Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1997, Az.: BVerwG 7 B 157/97
Volkseigenes Grundstück; Eigenheim; Dingliches Nutzungsrecht; Teilrückgabe; Notwegrecht; Rechtswidriger Zustand; Unmöglichkeit der Rückgabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 157/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden vom 04.02.1997 - VG 13 K 1746/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1998, 49 (amtl. Leitsatz)
- OVS 1998, 221-222
- VIZ 1998, 35-36
Amtlicher Leitsatz
Wird das entzogene Grundstück nur mit einem Teil seiner Fläche von dem Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs erfaßt, so kann es grundsätzlich im übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden.
Die Teilrückgabe ist unzulässig, wenn die zurückzugebende Fläche für den Alteigentümer ohne Inanspruchnahme eines Notwegrechts nicht nutzbar wäre.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 318 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger verlangen die Rückübertragung eines ehemals volkseigenen und mit einem Eigenheim bebauten Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von offenen Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladenen hätten eine Teilfläche des Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VermG redlich erworben; infolgedessen sei die Rückübertragung auch der Restfläche ausgeschlossen. Die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erstreben, hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Rechtsstreit hat nicht die als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob die Vorschriften über den redlichen Erwerb (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) auch dann anwendbar sind, wenn das dingliche Nutzungsrecht am volkseigenen Grund und Boden nicht für ein bestimmtes, im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Grundstück verliehen wurde. Diese Frage ist, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, zu bejahen. Zwar war in den einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR vorgesehen, für die Errichtung von privateigenen Gebäuden, insbesondere Eigenheimen, auf volkseigenem Grund und Boden erschlossene und vermessene Grundstücke bereitzustellen, an denen den Bauherren dingliche Nutzungsrechte verliehen werden sollten. Da aber die staatlichen Vermessungskapazitäten knapp waren, wich die Verwaltungspraxis mit Billigung des Ministers des Innern hiervon ab; so wurden nicht selten dingliche Nutzungsrechte nur für die Grundfläche des zu errichtenden Gebäudes verliehen, während die Nutzung der umliegenden Flächen in Nutzungsverträgen geregelt wurde (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, BTDrucks 12/5992, S. 123 f.; von Oefele in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Stand Dezember 1996, Art. 233 § 4 EGBGB, Rn. 57). Solche dinglichen Nutzungsrechte werden in Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB als rechtswirksam aufrechterhalten und auf die für Gebäude der errichteten Art zweckentsprechende ortsübliche Fläche, bei Eigenheimen auf höchstens 500 qm, erstreckt. Sie müssen daher, obwohl ihre Grenzen nicht dem Liegenschaftskataster entnommen werden können, auch im Rahmen des § 4 Abs. 2 und 3 VermG Anerkennung finden. Für das hier verliehene dingliche Nutzungsrecht, das eine nicht näher bestimmte Teilfläche von 500 qm aus dem insgesamt 1060 qm großen zurückverlangten Flurstück 295 f betrifft, kann nichts anderes angenommen werden.
Der Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Kläger die Rückübertragung der nicht von dem dinglichen Nutzungsrecht erfaßten Restfläche verlangen. Der beschließende Senat hat bereits früher in Fällen, in denen ein Restitutionsausschlußgrund nur für einen Teil des zurückverlangten Grundstücks bestand, die Rückübertragung der verbleibenden Fläche für möglich gehalten (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 -, Buchholz 112 § 17 VermG Nr. 1 S. 12; Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 -, VIZ 1997, 412). Diese Rechtsprechung betrifft auch den Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs; ist also - wie hier - das entzogene Grundstück von dem den redlichen Erwerb vermittelnden dinglichen Nutzungsrecht nur teilweise erfaßt, kann es grundsätzlich im übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden. Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine solche Teilrückgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG "von der Natur der Sache her" unmöglich ist, falls sie zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde (vgl. Beschluß vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35). So verhält es sich immer dann, wenn die zurückzugebende Fläche für den Alteigentümer ohne Inanspruchnahme eines Notwegrechts nach § 917 BGB nicht nutzbar wäre. Denn die Entstehung dieses Rechts stellt für den Eigentümer des benachbarten Grundstücks, über das die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz hergestellt werden soll, eine Belastung seines Grundeigentums dar, die er nicht ohne weiteres hinzunehmen braucht (vgl. BVerwGE 50, 282 (286 ff.) [BVerwG 26.03.1976 - IV C 7/74]). Da das Vermögensgesetz keine Vorschrift enthält, die dem Nachbarn, obwohl dieser an dem zu regelnden Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, die Hinnahme der Belastung nach § 917 BGB zumutet (vgl. demgegenüber § 27 Abs. 3 SachenRBerG), muß die Rückgabe in solchen Fällen unterbleiben. Sie darf sich mithin nicht im Ergebnis zu Lasten des unbeteiligten Nachbarn vollziehen (vgl. auch § 917 BGB). Entsprechendes gilt, wenn der Notweg statt auf einem Nachbargrundstück auf der redlich erworbenen Restfläche verlaufen würde. Denn auch das dem redlichen Erwerb zugrunde liegende dingliche Nutzungsrecht ist, soweit es nach bürgerlichem Recht reicht, durch § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gegen jeden restitutionsbedingten Eingriff in seinen Bestand geschützt. Es darf daher gleichfalls nicht infolge der Rückgabe einer anderen Grundfläche mit einem Notwegrecht belastet werden.
Da nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die nicht vom dinglichen Nutzungsrecht der Beigeladenen erfaßte Restfläche des Flurstücks 295 f nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts nutzbar wäre, kann sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht an die Kläger zurückgegeben werden. Auf die übrigen von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es hiernach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitweitfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Herbert