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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.2000, Az.: BVerwG 2 WD 44.99

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Körperverletzung ; Herabsetzung eines Unteroffiziers in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter und rücksichtsloser Brutalität; Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit auf Grund erheblichem Alkoholkonsums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 44.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 23.06.1999 - AZ: 10 VL 27/98

Fundstellen

  • DokBerB 2000, 292-294
  • NVwZ 2001, 330 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2001, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 2001, 35-36
  • NZWehrR 2001, 35-36
  • ZBR 2000, 427-428

Prozessführer

Maat ..., geboren am ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. März 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Flottillenarzt Jessen, Obermaat Heilek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 23 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre die Grund- und Hauptschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 23. Juni 1993 verließ. Vom 1. Oktober 1993 bis 21. Juni 1996 durchlief er eine Ausbildung zum Holzmechaniker, die er mit Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer O. in B. vom 21. Juni 1996 abschloß. Anschließend arbeitete er bis zum 31. Oktober 1996 auf Grund eines befristeten Anstellungsvertrages bei einer Möbelfirma.

2

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 2. Januar 1997 zu einer Eignungsübung von vier Monaten zum Aufstellungsstab der ... schule in P. einberufen und am 2. Mai 1997 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Hauptgefreiten UA ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und endet planmäßig mit Ablauf des 1. Januar 2001.

3

Am 16. Dezember 1997 wurde er zum Maat befördert.

4

Nach Abschluß seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 2. April 1997 als Decksgast zur Fregatte 'L.' in W. und zum 30. September 1997 zur Teilnahme am Maatenlehrgang zur 4./... schule in P. versetzt, den er mit der Note "befriedigend" abschloß. Vom 6. Januar bis 1. April 1998 nahm er bei der 12./... schule in P. am Lehrgang "Decksdienst - MFA-Maat -" teil, wurde zum 2. April 1998 als Schüler zur Fregatte "P." in W. versetzt und wechselte zum 8. April 1998 auf den Dienstposten eines Decksmaaten.

5

Der Soldat erhielt in der Sonderbeurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 8. Februar 2000 in der Wertung der Einzelmerkmale fünfmal die Stufe "6", viermal die Stufe "5" sowie zweimal die Stufe '4'. In der freien Beschreibung wurde über ihn im wesentlichen ausgeführt:

6

Er sei ein äußerst pflichtbewußter und fleißiger Unteroffizier, der eigenständig und loyal handele. Er sei sich bewußt, daß er als Decksdienstmaat durch Seegangs- und Windeinflüsse an Deck oftmals in gefährlichen Situationen mit den ihm anvertrauten Soldaten arbeiten müsse, und handele in diesen komplexen Situationen durchweg umsichtig und mit Blick für Details. Trotz seiner eigenen enormen Belastbarkeit zeige er sich besonnen bei den Anforderungen, die er an seine Untergebenen stelle. Er führe seinen Verantwortungsbereich entschlossen, mit Sorgfalt, Verstand und Wärme. Für die Soldaten des Abschnitts sei er ein Mann ihres Vertrauens. Auffallend sei, daß auch an Lebensjahren ältere Soldaten ihn als Vorgesetzten ausnahmslos anerkennen würden. Er kenne keine Launigkeit und sei im Vorgesetzten- und Kameradenkreis auf Grund seiner humorvollen, aber unaufdringlichen Art gleichermaßen beliebt. Mögliche Konflikte versuche er durch geschickte Moderation im Vorfeld zu lösen. Sein militärisches Auftreten sei tadellos, vor der Front agiere er sicher und unverkrampft. Er überzeuge durch versierte Fachkompetenz und besonders ausgeprägtes persönliches Engagement im täglichen Dienst. Im seemännischen Abschnitt gehöre er deutlich zur Spitzengruppe der Leistungsträger. Durch seine Dienstauffassung, seine persönliche Reife und seine auffallende soziale Kompetenz habe er sich rasch zum Maßstab im Unteroffizierkorps entwickelt. Er verdiene besondere Förderung.

7

Der Kommandant Fregattenkapitän P. hat sich als nächsthöherer Vorgesetzter mit dieser Beurteilung einverstanden erklärt und hervorgehoben, daß der Soldat deutlich zum oberen Drittel der seemännischen Unteroffiziere gehöre; er besitze sein (des Kommandanten) Vertrauen, sei in Einstellung, Auftreten und äußerem Erscheinungsbild vorbildlich und solle auf dem Dienstposten und im Dienstgrad belassen werden.

