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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1958, Az.: IV ZR 245/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1958
Aktenzeichen
IV ZR 245/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.05.1957
LG Hagen

Fundstellen

  • BGHZ 26, 378 - 384
  • MDR 1958, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Betriebswirts Rudolf T. in S., H.str. ...,

Prozessgegner

die Witwe Olga G. geb. W. in S., P.platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Ehefrau, die mit ihrem verstorbenen Ehegatten in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt hat und die in einem gemeinschaftlichen Testament als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemanns eingesetzt ist, ist nach dessen Tode, solange keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, berechtigt, über die zum Gesamtgut gehörenden Grundstücke auch unentgeltlich zu verfügen. Den Nacherben können daraus jedoch Ansprüche nach §2138 Abs. 2 BGB erwachsen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. von Werner und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 29. Mai 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein Sohn und Erbe einer im Jahre 1950 gestorbenen Tochter des am 17. Januar 1918 verstorbenen Geheimen Sanitätsrats Dr. med. August G. und seiner im Oktober 1937 verstorbenen Ehefrau Emilie geb. Sc. (im folgenden Erblasser und Erblasserin genannt). Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin eines Sohnes der Erblasser. Die Erblasser hätten am 20. Dezember 1872 die Ehe geschlossen. Sie lebten in westfälischer Gütergemeinschaft. Am 8. Februar 1909 haben sie ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem u.a. bestimmt ist:

§1. Der Überlebende von uns soll der Vorerbe des zuerst sterbenden sein.

§2. Nach dem Tode des Letztlebenden von uns soll dasjenige, was vom gemeinsamen Nachlaß von uns noch übrig ist, so unter unsere Kinder, respektive deren gesetzmäßige Erben verteilt werden, daß

1. Frau Lucie B. geb. G. zu K.,

2. Rudolf G., Ingenieur zu K. je 3.000 Mark vorab erhalten als ein annähernder Ausgleich dafür, daß die übrigen Geschwister an Aussteuer und Ausbildungsgeldern schon soviel mehr erhalten haben. In den dann noch verbleibenden Rest sollen sich alle sechs Geschwister zu gleichen Teilen teilen.

2

Am 17. Juli 1920 stellte das Amtsgericht in Schwerte einen Erbschein aus, nachdem der Erblasser Dr. August G. von seiner Ehefrau beerbt worden ist und Nacherben auf den Überrest die gemeinsamen, namentlich genannten sechs Kinder zu je 1/6 geworden sind.

3

Zu dem Nachlaß gehörten u.a. die Grundstücke in S., Se.straße ... a und 1 b. Der Einheitswert dieser Grundstücke ist mit Bescheid vom 20. Februar 1929 zum 1. Januar 1928 auf 35.000 RM, das sind 50 % des Wehrbeitragswertes von 70.000 Mark, festgesetzt worden.

4

Nach dem Tode ihres Ehemanns verkaufte die damals 66 Jahre alte Erblasserin durch notariellen Vertrag vom 15. Juni 1920 die beiden Grundstücke an den Ehemann der Beklagten, der nach der am 23. Juli 1920 erfolgten Auflassung am 5. August 1920 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.

5

Über den Kaufpreis und den Übergang der Nutzungen der Grundstücke war in dem Kaufvertrag folgendes vereinbart:

§1. ... Der Käufer übernimmt die auf den verkauften Grundstücken eingetragenen sämtlichen Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis, so daß dieser in Höhe von 36.350 Mark - sechsunddreißigtausenddreihundertfünfzig Mark - als getilgt gilt.

Außerdem zahlt er noch weitere 35.000 Mark an seine Mutter, die aber in Form einer von seiten der Mutter zu deren Lebzeiten unkündbaren Restkaufgeldhypothek, das Restkaufgeld zu 5 % jährlich seit dem 1. Juli dieses Jahres verzinslich, die Zinsen zahlbar am Ersten jedes Kalenderhalbjahrs, auf den verkauften Parzellen für die Mutter in das Grundbuch eingetragen werden sollen. Dem Käufer bleibt jedoch vierteljährliche Kündigung vorbehalten.

