Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1972, Az.: II ZR 109/70
Anspruch auf Zahlung der Schecksumme; Ausgleich im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts; Anforderungen an die Abrechnung eines Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 109/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 01.06.1970
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 ScheckG
- Art. 31 ScheckG
- Nr. 1 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
- Nr. 2 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
- Nr. 17 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
- Nr. 18 Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank
Fundstellen
- DB 1972, 2462-2463 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bankhaus P. und T. KG, B., P. Allee ...,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Viktor Emanuel P., B., S. und
Rechtsanwalt Ernst K., K., R.straße ...
Prozessgegner
Stadtsparkasse L., Anstalt des öffentlichen Rechts, L.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Otto M., L., O.-D.-Straße ..., Günter M., L.-M., M.straße ... und Karl S., L.-M., Stadtsparkasse
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Scheck in eine Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingeliefert und dem Bezogenen ausgehändigt, aber nicht innerhalb der durch die Geschäftsbestimmungen vorgesehenen Frist zurückgeliefert, so ist er eingelöst und kann nicht auf Grund des Scheckrückgabeabkommens an die erste Inkassostelle zurückgegeben werden.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1972
unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr.
Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juni 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die beklagte Stadt Sparkasse (Sitz L.) erhielt am 26. und 27. März 1968 von der E.- B.-GmbH zahlungshalber von dieser ausgestellte 23 Schecks über insgesamt 178.425,65 DM, die auf die Klägerin (Sitz B.) gezogen und auf die Beklagte mit dem Zusatz "oder Überbringer" zahlbar gestellt waren. Die Beklagte gab die Schecks zum Einzug an ihre Girozentrale in K. und erhielt dort eine Gutschrift mit dem üblichen Vorbehalt "Eingang vorbehalten". Die Girozentrale leitete die Schecks an die Landeszentralbank Rheinland-Pfalz weiter, die sie an die Landeszentralbank Nordrhein-Westfalen, Hauptstelle Bonn, weitergab. Die Empfänger der Schecks erteilten jeweils dem einliefernden Kreditinstitut entsprechende Gutschriften. Die Hauptstelle Bonn der Landeszentralbank lieferte die Schecks in die bei ihr bestehende Abrechnungsstelle ein, die sie am 1. April 1968 der Klägerin zuleitete. Die Schecks enthielten den für den Abrechnungsverkehr vorgeschriebenen Bankstempel. Nach den Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle war damals 14.30 Uhr der Zeitpunkt für die Rückgabe nicht eingelöster Papiere. Die Schecks wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht an die Abrechnungsstelle zurückgegeben, weil die Prüfung bei der Klägerin, ob sie gedeckt seien, noch nicht abgeschlossen war. Die Scheckbeträge wurden bei dem von der Abrechnungsstelle vorgenommenen Ausgleich zu Lasten der Klägerin berücksichtigt und ihr Konto bei der Landeszentralbank entsprechend belastet. Die auf dem Einzugswege vorangegangenen Gutschriften der Scheckbeträge, insbesondere für die Beklagte, bestehen fort.
Die Klägerin teilte der Beklagten noch am 1. April 1968 durch Fernschreiben mit, daß die Schecks mangels Deckung nicht eingelöst würden. Sie bat um telefonische Anschaffung der Scheckbeträge und übersandte mit einem Eilbrief vom 1. April 1968 die Scheckpapiere mit der Erklärung, sie nehme die Beklagte im Wege des Sprungregresses in Anspruch. Die Beklagte lehnte die Rücknahme und Zahlung ab, weil die Papiere nur über die Landes Zentralbank zurückgegeben werden könnten und die Frist zur Rückgabe bei der Abrechnungsstelle nicht eingehalten sei.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der Scheckbeträge in Höhe von 178.425,65 DM verlangt. Sie hat sich auf das Scheckrückgabeabkommen der Kreditinstitute (im folgenden: SchRA) berufen, nach dem die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die nicht eingelösten Schecks zurückzunehmen. Sie habe den Gegenwert zu erstatten, um den sie ungerechtfertigt bereichert sei. Die Schecks seien weder durch die Versäumung der Rückgabefrist bei der Abrechnungsstelle Bonn noch durch eine Belastung des Ausstellerkontos eingelöst und nur vorläufig auf einem Sonderkonto verbucht worden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß die Schecks durch den Ausgleich im Abrechnungsverkehr eingelöst worden seien, weil sie nicht fristgemäß an die Abrechnungsstelle zurückgegeben worden seien. Diese Wirkung sei für alle am Scheckrückgabeabkommen beteiligten Kreditinstitute als vereinbart anzusehen. Zudem sei die Klägerin wegen der Scheckbeträge von der Ausstellerin gedeckt gewesen und habe die Schecks jedenfalls durch Buchung auf deren Konto eingelöst.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (vgl. WM 1970, 1240) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf Zahlung der Schecksummen der 23 Schecks auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und das Scheckrückgabeabkommen, das von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes namens der in ihnen zusammengeschlossenen Kreditinstitute vereinbart worden ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 10. Aufl. S. 493 ff). Das Abkommen betrifft die Rückgabe nicht eingelöster Schecks (A 1). Mit Recht hat das Berufungsgericht die 23 Schecks als eingelöst angesehen. Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung bleiben erfolglos.