8

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Oberleutnant zur See B. als Hauptabschnittsleiter 100 zur Sache und Person des Soldaten ausgesagt:

"Seine dienstliche Führung und Leistung ist durchweg ordentlich. Er ist zuverlässig. Er erledigt seine Arbeiten mit den ihm unterstellten Soldaten. Hier läuft alles problemlos. Rein fachlich ist der Soldat guter Durchschnitt, auch in der Menschenführung. Er versteht es, seine Soldaten zu motivieren.

Auch wenn andere Soldaten an Land gehen, zum Einkaufen oder Baden, dann bekommt er immer noch Soldaten zusammen, die mit ihm zusammen das Schiff 'pöhnen'. Seine Menschenführung im allgemeinen, wie geht er mit den Soldaten um, wie versteht er es, die Soldaten zu motivieren, hier gibt es keine Probleme. Ich nehme sehr wohl wahr, wie er sich auf der Brücke benimmt, wie er seine Arbeit erledigt. Fachlich würde ich ihn, nach den neuen Beurteilungsbestimmungen, im Bereich '4' einordnen. Zuverlässigkeit, Belastbarkeit liegen im Bereich einer '4'. Ich habe drei Decksmaate, hier liegt der Soldat in der Mitte. Bei Maat ... ist es bislang nicht vorgekommen, daß er am nächsten Tag wegen Alkoholgenusses keinen Dienst machen könnte. Der Aussage der Vertrauensperson kann ich unbedingt zustimmen. Diesen Vorfall kennt an Bord ein kleiner Kreis. Es ist mir nicht bekannt, daß die Unteroffiziere über den Vorfall unterrichtet sind. Mir ist dieser Vorfall erst bekannt geworden, seitdem ich die Ladung als Zeuge zu dieser Verhandlung erhielt. Es ist nicht angeordnet worden, daß verschärfte Dienstaufsicht gegenüber dem Soldaten ausgeführt werden soll. Auf der letzten Auslandsreise gab es an Bord keine Vorfälle in Sachen ..."

9

Ferner hat Obermaat S. als Vertrauensperson am 17. August 1998 über den Soldat ausgesagt:

"Maat ... ist mir als ruhiger und pflichtbewußter Kamerad bekannt. Ich kenne ihn seit seiner Versetzung auf 'R.' im Januar 1998. Wir bewohnen seitdem dasselbe Deck, und während dieser Zeit ist mir nie ein Fall bekanntgeworden, in dem er sich unbotmäßig verhalten hat. Die ihm zur Last gelegte Sache sieht ihm überhaupt nicht ähnlich."

10

Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 12. März 1998.

11

Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen Geldstrafe die Eintragung enthalten, daß er durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 13. Februar 1996 - 14 Ds 11 Js 1033/95 -, rechtskräftig seit dem 13. Februar 1996, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM und zum Entzug der Fahrerlaubnis sowie zum Einzug seines Führerscheins für die Dauer von fünf Monaten verurteilt worden ist.

12

Im Disziplinarbuch ist keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten enthalten.

13

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.014,64 DM brutto, 2.507,90 DM netto, und unter Berücksichtigung von Abzügen u.a. für das Bundeswehrsozialwerk werden ihm tatsächlich 2.428,37 DM ausgezahlt.

14

Der Soldat hat zur Darstellung seiner finanziellen Situation darauf hingewiesen, daß er sich wegen des angeschuldigten Vorfalls Schadensersatzforderungen gegenübersieht, die er mit 99.000 DM beziffert hat. Im übrigen hat er monatliche Ausgaben von 800 bis 900 DM.

15

II

Auf Grund einer Strafanzeige kam es im Januar 1998 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht M. mit Strafbefehl vom 7. Mai 1998 - 5 Cs 13 Js 408/98 -, rechtskräftig seit dem 5. Oktober 1998, gegen den Soldaten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM festsetzte.

16

In dem mit Verfügung des Befehlshabers ... vom 18. August 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 22. Dezember 1998, den Soldaten am 23. Juni 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

17

Die Kammer wertete den rechtskräftigen sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 7. Mai 1998 als "Indiz für die Tat und die Schuld des Soldaten" und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Vom Abend des 02. bis in die frühen Morgenstunden des 03.01.1998 befand sich der Soldat in Gesellschaft der Zeugen T., F. und S.. Sie hatten Sich zunächst in der Wohnung der Indra F., der Freundin des Frank T. am Königswall in M. getroffen. Dort unterhielten sie sich, hörten Musik und sahen fern. Dazu tranken sie Mixgetränke aus Bacardi mit Sprite. Auf diese Weise tranken vornehmlich die drei Männer ca. 0,7-1 l Bacardi.