Schließlich gilt ein von dem Käufer seiner Mutter gegebenes Darlehen von 4.600 Mark als erlassen, indem beide Parteien erklären, daß sie einig darüber sind, daß dieser Betrag von 4.600 Mark ebenfalls als Kaufgeld zu betrachten ist.

§2. Die Übergabe der verkauften Grundstücke findet am 1. Juli 1920 statt. Von diesem Tage ab gehen Nutzungen und Lasten aus den verkauften Parzellen, zugunsten des Käufers.

§3. In die bestehenden Mietverhältnisse tritt der Käufer mit dem 1. Juli 1920 ein.

§4. ...

§5. Der Käufer räumt seiner Mutter in der ihm gehörigen jedesmaligen Wohnung ein lebenslängliches Wohnungs- und Beköstigungsrecht ein, und zwar in der Weise, daß ihr 2 Zimmer überlassen bleiben, die die Mutter sich jedoch selber ausstattet.

§6. ...

§7. Die Verkäuferin erklärt, daß sie 66 Jahre sei. Das Wohnungsrecht wird mit jährlich 240 Mark in Anrechnung gebracht. Für das Beköstigungsrecht kommt kein Betrag in Ansatz, da die Verkäuferin in dem Haushalt ihres Sohnes sich praktisch mitbetätigt.

6

Die übernommene Hypothek ist von dem Ehemann der Beklagten nach der Quittung und Löschungsbewilligung der Hypothekengläubigerin vom 27. September 1920 zurückgezahlt worden. Das Restkaufgeld hat er nach der Quittung und Löschungsbewilligung vom 8. Januar 1924 am 19. September 1921 gezahlt.

7

Die Beklagte hat die Grundstücke im März 1956 für 75.000 DM weiterverkauft.

8

Der Kläger ist der Ansicht, die Veräußerung der Grundstücke an den Ehemann der Beklagten sei mindestens teilweise eine Schenkung. Sie sei den Nacherben gegenüber unwirksam. Die Grundstücke hätten zur Zeit der Veräußerung einen Wert von mindestens 150.000 bis 160.000 Mark oder 75.000 bis 80.000 Goldmark gehabt. Der Ehemann der Beklagten habe die Geldentwertung und die Unerfahrenheit der Erblasserin ausgenutzt und die Grundstücke billig an sich gebracht. Seine Gegenleistung habe nur einen Wert von 5.623 GM gehabt. Die Gegenleistung sei auch nicht in den von der Erblasserin als Vorerbin verwalteten Nachlaß gelangt. Von dem Restkaufgeld habe der Ehemann der Beklagten auf Weisung der Erblasserin unmittelbar 30.000 Mark als Darlehen an seinen Bruder gegeben. Von dem Wohn- und Beköstigungsrecht habe die Erblasserin seit 1930 keinen Gebrauch mehr gemacht. Die Darlehensschuld von 4.600 Mark, die auf den Kaufpreis angerechnet worden sei, habe nicht mehr bestanden. Die Erblasserin habe sie schon bald nach dem Tode ihres Ehemanns aus der ihr gezahlten Lebensversicherungssumme zurückgezahlt. Die nochmalige Verrechnung dieses Darlehens mit dem Kaufpreis sei nur daraus zu erklären, daß die Erblasserin dem Ehegatten der Beklagten vertraut und selbst keine Übersicht über ihre Zahlungen mehr gehabt habe.

9

Der Kläger ist der Ansicht, die Nacherbengemeinschaft könne den von der Beklagten erzielten Erlös für die Grundstücke beanspruchen. Er hat zunächst einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 500 DM nebst 4 & Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung an die Erbengemeinschaft Goecke zu zahlen.

