Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1987, Az.: II ZR 121/86
Berechtigung zur Rückbelastung eines in die Abrechnung eingelieferten Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 121/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.03.1986
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 ScheckG
- Art. 31 ScheckG
- § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 151 BGB
- Nr. 1 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
- Nr. 17 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
- Nr. 18 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
Fundstellen
- MDR 1987, 738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2439-2441 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 104 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 437-439
Prozessführer
C. AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Frhr. von S. und Jürgen T., D.,
Prozessgegner
Bezirkssparkasse H.,
vertreten durch den Vorstand Manfred W., K. anlage ..., He.,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Scheck in eine Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingeliefert, aber nicht am Einlieferungstag zurückgeliefert, so ist er unter der auflösenden Bedingung eingelöst, daß er am folgenden Geschäftstag nach Maßgabe der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle zurückgegeben wird (Fortführung des Senatsurteils vom 28. September 1972 - II ZR 109/70, LM ScheckG Art. 28 Nr. 4).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer,
Bundschuh,
Röhricht und
Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Kreditinstitute und nehmen am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle bei der Landeszentralbank in Baden-Württemberg, Zweigstelle Heidelberg, der Deutschen Bundesbank teil. Sie streiten um die Berechtigung zur Rückbelastung eines in die Abrechnung eingelieferten Schecks und sich hieraus ergebende Ansprüche.
Die A. GmbH, die bei beiden Parteien Girokonten unterhielt, stellte am 17. Dezember 1984 einen auf ihr Konto bei der Beklagten gezogenen sogenannten Eigenscheck über 109.000 DM aus und reichte ihn der Klägerin zum Einzug ein. Diese schrieb den Scheckbetrag dem Konto der A. GmbH gut, die darüber am 17. und 18. Dezember 1984 verfügte. Am 18. Dezember 1984 lieferte die Klägerin den Scheck in die Abrechnungsstelle Heidelberg ein. Nach den Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle mußten nicht eingelöste Schecks spätestens bis 12.00 Uhr des auf die Einlieferung folgenden Geschäftstages zurückgeliefert werden. Am 19. Dezember 1984 teilte die Beklagte der Klägerin um 12.10 Uhr fernschriftlich mit, der Scheck sei "vorläufig nicht in Ordnung". Um 14.48 Uhr unterrichtete die Beklagte die Klägerin fernmündlich über die endgültige Nichteinlösung des Schecks. Um 15.40 Uhr überbrachte ein Bote der Beklagten der Klägerin den Scheck. Am 20. Dezember 1984 lieferte die Beklagte eine "Retourenhülle (Lastschrift) für Einzugspapier" über den Scheckbetrag von 109.000 DM zuzüglich 10 DM Rückscheckgebühr in die Abrechnungsstelle Heidelberg ein. Dieser Betrag wurde in der Abrechnung zu Lasten der Klägerin berücksichtigt und der Beklagten gutgebracht. Die Klägerin belastete ihrerseits den Scheckbetrag der A. GmbH zurück. Über deren Vermögen wurde am 21. Dezember 1984 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, das am 21. Januar 1985 eröffnet worden ist.
