Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1958, Az.: BVerwG I C 181.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 181.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.07.1957 - AZ: VII A 459/55
Rechtsgrundlagen
- Allgem. Verwaltungsrecht
- Baurecht
Fundstellen
- BBauBl 1958, 537
- DVBl 1958, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
- Grundeigentum 1959, 48
- MDR 1958, 615
- MDR 1958, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1315-1316 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr XI, 365
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einwendungen, mit denen geltend gemacht wird, daß nach Eintritt der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das eine auf einer Landschaftsschutzbestimmung beruhende Beseitigungsverfügung bestätigt worden ist, Umstände eingetreten sind, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung rechtswidrig machen, können auch in dem wegen der Vollstreckungsmaßnahme schwebenden Verwaltungsstreitverfahren noch vorgebracht werden.
- 2.
Wird ein Grundstück aus einem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen, so steht das der Vollziehung einer Beseitigungsverfügung entgegen, die auf der alten Landschaftsschutzverordnung beruhte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1957 - VII A 459/55 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin war durch eine Verfügung vom 11. Januar 1952 unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert worden, ein ohne Genehmigung in einem geschützten Landschaftsteil errichtetes Gebäude abzureißen. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil abgewiesen worden. Daraufhin forderte die Behörde durch Verfügung vom 14. Juni 1954 von der Klägerin die Erfüllung der nun rechtskräftig festgestellten Verpflichtung, den Bau zu beseitigen. Zugleich wurde die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes angekündigt und Ersatzvornahme angedroht. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage. Sie ist der Ansicht, daß die Verfügung vom 11. Januar 1952 nicht mehr vollstreckt werden könne. Das Grundstück liege nicht in einem geschützten Landschaftsteil; die maßgebliche Landschaftsschutzverordnung sei ungültig, weil die Eintragung in die Landschaftsschutzkarte fehlerhaft gewesen sei. Überdies sei der Bau nicht ohne Genehmigung errichtet gewesen. Die Klage ist vom Verwaltungsgericht erster Instanz abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin noch vorgetragen, daß die maßgebende Landschaftsschutzverordnung nach Erlaß des rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgehoben und durch eine andere Verordnung ersetzt worden sei. Die Berufung ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1957 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die angefochtene Verfügung enthalte zunächst nur einen Hinweis auf die Ausführung der Verfügung vom 11. Januar 1952. Nur soweit sie die Ersatzvornahme androhe, habe sie gegenüber der ersten Verfügung einen selbständigen Inhalt. Insoweit handele es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, die nach § 55 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes gerechtfertigt sei. Die zu vollstreckende Beseitigungsverfügung sei unanfechtbar geworden. Wegen dieser Unanfechtbarkeit könne die Klägerin mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht mehr gehört werden. Ihr gesamter diesbezüglicher Vortrag sei daher für die Entscheidung unerheblich. Auch die Ansicht der Klägerin, durch die spätere Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung habe die Beseitigungsverfügung nachträglich ihre rechtliche Wirkung verloren, sei irrig. Diese Verordnung sei außer Kraft getreten, nachdem die Beseitigungsverfügung und der sie betreffende Beschwerdebescheid erlassen gewesen seien. Weil die Verordnung nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden sei, sei sie als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung bestehen geblieben. Gemäß § 55 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes habe daher durch die nunmehr angefochtene Verfügung die Beseitigungsverfügung im Wegs der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden dürfen.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beseitigungsverfügung nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit und insbesondere darauf geprüft, ob sie nach Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung noch vollzogen werden dürfe. Dadurch sei Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt und gegen § 23 MRVO 165 verstoßen. Wenn das Berufungsgericht die zu dieser Frage angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, habe es seiner Aufklärungspflicht nicht genügt.
Der Beklagte hat Verwerfung der Revision beantragt. Er meint, daß die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nicht vorlägen. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei nicht zu erwarten. Im übrigen hält er die Ausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend.
Die Revision ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - begründet. Die Klägerin rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der späteren Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Die für das Vorgehen des Berufungsgerichts maßgebende Rechtsansicht, daß die Klägerin mit diesem Vorbringen in dem vorliegenden Verfahren nicht gehört werden könne, weil die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verfügung vom 11. Januar 1952 in diesem Verfahren nicht mehr angegriffen werden könne, ist irrig. An diese Ansicht ist der Senat nicht gebunden, da die hier maßgebende Rechtsfrage dem revisiblen Recht angehört (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 -, DVBl. 1956 S. 52).