Gegen 24.00 Uhr gingen die vier Personen dann zur Diskothek 'M.', die ca. 1 km von der Wohnung der Frau F. entfernt liegt. Nachdem sie ihre Jacken an der Garderobe abgegeben hatten, begaben sie sich an die Theke, wo sie u.a. den Bruder der Frau F. trafen. Dort bestellten sie zu viert eine Karaffe Bacardi-Cola (0,7 l), die sie gemeinsam austranken. Anschließend bestellten sie noch eine zweite Karaffe Bacardi-Cola. Bevor diese hergebracht wurde, begab sich der Soldat zusammen mit dem Zeugen S. in die in dem Lokal befindliche Diskothek 'B.'. Ihnen folgte kurz darauf Frau F.. Die drei hielten sich dort etwa eine Stunde, lang auf. Nach eigenem Bekunden trank der Soldat im 'B.' zwei Biere. Nach ihrer Rückkehr in die 'M.' kam es zwischen dem dort verbliebenen Frank T. und dem Soldaten zu einem Wortwechsel über die lange Abwesenheit. In der Zeit war die von ihnen gemeinsam bestellte zweite Karaffe Bacardi-Cola gebracht, aber noch nicht von ihnen bezahlt worden, weil sie bis dahin den Kaufpreis nicht 'zusammengelegt' hatten. Der Wortwechsel zwischen dem Soldaten und T. wurde dann heftiger und es kam auch zu gegenseitigen Beschimpfungen; schließlich schüttete der Soldat dem Frank T. ein Glas Bacardi ins Gesicht und schlug ihm sodann mit der Faust ins Gesicht. Das hatte zur Folge, daß Frank T. mit dem Mund auf die Platte eines Bistrotisches aufschlug und sich die beiden oberen Schneidezähne abbrach.

Als sich T. aufrappelte, um sich gegen den Soldaten zur Wehr zu setzen, gingen der Zeuge S. und die Zeugin F. dazwischen und verhinderten weitere Tätlichkeiten. Nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, kamen sie gemeinsam überein, das Lokal zu verlassen. Dabei forderte der Soldat den T. auf, voranzugehen, was dieser auch tat. Beim Hinausgehen brachte der Soldat T. durch einen von hinten geführten heftigen Stoß oder Tritt zu Fall, Dabei fiel T. mit dem rechten Arm gegen eine Türkante und erlitt einen Trümmerbruch und eine Knochensplitterung des Ellenbogengelenks.

Die Auseinandersetzung wurde durch den Ordner des Lokals beendet, der den auf dem Verletzten sitzenden Soldaten packte und durch die Eingangstür nach draußen schob. Frank T. wurde von der Zeugin F. mit einem Taxi ins Krankenhaus M. gebracht, wo er stationär behandelt und sich in der Folgezeit mehrerer operativer Eingriffe unterziehen mußte. Er war fast ein Jahr lang krank geschrieben."

18

Ferner setzte sich die Kammer mit der Einlassung des Soldaten, er könne sich an vieles nicht mehr erinnern, z.B. den Zeugen T. beim Hinausgehen aus dem Lokal von hinten angesprungen zu haben, und die Auseinandersetzung mit dem Zeugen sei auf dessen Verhalten zurückzuführen, weil er sich mit ihm - dem Soldaten - habe prügeln wollen, in der Beweiswürdigung wie folgt auseinander:

"Die Kammer hat die Einlassung des Soldaten als einen untauglichen Versuch gewertet, seine Ausgangslage mit Ausflüchten und spekulativen Interpretationen zu verbessern. So versuchte er, hinsichtlich der Entstehung und der Folgen ihrer tätlichen Auseinandersetzungen seinem Kontrahenten T. gewissermaßen 'den schwarzen Peter' zuzuschieben. Ansonsten stellte der Soldat das ihm angelastete Verhalten mit einem Hinweis auf angebliche Erinnerungslücken immer dann in Frage, wenn er sich mit einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belastet hätte. Dieses Verteidigungsverhalten deutet darauf hin, daß bei ihm ein Prozeß der Verdrängung andauert und er sich insoweit auf entsprechende Schutzbehauptungen zurückzieht.

