Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1988, Az.: V ZR 27/87
Ungerechtfertigte Bereicherung; Saldierung; Unwirksame Geschäfte; Bereicherungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1988
- Aktenzeichen
- V ZR 27/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kohler, NJW 89, 1849
- NJW 1988, 3011 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1989, 1894-1895 (Urteilsbesprechung von PD Dr. Jürgen Kohler)
Amtlicher Leitsatz
Stehen sich bei einem unwirksamen Geschäft Leistung und Gegenleistung gegenüber, sind diese grundsätzlich zu saldieren. Der Bereicherungsanspruch geht nur auf Herausgabe oder Wertersatz des Überschusses der Aktiv- über der Passivposten. Bei ungleichartigen Leistungen hat der Bereicherungsgläubiger von sich aus die Rückgewähr der ungleichartigen Leistung Zug um Zug gegen Zahlung anzubieten.