Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1976, Az.: V ZB 7/72
Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung; Notwendigkeit der Zustimmung des Nacherben; Vorliegen eines Nacherbenvermerks bezüglich des früheren Anteils des Erblassers an der allgemeinen Gütergemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1976
- Aktenzeichen
- V ZB 7/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- LG Darmstadt - 11.11.1971
- AG Dieburg - 08.02.1971
Rechtsgrundlagen
- § 2113 BGB
- § 15 GBO
- § 11 Abs. 2 RpflG
Fundstellen
- DB 1976, 1957 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1976, 554-555
- MDR 1976, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 893-894 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Die im Grundbuch von D. Band ...7 Blatt ...20 eingetragenen Grundstücke Flur 1 Nr. 619 und Nr. 627
Prozessführer
1. Witwe Barbara G. geb. H. in D., Z.straße ...,
2. Frau Marianne H. geb. H. in D., Alte A. Straße,
3. Frau Rosemarie M., geb. H. in D., M.feld ...,
alle vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. ... in D., F. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Witwe als alleinige und befreite Vorerbin ihres Ehemannes, mit dem sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte, kann unentgeltlich über ein Grundstück verfügen, das zum Gesamtgut gehörte (Aufgabe der im Urteil vom 20. Februar 1970 V ZR 54/67, NJW 1970, 943 vertretenen gegenteiligen Auffassung).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1971 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Dieburg vom 8. Februar 1971 zu b aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von dem erhobenen Bedenken (Erforderlichkeit der Nacherbenzustimmung) abzusehen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 lebte mit ihrem 1957 verstorbenen Ehemann in allgemeiner Gütergemeinschaft. Sie waren Eigentümer der beiden genannten Grundstücke. Die Beteiligte zu 1 ist alleinige und befreite Vorerbin ihres Ehemannes. Seine gesetzlichen Erben sind zu Nacherben bestimmt. Der Nacherbfall ist bisher nicht eingetreten. Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 1 als Alleineigentümerin eingetragen. In Abteilung II befindet sich ferner ein Nacherbenvermerk bezüglich des früheren Anteils des Erblassers an der allgemeinen Gütergemeinschaft.
Am 4. September 1970 verkaufte die Beteiligte zu 1 die Grundstücke an die Beteiligten zu 2 und 3, die Miteigentümer zu je 1/2 werden sollen. Der Kaufpreis wurde mit 24.000 DM angegeben, wovon jede Käuferin 6.000 DM unverzüglich zahlen sollte. Der Restkaufpreis von je 6.000 DM sollte mit Arbeitslohnansprüchen der Beteiligten zu 2 und 3 und mit in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen verrechnet werden. Die Beteiligte zu 1 behielt sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die Käuferinnen verpflichteten sich, der Beteiligten zu 1 vollständige Pflege und Aufwartung in gesunden und kranken Tagen zu gewähren (Auszug), nicht gedeckte Beerdigungskosten zu tragen, das Grab zu pflegen und jährlich eine Messe lesen zu lassen. Nießbrauch und Auszugsrecht sollen durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden. Die Übergabe der Grundstücke an die Käuferinnen soll beim Tode der Beteiligten zu 1 geschehen. Als Jahreswert des Nießbrauchs und des Auszugsrechts sind im Vertrag je 480 DM angegeben. Ferner haben die Beteiligten neben der Auflassung, der Eintragungsbewilligung und der Bewilligung der Eintragung der Belastungen erklärt, daß sie die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligen und beantragen.
Der beurkundende Notar hat gemäß § 15 GBO den grundbuchlichen Vollzug der Urkunde beantragt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung beanstandet, weil die Zustimmung der Nacherben erforderlich sei.