Demgegenüber haben die Zeugin F. und der Zeuge T. erklärt, daß sich dieser und der Soldat bei ihrem Wortwechsel gegenseitig auch mit Schimpfwörtern bedacht hätten, das hätte es aber auch in der Vergangenheit bei der einen oder anderen ähnlichen Gelegenheit gegeben. Bei dem jetzigen Wortwechsel sei von keiner Seite etwas geäußert worden, das den Rahmen des bis dahin unter ihnen bei derartigen Gelegenheiten Üblichen überschritten hätte.

Ansonsten hat die Zeugin P. übereinstimmend mit Frank T. ausgesagt, daß der Soldat diesem ein Glas Bacardi ins Gesicht geschüttet und ihm anschließend mit der Faust ins Gesicht geschlagen hätte, der Geschädigte mit dem Mund auf die Tischkante aufgeschlagen sei und dabei seine beiden oberen Schneidezähne abgebrochen wären. Auch der Zeuge S. hat bestätigt, gesehen zu haben, daß der Soldat dem T. von der Seite mit solcher Wucht ins Gesicht geschlagen hätte, daß dessen Kopf nach vorn geschleudert worden wäre.

Dieser Zeuge hat außerdem bestätigt, die beiden Kontrahenten im Ausgangsflur des Lokals 'am Boden' gesehen zu haben. T. hätte unten gelegen und der Soldat hätte auf ihm drauf gesessen bzw. hätte sich über ihn gebeugt, wobei es so ausgesehen hätte, als wenn sie sich prügelten.

Die Zeugin F. die damals zur Garderobe vorgegangen war, um die Jacken zu holen, hat ausgesagt, bei ihrer Rückkehr gesehen zu haben, wie Frank T. an einer Tür im Ausgangsbereich am Boden gelegen, der Soldat auf ihm gesessen und der Ordner ihn schließlich von dem Geschädigten weggerissen hätte. Die Aussage der Zeugin deckt sich mit der des Frank T.. Dieser hat darüber hinaus erklärt, er nähme an, damals durch einen gegen ihn von hinten geführten heftigen Tritt des Soldaten zu Fall gebracht worden zu sein.

Die Kammer ist den glaubhaften Aussagen der Tatzeugen gefolgt. Sie haben sich alle drei bestimmt und präzis geäußert und in der Beweisaufnahme einen ordentlichen und vernünftigen Eindruck hinterlassen, so daß an ihrer Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestanden.

Die Frage, ob sich der Soldat zu den Tatzeitpunkten in einem alkoholbedingten Vollrausch befand, hat die Kammer verneint. Er konnte sich an so viele Einzelheiten über den Verlauf des Abends und Geschehens, soweit er sich damit nicht direkt belastete, erinnern sowie an Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols, an die Räumlichkeiten des Lokals, in denen er sich später aufhielt, an dortige Ereignisse, schließlich auch an den Wortwechsel mit Frank T. zudem hat er wahrgenommen, daß dieser im Ausgangsflur des Lokals über Schmerzen klagte, daß er - der Soldat - von dem Ordner von dem Geschädigten weggerissen und nach draußen gedrängt wurde; er ist anschließend zu Fuß zur Wohnung von Frau F. begangen und hat sich, als er diese nicht antraf, zu seinem in der Nähe abgestellten Pkw begeben; er hat dort erkannt, daß er nicht mehr fahrtüchtig war, und sich zum Schlafen in den Pkw gelegt; er hat dort die Nacht verbracht und ist schließlich in der Mittagszeit des folgenden Tages zu sich nach Hause gefahren. Der Soldat hat denn auch in der Beweisaufnahme erklärt, daß er an dem besagten Abend spürbar angetrunken, aber keineswegs 'weggetreten' gewesen sei, insgesamt hätte er sich durchaus 'fit gefühlt'.

Auch nach Wahrnehmung der vorerwähnten Zeugen, die überwiegend im Verlauf des Abends Alkohol gleicher Art und Menge getrunken hatten, gab es bei dem Soldaten keine Ausfallerscheinungen oder sonstige Anzeichen, die auf einen Vollrausch hindeuten könnten.