Auf die Rechtskraft des die Verfügung vom 11. Januar 1952 bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteils kann die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht gestützt werden. Wie auch immer der sachliche Umfang der Rechtskraft eines im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Urteils zu bestimmen sein mag, jedenfalls ist die Rechtskraft nur auf den Tatbestand bezogen, wie er in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung festgestellt war, und gilt nur für die Rechtslage, wie sie zur Zeit des Urteils gegeben war. Die Einwendungen der Klägerin, die sich auf die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Landschaftsschutzverordnung und auf die mangelnde formelle Illegalität des Baues beziehen, sind daher vom Berufungsgericht mit Recht als in diesem Verfahren unzulässig angesehen worden. Die bezeichnete Rechtskraftwirkung hindert aber die Parteien nicht daran, vorzubringen, daß nach dem genannten Zeitpunkt eine, im Urteil verneinte Rechtsfolge eingetreten oder eine im Urteil bejahte wieder erloschen sei (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1957 - BVerwG I C 194.54 - [BVerwGE 4, 250], ferner Urteile des III. Senatsvom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 - [ZZP Bd. 70 S. 367], vom 28. März 1957 - BVerwG III C 157.56 - [JR 1957 S. 356] undvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - [JR 1957 S. 472 = DVBl. 1958 S. 32]).
Wie das Berufungsgericht annimmt - und an diese Auslegung der Verfügung ist das Revisionsgericht gebunden, da allgemeingültige Auslegungsregeln nicht verletzt sind -, trifft die Verfügung vom 14. Juni 1954 eine Regelung nur insofern, als die Ersatzvornahme zur Durchführung der Verfügung vom 11. Januar 1952 angedroht ist. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen folgt aus der Natur dieser Verfügung als Androhung eines Zwangsmittels zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes, daß in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Androhung dieses Zwangsmittels geht, grundsätzlich keine Einwendungen gegen die zugrunde liegende Verfügung mehr vorgebracht werden können, wenn diese, wie hier, unanfechtbar geworden ist. Denn mit einer solchen Einwendung macht der Kläger nicht geltend, was nach § 23 MRVO 165 allein zulässig ist, daß er durch die Vollziehungsmaßnahmen in seinen Rechten verletzt ist, sondern greift eine Verfügung an, die nicht Gegenstand des Verfahrens und bereits unanfechtbar geworden ist.
Das steht aber dem erwähnten Vorbringen der Klägerin hier nicht entgegen. Die Klägerin macht geltend, daß nach dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung vom 11. Januar 1952 durch rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist, Umstände eingetreten seien, welche die Rechtswirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes derart beträfen, daß dessen Aufrechterhaltung jetzt rechtswidrig sei, und die seine Vollstreckung daher unzulässig machten. Dieses Vorbringen muß verwaltungsgerichtlich nachgeprüft werden können; anderenfalls würde der Klägerin insoweit der Rechtsschutz entgegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verweigert. Man könnte freilich daran denken, dieses Vorbringen auf ein besonderes selbständiges Verwaltungsstreitverfahren zu verweisen. Allein in diesem Fall müßte, um den Betroffenen einen sachgerechten Rechtsschutz zu gewährleisten, auch die Ausführung der Vollziehungsmaßnahme bzw. der Androhung aufgeschoben und der über diese schwebende Prozeß ausgesetzt werden. Daraus folgt, daß es - unbeschadet abweichender anderweitiger gesetzlicher Regelungen - im Interesse der Verfahrensvereinfachung liegt, die bezeichneten Einwendungen in dem über die Vollstreckungsmaßnahme bzw. die Androhung schwebenden Prozeß selbst zuzulassen (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. S. 262, Anm. zu § 84, Anhang Ziff. 3 "zu a-c"; Haueisen in NJW 1956 S. 1457 [1460]; Neumann in DVBl. 1957 S. 304 [306]; OVG Hamburg vom 21. Mai 1955, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Bd. 1 S. 315 ff.; Analogie zu § 767 ZPO).
Was nun die sachliche Berechtigung des Einwandes der Klägerin betrifft, so kann auf die vom erkennenden Senat in seinemUrteil vom 14. November 1957 - BVerwG I C 168.56 - (BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56]) für die sogenannte materielle Illegalität entwickelten Grundsätze verwiesen werden, die hier sinngemäß anzuwenden sind. Ergibt sich, daß das Grundstück der Klägerin nach der jetzt geltenden Landschaftsschutzverordnung nicht mehr in dem geschützten Landschaftsteil liegt, so wäre es nach dem Sinn des Landschaftsschutzes unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie sinnwidrig, den Bau der Klägerin Vorschriften zu unterwerfen, die überholt und für die Entwicklung des Gebietes nicht mehr bedeutsam sind. Anderenfalls müßte der Bauherr eine Anlage abreißen, deren Wiedererrichtung sogleich nach dem Abriß ihm nicht untersagt werden könnte. Die von der Klägerin behauptete Herausnahme von Grundstücken aus dem Landschaftsschutzgebiet ergreift also auch bereits vorhandene Bauten und steht damit der Vollziehung von Beseitigungsverfügungen entgegen, die auf der alten Landschaftsschutzverordnung beruhen.
In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt noch einer weiteren Aufklärung.
Daher war die Zurückverweisung der Sache geboten.
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Fischer
Dr. Böhmer