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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1957, Az.: BVerwG III C 157.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 157.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 19.10.1955 - AZ: K 155/55

Fundstellen

  • IFLA 1957, 234
  • JR 1957, 356
  • RLA 1957, 222
  • ZLA 1957, 188
  • ZLA 1957, 232

Amtlicher Leitsatz

Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß die Rechtskraftwirkung eines (verwaltungs)gerichtlichen Urteils dahin begrenzt ist, daß der im Streit befindliche Anspruch nach der zur Zeit der Urteilsfällung bestehenden Rechtslage rechtskräftig beschieden wird. Ändert sich die Rechtslage durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Anspruchsberechtigten, so kann ihm eine erneute (verwaltungs)gerichtliche Nachprüfung seines Anspruchs jedenfalls mit der Berufung auf die Rechtskraft der nach altem Recht ergangenen Entscheidung nicht vorenthalten werden (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - Kammer Trier - vom 19. Oktober 1955 - K 155/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bezirksverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) auf Lebenszeit aus § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - unter Hinweis auf ihre vorzeitig eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Nachdem ihr im Dezember 1952 gestellter Antrag vom Ausgleichsamt abgewiesen worden und auch ihre gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde ohne Erfolg geblieben war, erhob sie Anfechtungsklage, mit der sie vom Bezirksverwaltungsgericht durch Urteil vom 15. September 1954 abgewiesen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Das Bezirksverwaltungsgericht kam anhand der zu den Behauptungen der Klägerin über ihre Erwerbsunfähigkeit eingeholten ärztlichen Gutachten zu der Überzeugung, daß die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht erwiesen sei. Im Dezember 1954 stellte die Klägerin beim Ausgleichsamt einen neuen Antrag, den das Ausgleichsamt unter Berufung auf die Versäumung der nach § 265 Abs. 4 LAG alter Fassung gesetzten Antragsfrist, hilfsweise mit dem Hinweis auf die im früheren Verfahren bezüglich der Erwerbsunfähigkeit gegen die Klägerin getroffenen Feststellungen wieder abwies. Ihre darauf eingereichte Beschwerde wurde von der Beschwerdebehörde verworfen, dies mit der Begründung, die Klägerin habe "nach dem Erlaß eines rechtskräftigen Urteils über ihren Anspruch ihr Antragsrecht verbraucht". Darauf erhob die Klägerin wieder Anfechtungsklage. Sie wurde durch das im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1955 abgewiesen mit der Begründung, über den Verpflichtungsantrag der Klägerin, ihr Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, sei bereits vom erkennenden Gericht rechtskräftig entschieden worden. Ihr in der neuen Klage geltend gemachter Anspruch sei "mit dem früheren identisch", denn eine "Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten". Für die Bewilligung der Kriegsschadenrente an die Klägerin sei die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bis spätestens 31. August 1953 entscheidend. Im übrigen wolle und könne die Klägerin gar keine Änderung der Sachlage geltend machen, sondern trage selbst vor, im früheren Verfahren sei ihre Erwerbsunfähigkeit falsch beurteilt worden.

2

Gegen das der Klägerin am 5. April 1956 zugestellte Urteil, das unter Berufung auf die Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage, "wieweit die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils wirke", die Revision zuließ, richtet sich ihre am 24. April 1956 beim Bezirksverwaltungsgericht eingelegte Revision, die den Antrag enthält, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen - Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Ausgleichsbehörden und Verpflichtung dieser Behörden, ihr Kriegsschadenrente zu gewähren - zu entscheiden. In einem weiteren Schriftsatz, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 1956, bittet die Klägerin, ihr das Armenrecht zu gewähren und ihr zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, da sie "als Laie die Revisionsbegründung nicht erstellen" könne. Der Senat, der zunächst auf den gleichzeitigen Antrag der Klägerin die Revisionsbegründungsfrist bis zum 31. Juli 1956 verlängert hat, hat gemäß § 24 Abs. 5 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - angeordnet, daß sich die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse, und ihre jetzige Prozeßbevollmächtigte beigeordnet. Diese hat mit Schriftsatz vom 30. August 1956, der beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 1956 eingegangen ist, die Revision begründet. Der Revisionsbegründungsschriftsatz enthält den Antrag, der Klägerin wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten sei der Klägerin erst am 1. August 1956, der Prozeßbevollmächtigten am 31. Juli 1956 bekannt geworden. Die Klägerin habe ohne ihr Verschulden vorher keine Revisionsbegründung abgeben können.

3

Der Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag.