Die Schecks sind von der Beklagten, die sie zahlungshalber entgegengenommen hat, zum Inkasso über ihre Girozentrale an die Hauptstelle Bonn der Landeszentralbank Nordrhein-Westfalen gelangt und von dieser in die bei ihr errichtete Abrechnungsstelle eingeliefert worden (Nr. 7 der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle; im folgenden: GeschBest). Die Klägerin und die Landeszentralbank sind Abrechnungsteilnehmer. Die Schecks wurden an die Klägerin ausgeliefert, aber nicht bis zum Abrechnungstermin zurückgeliefert, auch nicht der Landeszentralbank fernmündlich zur Rückgabe angesagt (Nr. 17 Abs. 5 GeschBest) Sie wurden in die mit der Klägerin zu verrechnenden Abrechnungspapiere aufgenommen und der Abrechnungssaldo ausgeglichen.
Die Schecks galten dadurch, daß sie nicht bis zum Abrechnungstermin zurückgeliefert wurden, der Abrechnungsstelle gegenüber als in Ordnung (Nr. 17 Abs. 4 GeschBest). Nach Nr. 1 Satz 2 GeschBest "gilt der Ausgleich im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts".
II.
Die rechtliche Beurteilung dieser Vorgänge ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Mit Hilfe der Abrechnungsstelle werden die Kreditinstitute des Platzes, an dem sich die Abrechnungsstelle befindet, durch die Zweiganstalt der Landeszentralbank zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die die Aufgabe hat, einen "Zahlungsausgleich zwischen den Teilnehmern" herbeizuführen. Da mehrere Personen beteiligt sind, vollzieht sich der Ausgleich im Wege der sog. Skontration (vgl. für die Abrechnungsstellen der Reichsbank bereits Teschemacher, ZHR 67, 401 ff). Rechtlich wesentlich ist bei diesem "juristisch noch nicht durchforschten Vorgang" (von Godin in HGB-RGRK 2. Aufl. 1963 Bd. III § 365 Anh. I Anm. 19), daß eine Vereinbarung über die Art der Verrechnung von Leistungen, nicht von Verpflichtungen, getroffen wird und jeder Teilnehmer des "Skontroverbandes" erklärt, Leistungen durch und an sich als durch die Abrechnung bewirkt anzuerkennen, wobei die Spitze durch Gut- oder Lastschriften auf dem Konto des betreffenden Teilnehmers ausgeglichen wird (von Godin a.a.O.; vgl. auch Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts 12. Aufl. S. 347).
III.
