt, wenn sich die Minderung der Bereicherung aus dem Vortrag der Klagpartei oder dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt wie beim Tatbestand von BGHZ 1, 75 von selbst ergibt, kann hier dahingestellt bleiben. Ebenso braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, wie die Darlegungspflicht des Ansprucherhebenden zu beurteilen ist, wenn sich gleichartige Leistungen, insbesondere Geldleistungen beider Teile gegenüberstehen (vgl. RGZ 139, 208 [213]; 140, 156 [161]; BGB RGRK, 10. Aufl., § 818 Anm. 7, 1). Denn die Revision kann sich nicht allein darauf stützen, aus dem Vertrage vom 19. Mai 1951 folge die Gegenleistung des Beklagten ohne weiteres. Ist dieser Vertrag nichtig, dann ist auch die Vereinbarung unwirksam, welche die Überlassung der Bergwerksanlagen an En. betraf. Der Beklagte hat somit die Anlagen En. ohne Rechtsgrund überlassen, mithin eine Gegenleistung erbracht, die En. Zahlung nicht gleichartig ist. Bei dieser Sachlage jedenfalls wäre es Sache des Beklagten gewesen, seine Gegenleistung einredeweise geltend zu machen (vgl. RG in JW 1936, 1950). Er hat aber weder den Wert dieser Nutzung dargelegt noch dargetan, daß er zu anderweiter Ausnutzung der Anlage in der Lage gewesen wäre. Ebensowenig hat er dargelegt, daß En. zur Rückgabe der Anlagen nicht imstande sei, aus welchen Gründen dies zutreffe und welche Ansprüche in Geld ihm daraus erwachsen sein könnten. Von Amts wegen diese Umstände zu erörtern, hatte das Berufungsgericht um so weniger Veranlassung, als die Klage nur einen Teilbetrag von 20.000 DM des vom Beklagten empfangenen Gesamtbetrags von 30.000 DM und der ihm zugeflossenen laufenden Abgaben gemäß Zusatzvertrag vom 19. Mai 1951 betraf. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren auch behauptet, der Wert dieser Anlagen habe nur 7.500 DM betragen, ohne daß der Beklagte eine schlüssige Gegenaufstellung seiner Leistungen gegeben hätte. Erst recht fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des Beklagten über den Umfang seiner Aufschließungsarbeiten, die nach seiner Berufungsbeantwortung durch die Zahlung des eingeklagten Betrages abgegolten sein sollten.

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8.

Unbegründet ist auch die Rüge gegen die Beurteilung des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung durch das Berufungsgericht. Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin brauchte daher nicht vorzutragen, daß der Beklagte die Aufwendungen in seinem eigenen Betrieb in jedem Falle gemacht hätte. Ein Sonderfall, in dem sich der Wegfall der Bereicherung aus der Natur der empfangenen Leistung bzw. dem ganzen Sachverhalt von selbst ergibt (vgl. RGZ 83, 159 und 161; BGB RGRK, 10. Aufl., § 818 Anm. 9), liegt hier nicht vor. Auch eine Verfahrensrüge nach § § 286, 128 ZPO ist nicht begründet.

34

III.

Da dem Rechtsmittel des Beklagten somit der Erfolg zu versagen ist, treffen ihn nach § 97 ZPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Dr. Tasche Dr. v. Normann Dr. Oechßler Dr. Großmann Dr. Spieler