Gleichwohl entspricht es den Tatsachen, daß der Soldat im Verlauf des Abends erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat, so daß bei ihm ein Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu den Zeitpunkten der Vorfälle nicht auszuschließen war. Davon ist die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer den der Anschuldigung zugrundeliegenden Sachverhalt im vollen Umfang als bewiesen angesehen.

Dieser Sachverhalt und die ... rechtliche Würdigung ist auch von dem Verteidiger zu Beginn seines Plädoyers als zutreffend anerkannt worden. Auch er hat die Ansicht vertreten, daß ein Rauschzustand bei dem Soldaten nicht vorgelegen hätte. Unter den gegebenen Umständen war die Hilfsanschuldigung ohne Bedeutung."

19

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Dabei ging sie hinsichtlich der Folgen der Körperverletzung (Abbrechen der Schneidezähne, Armbruch) von bewußter Fahrlässigkeit aus.

20

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

21

Das Dienstvergehen wiege schwer, da es gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen gerichtet und mit schwerwiegenden nachteiligen Folgen für ihn verbunden gewesen sei. Ein solches Fehl verhalten könne für die Stellung des Soldaten in der Truppe erhebliche negative Bedeutung haben, da es geeignet sei, ernste Zweifel an seiner Integrität und seinem Verantwortungsbewußtsein hervorzurufen. Das wirke sich ungünstig auf seine dienstliche Verwendbarkeit aus. Als Soldat auf Zeit habe er daher entgegen der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 SG ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben und rücksichtslose Brutalität bei seinem Vorgehen gegen den Zeugen T. offenbart. Denn der Betroffene habe sich wegen des Trümmerbruchs im Bereich seines Ellenbogens wiederholt operieren und sich lange Zeit arbeitsunfähig krankschreiben lassen müssen; hinzu komme die zahnärztliche Behandlung zur Wiederherstellung seiner Schneidezähne. Gerade auch an der Art der Verletzung und den damit verbundenen Folgen und Beschwerden werde die Intensität der körperlichen Mißhandlung des Geschädigten deutlich. Im übrigen ergebe sie sich aus der Höhe der gegen den Soldaten geltend gemachten Schadensersatzforderungen. Im übrigen habe sich der Soldat ohne einen beachtlichen Grund zu seinen massiven Tätlichkeiten hinreißen lassen; soweit sich zwischen ihm und dem Zeugen T. ein Wortwechsel mit gegenseitigen Beschimpfungen nach Alkoholgenuß ergeben habe, sei damit nicht der Rahmen dessen, was sie von der einen oder anderen Streitigkeit aus der Vergangenheit her voneinander gewohnt gewesen seien, überschritten worden, wie alle Zeugen bestätigt hätten. Gleichwohl habe der Soldat, der sich provoziert gefühlt haben könne, dem Zeugen T. ein Glas Bacardi ins Gesicht geschüttet. Dieses Verhalten hätte den Soldaten "zur Besinnung" bringen und ihm seine Selbstbeherrschung zurückgeben müssen. Anstatt sich jedoch zurückzunehmen, sei er jedoch ganz aus sich herausgegangen und habe dem Zeugen T. mit der Faust wuchtig ins Gesicht geschlagen. Als sich dann die Lage nach Eingreifen der beiden Zeugen halbwegs beruhigt gehabt habe, sei es beim Hinausgehen aus dem Lokal zu einer hinterhältigen massiven Tätlichkeit des Soldaten gegen den Zeugen T. gekommen, den er durch einen heftigen Stoß oder Tritt zu Fall gebracht habe. Zuvor habe der Soldat den Zeugen T. aufgefordert, voranzugehen, und dieser habe das auch getan, da er, der zuvor "schon genug abbekommen" habe, offensichtlich nicht mit einer neuen Tätlichkeit des Soldaten gerechnet habe und diesem gegenüber insoweit arglos gewesen sei. Diese Situation habe der Soldat dann in aggressiver Weise ausgenutzt und die vorgeworfene Tat begangen, die für einen Unteroffizier "feige und gemein" sei. Obwohl der Soldat durchaus kein "Rabaukentyp" sei, seien die Voraussetzungen einer spontanen persönlichkeitsfremden Augenblickstat hier zu verneinen. Vielmehr sei er damals auf gewalttätige Auseinandersetzungen mit dem Zeugen T. aus gewesen. Zudem habe es bei den nacheinander begangenen Einzelhandlungen jeweils eines erneuten Tatentschlusses und deren anschließender Ausführung bedurft. Der Soldat habe sein Fehlverhalten nach Schwere und Folgen sogar gesteigert. Als Tatmilderungsgrund sei für ihn lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB in Betracht gekommen. Dieser Umstand sei jedoch von seinen Auswirkungen wesentlich relativiert worden, weil es für den Soldaten trotz seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in der damaligen Situation einsehbar geblieben sei, daß er sich in einer so schwerwiegenden bzw. kriminellen Art und Weise nicht habe fehlverhalten dürfen. Außerdem habe er die zu seiner verminderten Schuldfähigkeit führenden Umstände selbst zu vertreten. Die Äußerungen des Leumundszeugen und der Vertrauensperson über den Soldaten reichten insgesamt nicht aus, um daraus einen persönlichen Milderungsgrund herzuleiten. Zu seinen Gunsten habe sich jedoch ausgewirkt, daß er sich im Verlauf seiner bisherigen Dienstzeit ansonsten disziplinar- und strafrechtlich nichts habe zuschulden kommen lassen. Auch sei zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, daß er sich mit hohen Schadensersatzforderungen werde auseinandersetzen müssen. Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sei eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten als angemessene und unerläßliche Maßregelung angesehen worden, da sein Dienstvergehen zu deutlich von erschwerenden Merkmalen geprägt gewesen sei. Eine Degradierung zum Hauptgefreiten sei der Kammer vertretbar erschienen.