Das Landgericht hat die Erinnerung des Notars hiergegen als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG) zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der beurkundende Notar namens der Beteiligten die Löschung des Nacherbenvermerks weiter.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 13. Zivilsenat in Darmstadt - hält die weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert durch die Urteile des Bundesgerichtshofs einerseits vom 26. Februar 1958, IV ZR 245/57, BGHZ 26, 378 und vom 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, andrerseits vom 20. Februar 1970, V ZR 54/67, NJW 1970, 943 [BGH 20.02.1970 - V ZR 54/67]. Es hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde wegen der Frage vorgelegt, ob eine von ihrem verstorbenen Ehemann zur befreiten Vorerbin eingesetzte Witwe über ein Grundstück, das zum Gesamtgut ihrer durch den Tod aufgelösten, aber noch nicht auseinandergesetzten ehelichen Gütergemeinschaft gehört, im Hinblick auf § 2113 Abs. 2 BGB unentgeltlich verfügen kann. Die Frage wurde vom Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen vom 26. Februar 1958 und vom 12. Februar 1964 bejaht, im Urteil vom 20. Februar 1970 verneint. Mit seiner eigenen Entscheidung würde also das vorlegende Oberlandesgericht, wie auch immer es diese Frage entscheiden würde, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen. Daß die Entscheidung des IV. Senats zur westfälischen Gütergemeinschaft und nicht zur allgemeinen Gütergemeinschaft ergangen ist, hat auf die Vorlegungspflicht keinen Einfluß. Denn es kommt allein darauf an, ob es sich um dieselbe Rechtsfrage handelt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1956, V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356). Das ist hinsichtlich der beiden Gütergemeinschaften der Fall. Die allgemeine Gütergemeinschaft geht bei ihrer Beendigung grundsätzlich in eine Liquidationsgemeinschaft bis zur Auseinandersetzung über, und der Erbe des verstorbenen Ehegatten erwirbt dessen Anteil am Gesamtgut (Art. 8 I 6 GleichberechtigungsG, §§ 1471, 1482 BGB). Dies gilt auch für die westfälische Gütergemeinschaft (BGHZ 26, 378, 382/3). (Nicht anders verhält es sich bei der Errungenschaftsgemeinschaft, um die es beim Senatsurteil von 1964 ging; für diese sind noch die §§ 1546, 1472 BGB a.F., die insoweit den §§ 1471, 1472 BGB n.F. gleichen, maßgebend.)
Auch wenn die zu entscheidende Rechtsfrage im Grunde in den Bereich des Erbrechts gehört, betrifft sie doch im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO eine grundbuchliche Vorschrift, nämlich § 51 GBO. Von der Entscheidung über diese Frage hängt es nach der in diesem Zusammenhang maßgebenden Auffassung des Oberlandesgerichts ab, ob der grundsätzlich in das Grundbuch einzutragende Nacherbenvermerk im vorliegenden Fall bei der Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als neue Eigentümer zu löschen ist oder bestehen zu bleiben hat.
Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch in rechter Weise und vom Urkundsnotar befugterweise eingelegt worden (§ 80 Abs. 1 GBO).
Sie ist auch begründet:
III.
Die Vorlegungsfrage ist, ob die Vorerbin im Hinblick auf § 2113 Abs. 2 BGB an unentgeltlichen Verfügungen über Gesamtgutsgrundstücke in Fällen wie dem vorliegenden rechtlich gehindert ist. Diese Frage wird vom Senat jetzt verneint.