Die Klägerin hat ihre Forderungen gegen die Allcons GmbH in Höhe von 537.014,94 DM, darin eingeschlossen den Scheckbetrag, im Konkursverfahren angemeldet. Am 21. März 1985 wurden sie in dieser Höhe zur Konkurstabelle festgestellt. Mit einer Quote für nicht bevorrechtigte Gläubiger ist nicht zu rechnen.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe den Scheck durch nicht rechtzeitige Rückgabe in das Abrechnungsverfahren eingelöst. Deshalb habe sie die Klägerin nicht in der Abrechnung zurückbelasten dürfen. Sie müsse den zu Unrecht empfangenen Betrag von 109.000 DM zurückerstatten, hilfsweise Zug um Zug gegen die Abtretung der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung der Klägerin gegen die Allcons GmbH in Höhe des Scheckbetrages.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das in der Einlieferung in die Abrechnung liegende Vertragsangebot der Klägerin auf Einlösung des Schecks am 19. Dezember 1984 um 12.10 Uhr noch rechtzeitig ablehnen können, da die Abrechnung erst gegen 14.30 Uhr beendet gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 109.000 DM nebst Zinsen stattgegeben; das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung der Klägerin gegen die A. GmbH in Höhe des Scheckbetrages aufrechterhalten. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Scheck eingelöst war, als die Beklagte ihn am 19. Dezember 1984 um 12.10 Uhr der Klägerin fernschriftlich als "vorläufig nicht in Ordnung" zurückmeldete. War dies der Fall, dann war die Beklagte nicht berechtigt, sich durch Einlieferung einer "Retourenhülle" in die Abrechnung am 20. Dezember 1984 zu Lasten der Klägerin den Scheckbetrag wieder zu verschaffen, den sie am Vortage der Klägerin über die Abrechnung bezahlt hatte. Sie hat in diesem Falle den Geldbetrag ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt und muß ihn herausgeben.
I.
Das Berufungsgericht hat den Scheck mit Recht als eingelöst angesehen.
1.
Mit Hilfe der Abrechnungsstelle werden die Kreditinstitute des Platzes, an dem sich die Abrechnungsstelle befindet, durch die Zweiganstalt der Landeszentralbank zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die die Aufgabe hat, den "Zahlungsausgleich zwischen den Teilnehmern zu erleichtern" (Nr. 1 der Muster-Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank, abgedr. bei Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausg. Rz. 892 und bei Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG 15. Aufl. S. 727). Da es stets mehrere Teilnehmer gibt, vollzieht sich der Ausgleich im Wege der sogenannten Skontration. Rechtlich wesentlich ist bei diesem Verfahren, daß eine Vereinbarung über die Art der Verrechnung von Leistungen, nicht von Verpflichtungen, getroffen wird und jeder Teilnehmer des "Skontroverbandes" erklärt, Leistungen durch ihn und an sich als durch die Abrechnung bewirkt anzusehen, wobei die Spitzen durch Gut- oder Lastschriften auf dem Konto des betreffenden Teilnehmers ausgeglichen werden (Sen. Urt. v. 28.9.1972 - II ZR 109/70, WM 1972, 1379 m.w.N.).
2.
In die Abrechnung können Forderungspapiere und Platzübertragungen eingeliefert werden. Schecks gehören zu den Forderungspapieren (Nr. 7 GeschBest.). Der Senat hat im Urteil vom 28. September 1972 (aaO) ausgeführt, daß der Bezogene eines Schecks, der ihm durch die Abrechnungsstelle vorgelegt wurde, durch rechtzeitige Rückgabe erreichen kann, daß er in der Abrechnung unberücksichtigt bleibt. Läßt er ihn dagegen in der Abrechnung, so macht er erkennbar, daß die Leistung durch Skontration bewirkt werden soll. Darin liegt die Einlösung des Schecks (vgl. dazu auch das einen Wechsel betreffende Sen. Urt. v. 10.11.1969 - II ZR 30/68, WM 1969, 1447). Diese Erfüllungswirkung beruht nicht nur auf Nr. 1 Satz 3 GeschBest., wo es heißt, der Ausgleich im Abrechnungsverfahren gelte als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts; sie folgt auch aus dem Wesen der Skontration, durch die Leistungen dadurch bewirkt werden, daß sie verrechnet werden. Der Scheckinhaber, der einen Scheck zur Einziehung gibt, erklärt sich damit einverstanden, daß das beauftragte Kreditinstitut sich der Abrechnung zur Vorlage und Einlösung des Papiers bedient. Nach der unter den Kreditinstituten bestehenden Verkehrssitte ist die Einlieferung in die Abrechnungsstelle ein Vertragsantrag zur Skontration. Dieser Antrag wird von dem Abrechnungsteilnehmer, dem das Forderungspapier ausgeliefert und damit der Antrag übermittelt wird, dadurch angenommen, daß er das Papier behält. Mit der Beendigung der Abrechnung sind die eingelieferten Papiere beglichen.