22

Gegen diese ihm am 13. August 1999 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit Fax vom 8. September 1999, das am selben Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung mit dem Ziel "der Umwandlung der Dienstgradherabsetzung in ein Beförderungsverbot" eingelegt.

23

Zur Begründung hat er vorgetragen:

24

Die Körperverletzung sei provoziert und die Folgen seien von ihm, dem Soldaten, nicht beabsichtigt gewesen. Wegen des "widerrechtlichen Urteils auf Schmerzensgeld/Schadensersatz" sei für ihn bereits eine erhebliche finanzielle Belastung entstanden. Er, der Soldat, sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung alkoholbedingt enthemmt und somit vermindert schuldfähig gewesen. Infolgedessen sei das angefochtene Urteil seines Erachtens zu hart ausgefallen.

25

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

26

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch unter Beachtung des Verschlechterungsverbots über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

27

3.

Die Berufung des Soldaten hat keinen Erfolg.

28

Bei Art und Maß der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

29

Auch wenn der Soldat seine brutalen körperlichen Attacken gegen den Betroffenen im außerdienstlichen Bereich begangen hat, handelt es sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das durch eine überraschende Mißhandlung des Opfers in beiden Einzelfällen gekennzeichnet ist. Sein - auch strafrechtlich geahndetes - Fehlverhalten beeinträchtigt seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit so sehr, daß der Maßnahmeart nach eine reinigende Maßnahme zur disziplinaren Ahndung unerläßlich ist.

30

Es belastet den Soldaten in erheblichem Mäße, daß er nach einem heftigen Wortwechsel mit dem Zeugen T. unter gegenseitiger Beschimpfung dem Betroffenen nicht nur ein Glas Bacardi ins Gesicht geschüttet, sondern ihm auch anschließend mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen hat, daß dieses auf die Platte eines Bistrotisches aufschlug und die beiden oberen Schneidezähne abbrachen. Nach dem Wortwechsel kann sich der Soldat nicht damit entlasten, daß er dem Zeugen zunächst nur ein Glas Bacardi ins Gesicht geschüttet hat; denn dieser hatte seinerseits keine entsprechende oder sonstige - gegenüber der Beschimpfung gesteigerte - Provokation begangen. Hingegen stellt die nochmalige Steigerung der Aggression des Soldaten mit dem gezielten Faustschlag in das Gesicht seines Gegners eine - nicht nachvollziehbare - zusätzliche Attacke dar, die weder als spontane Abreaktion noch als Kompensationshandlung nach der voraufgegangenen gegenseitigen Beschimpfung eingeordnet werden kann.