4

Der Senat hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, da im vorliegenden Falle eindeutig glaubhaft gemacht ist, daß die Klägerin, die sich rechtzeitig um die Beiordnung eines Anwalts bemüht hat, nicht imstande war, die Revisionsbegründungsfrist selbst zu wahren. Die Wiedereinsetzung ist außerdem unter Wahrung der Monatsfrist des § 22 Abs. 2 BVerwGG unter Nachholung der Revisionsbegründung beantragt worden.

5

Die damit zulässig gewordene Revision ist auch begründet. Die Ausgleichsbehörden und das Bezirksverwaltungsgericht durften eine sachliche Prüfung und Entscheidung des Antrages nicht ablehnen. Zwar hat das erste gegen die Klägerin ergangene Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts rechtskräftig darüber entschieden, daß der Klägerin der von ihr verfolgte Anspruch nach den zur Zeit der Entscheidung geltenden Bestimmungen des § 265 LAG alter Fassung nicht zusteht. Ob diese Tatsache der Wiederholung eines rechtskräftig ablehnend beschiedenen Antrages vor den Verwaltungsbehörden und einer sachlichen Überprüfung dieses Antrages durch die Verwaltungsgerichte entgegensteht, wenn er in vollem Umfang wieder den abgelehnten Anspruch verfolgt, kann im vorliegenden Verfahren deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich entgegen der Annahme des Bezirksverwaltungsgerichts hier eindeutig nicht um einen solchen handelt. Das Bezirksverwaltungsgericht verkennt, daß der Anspruchstatbestand auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) wegen vorzeitig eingetretener Erwerbsunfähigkeit durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes rückwirkend - materiellrechtlich umgestaltet worden ist. Die neue Regelung des § 265 Abs. 4 LAG durch das vorgenannte Gesetz erschöpft sich nicht in einer Klarstellung des Wortlautes, ändert und verbessert vielmehr die materiellen Anspruchsgrundlagen zugunsten des Anspruchsbewerbers auf diese Ausgleichsleistungen des Lastenausgleichsgesetzes. Dabei mag ebenfalls dahingestellt bleiben, ob schon in der erheblichen Verlängerung der Antragsfrist eine materielle Veränderung der Anspruchsgrundlagen enthalten ist. Jedenfalls hat der Gesetzgeber eindeutig zugunsten erwerbsunfähiger Bewerber in der entscheidenden Frage, zu welchem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben muß, den Anspruch dahin erweitert, daß "Erwerbsunfähigkeit ... spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vorgelegen haben muß". Daß die frühere Fassung des § 265 Abs. 4 LAG diese eindeutig günstigere Regelung des Zeitpunkts des Bestehens der Erwerbsunfähigkeit nicht enthält, ist in dem durch den Senat am 13. Dezember 1956 ergangenen Urteil BVerwG III C 205.55, auf des insoweit verwiesen wird, eingehend ausgeführt. Damit konnte die Klägerin vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser materiellrechtlichen Änderung der von ihr in Anspruch genommenen Norm einen, sei es erweiterten, sei es zusätzlichen Anspruch geltend machen. An dieser Tatsache ändert der Umstand nichts, daß aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftig gewordenen ersten Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts entnommen werden könnte, daß das Bezirksverwaltungsgericht auch für die über den damals geltenden Stichtag hinausgehende Zeit anhand der damaligen ärztlichen Beurteilung die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geprüft hat und verneinen wollte. Derartige Ausführungen in den Gründen erwachsen nicht in Rechtskraft. Rechtskraftwirkung hat ausschließlich der Ausspruch im Tenor des ersten Urteils, der eindeutig dahin geht, daß die Klägerin auf der für diese erste Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts rechtlich maßgebenden Anspruchsgrundlage des § 265 LAG alter Fassung ihren Anspruch nicht geltend machen kann. Unter diesen Umständen hätte das Bezirksverwaltungsgericht über den eindeutig neuen, mindestens materiell erweiterten Anspruch, den die Klägerin nunmehr geltend machte, sachlich entscheiden müssen, ohne daß dieser seiner Entscheidung die Rechtskraftwirkung seines früheren Urteils entgegenstand. Dies wird es nachzuholen haben. Zu diesem Zweck war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Bezirksverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Für die von der Klägerin in erster Linie beantragte eigene Entscheidung des Senats, ob die Klägerin hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit die neuen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, war eindeutig kein Raum, da in dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts die hierzu notwendigen eigenen Feststellungen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - fehlen. Sie kann aber der Senat als Revisionsinstanz nicht selbst treffen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz zugleich für den z. Zt. beurlaubten Bundesrichter Dr. Sieveking
Klein
Gecks
Lullies