Nach den Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle Heidelberg mußten unbezahlt gebliebene Schecks spätestens am folgenden Geschäftstage bis zum Abrechnungstermin um 12.00 Uhr zurückgegeben werden (Nr. 17 Abs. 6 und Nr. 18 Abs. 1 GeschBest.). Danach hätte die Beklagte den Scheck spätestens am 19. Dezember 1984 bis 12.00 Uhr in die Abrechnung zurückliefern müssen, um die Erfüllungswirkung zu beseitigen.
Die Revision ist dagegen der Ansicht, die in der unterlassenen Rücklieferung bis zum Abrechnungstermin liegende stillschweigende Annahmeerklärung des Vertragsangebots zur Skontration könne gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB auch noch nach dem Abrechnungstermin dem anderen Abrechnungsteilnehmer gegenüber widerrufen werden, solange dieser noch nicht Gelegenheit gehabt habe, von der unterlassenen Rücklieferung Kenntnis zu nehmen. Dies sei erst der Fall, wenn die Abrechnungsstelle nach Durchführung der Verrechnung und des Ausgleichs die Kontoauszüge zur Abholung für die Abrechnungsteilnehmer bereithalte. In Heidelberg hätten die Kontoauszüge frühestens um 14.30 Uhr abgeholt werden können. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
3.
Nicht entscheidungserheblich ist es, ob die in der Nichtrücklieferung zum Abrechnungstermin liegende stillschweigende Annahmeerklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich widerrufen werden kann (in diesem Sinne Canaris, aaO, Rdz. 895 bis 897 und WM 1976, 1007), oder ob ein Widerruf nach dem Abrechnungstermin - wie die Revisionserwiderung meint - deswegen ausscheidet, weil die Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB dem anderen Abrechnungsteilnehmer gegenüber nicht erklärt zu werden braucht (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Urt. v. 29.9.1969 unter IV). Die Revision verkennt, daß die stillschweigende Annahmeerklärung der Beklagten im vorliegenden Falle nicht erst in der Nichtrücklieferung an dem auf den Einlieferungstag folgenden Geschäftstag gesehen werden kann. Die Beklagte hat den Skontrationsantrag vielmehr dadurch angenommen, daß der Scheck am Tage der Einlieferung nicht vor dem Abrechnungszeitpunkt zurückgeliefert wurde. Nach Nr. 1 Satz 3 GeschBest. gilt der Ausgleich im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts. Papiere, die bis zum Abrechnungstermin (des Einlieferungstages) nicht zurückgeliefert werden, gelten der Abrechnungsstelle gegenüber als in Ordnung (Nr. 17 Abs. 4 GeschBest.). Da die Abrechnung täglich durchgeführt und abgeschlossen wird, findet der Ausgleich auch täglich statt. Daraus folgt, daß der Ausgleich am Einlieferungstag auch hinsichtlich der an diesem Tage eingelieferten und nicht zurückgegebenen Forderungspapiere zunächst Erfüllungswirkung hat, da er auch die später zurückgegebenen Papiere mitumfaßt. Die dadurch bewirkte Erfüllung ist allerdings auflösend bedingt durch die Rückgabe bis zum Abrechnungstermin am folgenden Geschäftstag (Nr. 6 GeschBest.). In diesem Sinne ist Nr. 1 Satz 3 GeschBest. auszulegen, die einerseits dem Ausgleich am Einlieferungstag Erfüllungswirkung beilegt, andererseits aber bestimmt, daß dies nicht für unbezahlt gebliebene Abrechnungspapiere gilt, die gemäß Nr. 17 Abs. 5 f. GeschBest. noch nach dem Abrechnungstermin (Nr. 18 Abs. 1) zurückgeliefert werden (vgl. Canaris, ZIP 1980, 516, 518 und Bankvertragsrecht a.a.O. Rz. 907). Diese Auslegung trägt dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen eingelösten und nichteingelösten Schecks im Abrechnungsverfahren Rechnung. Es wäre nicht sachgerecht, mit Rücksicht auf die eventuell wieder zurückzugebenden Papiere die Erfüllungswirkung hinsichtlich aller in die Abrechnung eingelieferter Schecks um einen Tag hinauszuschieben.