31

Völlig überraschend erfolgte dann der hinterhältige - von der Kammer zutreffend als "feige und gemeine Tat" gewürdigte - Tritt oder Schlag des Soldaten gegen den Zeugen T., weil sich die Zeugin F. und der Zeuge S. zuvor beschwichtigend zwischen die Streitenden gestellt sowie weitere Tätlichkeiten verhindert hatten und nach Beruhigung der Lage mit den Kontrahenten übereingekommen waren, das Lokal gemeinsam zu verlassen. Da außerdem der Soldat den Zeugen T. noch aufgefordert hatte voranzugehen und dieser offenbar so arglos war, dies zu tun, hatte der Zeuge offensichtlich nicht mit einer Wiederholung der Attacke des Soldaten gerechnet. Dieser von hinten geführte, heftige Angriff hatte für den Betroffenen einen Sturz mit dem rechten Arm gegen eine Türkante und dadurch bedingt, einen Trümmerbruch und eine Knochensplitterung des Ellenbogengelenks zur Folge, die eine stationäre Behandlung und mehrere operative Eingriffe erforderten; deswegen mußte der Zeuge T. für ein Jahr krankgeschrieben werden.

32

Eine derart brutale körperliche Mißhandlung des Betroffenen ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat sich der Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung als Vorgesetzter disqualifiziert, auch wenn er zuvor alkoholische Getränke zu sich genommen hat und demgemäß seine Hemmschwelle herabgesetzt war. Denn er hat sich jedenfalls für die Erziehung und Führung junger Menschen als ungeeignet erwiesen und zugleich den Anforderungen der Inneren Führung in der Bundeswehr nicht entsprochen. Ein solches Fehlverhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Zeugen T. dar. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 >, vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - <DokBer B 1996, 147> und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - <BVerwGE 113, 217 = NVwZ 1999, 191 >). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen.

33

Milderungsgründe in der Tat liegen hier nicht vor. Das Fehlverhalten des Soldaten stellt sich nicht als unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar, da es keine nachvollziehbare Veranlassung für ihn gab, in der dargestellten Art und Weise sein Opfer zu attackieren. Denn eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitiger Beschimpfung rechtfertigt keinesfalls eine Steigerung dahingehend, daß der Soldat dem Zeugen T. nicht nur ein Glas Bacardi ins Gesicht schüttete, sondern auch noch mit voller Wucht die Faust ins Gesicht schlug und ihn später nach zwischenzeitlicher Beruhigung beim gemeinsamen Verlassen des Lokals angesichts der Aufforderung, der Zeuge solle vorangehen, von hinten attackierte; nach Lage der Gesamtumstände konnte und mußte der Zeuge gerade damit nicht rechnen. Da der Soldat somit zweimal innerhalb eines kurzen Zeitraums den Betroffenen mißhandelt hat, kann nicht von einer unbedachten Augenblickstat ausgegangen werden; vielmehr ist aus der Wiederholungstat zu schließen, daß ihm das doppelte Versagen und vor allem im zweiten Fall als zielgerichtete Hinterhältigkeit bewußt war.

34

Tatmildernd war hier jedoch zu berücksichtigen, daß die Steuerungsfähigkeit des Soldaten nach vorherigem Alkoholkonsum eingeschränkt war. Entsprechend den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Kammer ist auch der Senat davon ausgegangen, daß der Soldat bei beiden Vorfällen zwar in einem Zustand erheblich veränderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, die ihm auch ohne entsprechende nachweisbare Blutalkoholkonzentration, mithin außerhalb des Anwendungsbereich des § 21 StGB, zugute zu halten war, aber durchaus noch gewußt hat, was er tat; denn er konnte sich an viele Einzelheiten des Geschehensablaufs noch genau erinnern.

35

Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten waren die zunächst leicht überdurchschnittliche und später deutlich verbesserte, nämlich gute bis sehr gute Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen, seine Auszeichnung, die bis dahin tadelfreie innerdienstliche Führung und sein positiver Gesamteindruck in der Berufungshauptverhandlung zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte sprachen bei der Maßnahmebemessung jedoch nicht so sehr für ihn, daß der Senat von einer Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad absehen konnte; sie konnten den durch die gezielt aggressive und äußerst brutale Mißhandlung des Betroffenen hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen Versagens weder ausgleichen noch entscheidend mildern. Auch die finanziell beiastenden Folgen der Tat können deren erforderliche und angemessene Ahndung nicht mindern.

36

Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegenüber einem oder mehreren Betroffenen manifestiert haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt, sich tadelfrei geführt und in seinen dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert hat (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [f.] = NZWehrr 1996, 257 > und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - < a.a.O. >).

37

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände stellt sich hiernach die von der Kammer erkannte Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in vergleichbaren Fällen und aus Erwägungen der Generalprävention - als erforderliche und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens dar.

38

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hat, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten, besteht nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Jessen
Heilek