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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1988, Az.: V ZR 27/87

Ungerechtfertigte Bereicherung; Saldierung; Unwirksame Geschäfte; Bereicherungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1988
Aktenzeichen
V ZR 27/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Kohler, NJW 89, 1849
  • NJW 1988, 3011 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1989, 1894-1895 (Urteilsbesprechung von PD Dr. Jürgen Kohler)

Amtlicher Leitsatz

Stehen sich bei einem unwirksamen Geschäft Leistung und Gegenleistung gegenüber, sind diese grundsätzlich zu saldieren. Der Bereicherungsanspruch geht nur auf Herausgabe oder Wertersatz des Überschusses der Aktiv- über der Passivposten. Bei ungleichartigen Leistungen hat der Bereicherungsgläubiger von sich aus die Rückgewähr der ungleichartigen Leistung Zug um Zug gegen Zahlung anzubieten.