In die Abrechnung können vor allem auch Einzugsschecks gegeben werden. Bei diesen besteht keine Zahlungspflicht des Bezogenen gegenüber dem Scheckinhaber. Wird der Scheck dem Bezogenen über eine Abrechnungsstelle vorgelegt, so bleibt es dessen Entscheidung überlassen, ob er ihn in der Abrechnung verrechnen lassen will. Durch rechtzeitige Rückgabe kann er bewirken, daß er unberücksichtigt bleibt. Beläßt er ihn in der Abrechnung, so macht er erkennbar, daß die Leistung statt durch bare Zahlung durch Skontration bewirkt werden soll (vgl. Cosack a.a.O. S. 348, 349). Dieses Verhalten stellt sich als "Einlösung" des Schecks dar. Die Papiere sind, wenn sie nicht rechtzeitig zurückgeliefert werden, "bezahlt" (Nr. 17 Abs. 1, 5 GeschBest). Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 30/68 - (WM 1969, 1447) für den Wechsel ausgesprochen, daß er eingelöst ist, wenn er nicht rechtzeitig an die Abrechnungsstelle zurückgeliefert worden ist. Für den Scheck gilt nichts anderes. Die Ausführungen der Revision können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Die Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen gelten allerdings nur zwischen den Abrechnungsteilnehmern und der Landeszentralbank, aber die Einlösung beruht nicht auf Nr. 1 GeschBest, sondern folgt aus dem Wesen der Skontration, durch die Leistungen dadurch bewirkt werden, daß sie verrechnet werden. Ob es sich dabei um einen Aufrechnungsvertrag besonderer Art oder um Erlaßverträge handelt, ist unerheblich. Der Scheckinhaber, der einen Scheck zur Einziehung gibt, erklärt sich damit einverstanden, daß das beauftragte Kreditinstitut sich dieses Weges zur Vorlegung und Einziehung des Papiers bedient. Nach der unter den Kreiitinstituten bestehenden Verkehrssitte ist die Einlieferung in die Abrechnungsstelle ein Vertragsantrag zur Skontration. Dieser Antrag wird von dem Abrechnungsteilnehmer, dem das Forderungspapier ausgeliefert und damit der Antrag übermittelt wird, dadurch angenommen, daß er das Papier behält. Mit der Beendigung der Abrechnung gelten die eingelieferten Papiere als beglichen. In diesem Zeitpunkt gehen sie in das Eigentum des Empfängers über. So ist das Abrechnungsverfahren seit jeher im Verkehr der Kreditinstitute mit der Zentralbank aufgefaßt worden (vgl. Teschemacher, Ein Beitrag zur rechtlichen Betrachtung des Abrechnungsverfahrens bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank, ZHR 67, 431, 460). Einer ausdrücklichen Annahme des Antrages zur Skontration bedarf es nicht, weil das Verhalten des Empfängers des Papiers im Hinblick auf die Bankenübung und die für ihn verbindlichen Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle (vgl. Nr. 17 Abs. 4 GeschBest) sich als konkludente Willenserklärung darstellt. Eine solche Wirkung seines Verhaltens kann der Abrechnungsteilnehmer durch die fernmündliche Ansage an den einliefernden Abrechnungsteilnehmer am Abrechnungstag nach Nr. 17 Abs. 5 und 8 GeschBest verhindern. Dann entsteht ein unmittelbarer Anspruch des belasteten Abrechnungsteilnehmers gegen den einliefernden (Nr. 17 Abs. 10 GeschBest). Von dieser Möglichkeit ist hier kein Gebrauch gemacht worden.
IV.
Die Verrechnung im Abrechnungsverfahren stellt sich somit kraft der Vereinbarung des von einem Kreditinstitut vertretenen Scheckinhabers mit dem bezogenen Kreditinstitut (Art. 3 ScheckG) als ein Leistungssurrogat dar. Die Geschäftsbestimmungen bringen diese Rechtslage zutreffend dadurch zum Ausdruck, daß sie aussprechen, der Ausgleich "gelte als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts". Es wird damit keine Erfüllung fingiert, sondern dem Zweck der Skontration entsprechend ist der Ausgleich bei der Abrechnung der Leistung gleichgestellt. Beim Scheck ist dies die "Einlösung". Die Einlieferung in die Abrechnungsstelle ist Vorlegung "zur Zahlung" (Art. 31 Abs. 1 ScheckG). Wird die Abrechnung durchgeführt, so ist der Zweck der Vorlegung, Zahlung des Schecks zu erlangen, erfüllt. Dadurch, daß der Abrechnungsteilnehmer den Scheck in der Abrechnung beläßt, tritt der Scheckbetrag aus dem Vermögen der bezogenen Bank heraus; der Scheck ist "effektiv" bezahlt (BGHZ 53, 199, 202) [BGH 02.02.1970 - II ZR 80/69]. Das ist ein unwiderruflicher Vorgang. Der Abrechnungsteilnehmer kann über die Bedeutung nicht im Zweifel sein. Alle Abrechnungsteilnehmer erstreben einen endgültigen Ausgleich der Leistungen. Dieser wirkt nicht nur für und gegen die Abrechnungsteilnehmer selbst, sondern auch für und gegen ihre Auftraggeber. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, der Einlösungswille habe der "ersten Inkassostelle" im Sinne des Scheckrückgabeabkommens gegenüber erklärt werden müssen. Der Wille zur Einlösung kann durch jede Handlung oder Unterlassung bekundet werden, die den Einlösungswillen erkennen läßt, insbesondere durch die Belastung des Ausstellerkontos (BGHZ a.a.O. S. 203). Die Vermögensverschiebung, die die Einlösung des Schecks darstellt, ist hier dadurch eingetreten, daß der Abrechnungsteilnehmer, der an die Skontrationsabrede gebunden ist, die ihm zur Prüfung zugeleiteten Papiere nicht zurückgibt, so daß sie abgerechnet werden. Er läßt den Scheckbetrag "skontrieren", obschon er dem Scheckgläubiger nichts schuldig ist, und bewirkt die Leistung, zu der er durch die Vorlegung des Schecks gemäß Art. 31 Abs. 1 ScheckG aufgefordert worden ist, durch Verrechnung (vgl. Cosack a.a.O. S. 348). Erst nachdem die Frist zur Rücklieferung verstrichen war, hat die Klägerin der Beklagten erklärt, den Scheck nicht einlösen zu wollen (vgl. Bl. 46 GA). In diesem Zeitpunkt war der Scheck durch Verrechnung bereits eingelöst. Die Belastung des Abrechnungssaldos bei der Landeszentralbank und die Buchung auf einem Rückscheckkonto waren demgegenüber ohne Bedeutung.