a)
Bereits vor der Entscheidung des IV. Zivilsenats waren die Auffassungen geteilt. Das Oberlandesgericht Breslau (OLG 24, 84, 85) hat die umstrittene Verfügungsmacht des Vorerben verneint, das Kammergericht (JFG 1, 358, 361) hat sie auf einen Bruchteil beschränkt. Im Schrifttum wurde jene Verfügungsbefugnis mit unterschiedlicher Begründung verneint von Zelter (JW 1904, 250, 251), Meikel (Recht 1905, 364), Köster (DNotZ 1953, 246 ff) und Seybold (in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2111 Rdn. 7). Die genannten, jene Verfügungsbefugnis bejahenden Entscheidungen des IV. Zivilsenats von 1958 und des V. Zivilsenats von 1964 haben im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. Palandt/Keidel, BGB 35. Aufl. § 2113 Anm. 2 a cc; Erman/Hense, BGB 4. Aufl. § 2113 Anm. 4; Erman/Bartholomeyczik, BGB 4. Aufl. § 1482 Anm. 2; Staudinger/Felgenträger, BGB 10./11. Aufl. § 1482 Rdn. 15; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl. § 38 X 1, S. 429 Fußn. 1; s. auch Johannsen in LM BGB § 2138 Nr. 1 und BGB-RGRK 11. Aufl. § 2113 Anm. 2). Diese Rechtsprechung ist aber auch auf Kritik gestoßen (Staudenmaier, NJW 1965, 380 ff [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]; Batsch, NJW 1970, 1314 f; Kipp/Coing, Erbrecht 12. Bearb. § 49 II, S. 220 Fußn. 3 a; Haegele, Rpfleger 1971, 125; Prölss, JZ 1970, 95 ff).
b)
Eine unmittelbare Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB auf die genannten Verfügungen des Vorerben über Gesamtgutsgegenstände scheidet aus. Zum Nachlaß gehört nicht der Gesamtgutsgegenstand selbst, sondern nur der Erblasseranteil daran, über den nicht selbständig verfügt werden kann (§ 1419 Abs. 1 BGB). Hieran ändert sich nichts dadurch, daß der zum Vorerben eingesetzte überlebende Ehegatte bis zum Nacherbfall Alleineigentümer des ganzen zum (früheren) Gesamtgut gehörenden Gegenstands, hier der Gesamtgutsgrundstücke, ist; das macht die Grundstücke selbst auch für die Dauer der Vorerbschaft nicht zu Nachlaßgegenständen.
c)
Der Senat verneint nach erneuter Prüfung auch eine entsprechende Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB auf unentgeltliche Verfügungen der genannten Art:
Für eine Bejahung spricht allerdings das Schutzbedürfnis des Nacherben, das jene Vorschrift befriedigen will. Dieses Bedürfnis besteht nicht nur gegenüber dem Verlust von Nachlaßgegenständen im Rechtssinn, sondern auch gegenüber der Weggabe von Gegenständen, die zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und seinem überlebenden Ehegatten gehörten. Auch hierdurch kann der Nacherbe einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, indem das Ausscheiden des Gegenstands aus dem Gesamtgut bei der nach Eintritt des Nacherbfalls vorzunehmenden Auseinandersetzung den auf ihn, den Nacherben, entfallenden Hälfteanteil des Überschusses (§ 1476 Abs. 1 BGB) vermindert oder bei entsprechend hohen Gesamtgutsverbindlichkeiten sogar dazu führt, daß der Nacherbe nichts erhält.
Der Senat stellt jedoch dieses Bedenken aus folgender Erwägung zurück: Weil bei einem Gesamtgutsgegenstand nicht über den Anteil des einen Gesamthänders allein, sondern nur über den Gegenstand insgesamt verfügt werden kann, müßte eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB auch auf Gesamtgutsgegenstände zwangsläufig dazu führen, daß nicht nur der zum Nachlaß gehörende Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vorschrift unterworfen würde, sondern der zum Gesamtgut gehörende Gegenstand insgesamt. Davon würde notwendig auch der dem überlebenden Ehegatten schon bisher zu eigenem Recht zustehende andere Gesamtgutsanteil betroffen. Ein solches Ergebnis könnte im Recht der Personenhandelsgesellschaften, wo die Problematik ähnlich liegt (§ 719 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB), dazu führen, daß die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden. Die mit der Verfügungsfreiheit des Vorerben verbundene Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben muß demgegenüber in Kauf genommen werden.
Hiernach hat es bei der Nichtanwendung des § 2113 Abs. 2 BGB für Fälle wie den vorliegenden zu verbleiben. Die im Urteil vom 20. Februar 1970 (V ZR 54/67, NJW 1970, 943, Anm. 1314) vertretene abweichende Auffassung wird aufgegeben.
Mattern
Dr. Grell
Dr. Eckstein
Hagen