Danach ist der Skontrationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits am Tage der Einlieferung des Schecks in die Abrechnung, also am 18. Dezember 1984 zustande gekommen, allerdings unter der auflösenden Bedingung der Rücklieferung des Schecks bis zum Abrechnungstermin des nächsten Tages. Am 19. Dezember 1984 konnte die Beklagte ihre Annahmeerklärung nicht mehr widerrufen, weil der Vertrag bereits schon am Vortage wirksam abgeschlossen worden war. Sie konnte die Einlösung nur noch durch effektive Rücklieferung des Schecks vor dem Abrechnungstermin am 19. Dezember 1984 um 12.00 Uhr verhindern. Die erst danach abgegebenen Erklärungen und die Rücklieferung des Schecks durch Boten an die Beklagte konnten dies nicht mehr bewirken. Deshalb braucht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage nicht entschieden zu werden, ob es für den Eintritt der auflösenden Bedingung ausreicht, wenn der nichteinzulösende Scheck bis zum Abrechnungstermin des auf die Einlieferung folgenden Geschäftstages unmittelbar an den einliefernden Abrechnungsteilnehmer zurückgegeben wird oder ob dies über die Abrechnung geschehen muß.
Soweit die Revision auf die längeren Rückgabefristen des Abkommens über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks und die Behandlung von Ersatzstücken verlorengegangener Schecks im Scheckeinzugsverkehr vom Juni 1982 (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl aaO, S. 664) hinweist, verkennt sie, daß dieses Abkommen auf eingelöste Schecks nicht anzuwenden ist. Dies hat der Senat schon im Urteil vom 28. September 1972 (unter V) dargelegt.
II.
Da die Beklagte den Scheck eingelöst hat, muß sie - wie bereits dargelegt worden ist - den Betrag von 109.000 DM, den sie aufgrund der Einlieferung der "Retourenhülle" in die Abrechnung am 20. Dezember 1984 erlangt hat, aus ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin herausgeben. Diesem Anspruch könnte allenfalls § 814 BGB entgegenstehen, weil die Klägerin die Retourenhülle aufgenommen und dadurch den zurückbelasteten Betrag bezahlt hat. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift wäre aber, daß die Klägerin gewußt hat, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Dies hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen. Abgesehen davon, daß ein entsprechender Vortrag fehlt, kann aufgrund der - allerdings in anderem Zusammenhang - getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin wußte, zur Bezahlung des Rückbelastungsbetrages nicht verpflichtet zu sein. Denn die Angestellten Bühler der Beklagten und Kraft der Klägerin gingen bei dem Ferngespräch am 19. Dezember 1984 um 14.48 Uhr davon aus, daß das Scheckrückgabeabkommen anzuwenden und die Rückgabe des Schecks auch noch am Nachmittag dieses Tages möglich sei. Am 20. Dezember 1986 äußerte der Angestellte Juhasz der Klägerin in einem Ferngespräch mit der Beklagten Zweifel, ob die Bestimmungen der Abrechnungsstelle eingehalten worden seien. Deshalb ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Klägerin, als sie die Retourenhülle mit der Folge der Rückzahlung des Scheckbetrages an die Beklagte aufnahm, der Meinung war, sie schulde möglicherweise diesen Betrag.
Dr. Bauer,
Bundschuh,
Röhricht,
Dr. Henze