V.
Der Senat vermag daher nicht der Ansicht von Schneider (Bankbetrieb 1967, 177) und Lang (Das Wechselrückgabeabkommen, Merkblatt NF 49 des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes Nr. 45 S. 30) zu folgen, die Regelung der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen, daß Wechsel und Schecks, die nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als uneingelöst zurückgegeben werden, als bezahlt gelten, wirke sich nur auf die Rechtsbeziehungen der Abrechnungsstelle und des jeweils am Abrechnungsverkehr teilnehmenden Instituts aus. Sie beeinträchtige nicht die Rücknahmepflicht der "ersten Inkassostelle", an die der Scheck unmittelbar zurückgegeben werden könne. Damit wird die Rechtsnatur der Skontration und die Bedeutung des Art. 31 Abs. 1 ScheckG verkannt. Das Verfahren der Abrechnungsstelle bewirkt nach bürgerlichem Recht auf Grund der vereinbarten Verrechnung als Erfüllungssurrogat eine Einlösung des Schecks. Die Papiere gelten nicht nur kraft der Geschäftsbestimmungen im Wege einer Fiktion mit Wirkung unter bestimmten Personen als bezahlt, sondern sind nach dem Zweck und Wesen der Abrechnung eingelöst, denn die Einlieferung in die Abrechnungsstelle bedeutet kraft Gesetzes (Art. 31 Abs. 1 ScheckG) Vorlegung "zur Zahlung", die dadurch bewirkt wurde, daß der Scheck durch die Unterlassung der Rücklieferung mitverrechnet wurde. Die Abrechnungsstellen dienen dem endgültigen, nicht nur relativen oder nur vorläufigen Ausgleich von Leistungen mit der im bürgerlichen Recht vorgesehenen Wirkung, d.h. hier der Einlösung des Schecks, die durch fristgerechte Rücklieferung vermieden werden konnte. Diese Bedeutung des Abrechnungsverfahrens, das auf die kaufmännische Praxis (Clearing, Skontration) zurückführt, ist im Schrifttum (Teschemacher a.a.O. S. 418) und in der Rechtsprechung (Hamburg SeuffArch 58 Nr. 74) nie in Zweifel gezogen worden. Das Scheckrückgabeabkommen, auf das die Klägerin verweist, hat hieran nichts geändert. Dieses Abkommen läßt nicht erkennen, daß die Kreditinstitute, die an ihm beteiligt sind, vereinbaren wollten, der Ausgleich in der Abrechnung solle nicht als Einlösung gelten. Ob dies überhaupt mit Wirkung gegen die Auftraggeber möglich wäre, kann offenbleiben. Das Scheckrückgabeabkommen sieht lediglich vor, daß der "Sprungregreß" ausgeschlossen ist, wenn der Scheck im Abrechnungsverkehr der Bundesbank vorgelegt worden ist. Solche Schecks sind "im Falle der Nichtbezahlung" auf dem gleichen Wege zurückzugeben (A I Abs. 4; vgl. Bliefert, Sparkasse 1956, 369). Hier waren die Schecks bezahlt worden und können weder an die Abrechnungsstelle noch als "nicht eingelöste" Schecks gemäß dem Scheckrückgabeabkommen zurückgegeben werden (vgl. A I Abs. 5).
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Tidow