11

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und Widerklagend beantragt

12

festzustellen, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Erbengemeinschaft Goecke zustehe.

13

Die Beklagte ist der Ansicht, die Erblasserin sei auf Grund des Testaments alleinige Vollerbin geworden, abgesehen davon seien die Grundstücke auch nicht einmal teilweise unentgeltlich veräußert worden. Die erbrachte Gegenleistung sei auch unter Berücksichtigung der damaligen Währungsverhältnisse angemessen gewesen. Im übrigen hätten die Vertragschließenden den weiteren Verfall der Nahrung nicht voraussehen können. Außerdem sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt. Die Mutter des Klägers habe mindestens seit 1935 von dem Verkauf der Grundstücke Kenntnis gehabt. Seit 1945 habe sie sogar in einem dieser Häuser ihres Bruders gewohnt. Sie habe keine Ansprüche geltend gemacht. Erst mehr als 5 Jahre nach dem Tode seiner Mutter sei der Kläger mit Ansprüchen hervorgetreten. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

14

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Teilbetrag von 500 DM nebst Zinsen hinaus kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Erbengemeinschaft zusteht. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 6.250 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat die Widerklage in Höhe von 5.750 DM für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage in Höhe von 5.750 DM erledigt ist.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger hat im Revisionsrechtszug hilfsweise weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den eingeklagten Betrag zugunsten der von ihm namentlich aufgeführten Nacherben zu hinterlegen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

19

1)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Grundstücke, über die die Erblasserin verfügt hat, zum Gesamtgut der ehelichen. Gütergemeinschaft gehört haben. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, wie das gemeinschaftliche Testament der Erblasser auszulegen sei, ob die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinschaftlichen Kinder als Schlußerben oder ob sie den überlebenden Ehegatten als alleinigen befreiten Vorerben, die Kinder zu Nacherben und zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben. Denn auch wenn das Testament in diesem letzten Sinne auszulegen sei, habe die Erblasserin über die Grundstücke so, wie es hier geschehen sei, den Nacherben gegenüber wirksam verfügen können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von dem Ehemann der Beklagten für die Grundstücke erbrachte Gegenleistung mindestens der Hälfte des Wertes der Grundstücke entsprochen habe. Dann aber sei die Verfügung nach Ansicht des Berufungsgerichts den Nacherben gegenüber auch wirksam, wenn die Erblasserin nur befreite Vorerbin gewesen sei. Bei einer westfälischen Gütergemeinschaft gehöre, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens bei einer Auseinandersetzung, so daß die Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments, da sie Berechtigte dieser Hälfte gewesen sei, nur Vorerbin des Anteils ihres Ehemanns geworden sei. Sie habe deshalb unter Lebenden im Rahmen ihres Anteils irgendwie verfügen und selbst verschenken können. Eine Beschränkung im Sinne des §2113 Abs. 2 BGB könne deshalb nur in Frage stehen, wenn die Gegenleistung des Ehemanns der Beklagten "die Hälfte des Wertes der. Häuser bzw. auch des Wertes des Nachlasses" nicht erreiche. Diese Voraussetzung liege nicht vor.

20

2)

Die Revision bekämpft vorwiegend die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verfügung nur dann den Nacherben gegenüber unwirksam sei, wenn der Wert der Gegenleistung geringer als der halbe Wert der Grundstücke gewesen sei. Schließlich greift sie auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die Gegenleistung dem halben Wert der Grundstücke entsprochen habe.

21

Auf das Vorbringen der Revision kommt es jedoch nicht an, da die Klage aus anderem Grunde unbegründet ist. In dem Rechtsstreit ist bisher nicht beachtet worden, daß §2113 BGB in dem hier zu entscheidenden Falle nicht angewandt werden kann, da die Erblasserin nicht über Nachlaßgegenstände, auf die sich die Nacherbschaft erstreckt, verfügt hat.

22

a)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die westfälische Gütergemeinschaft, in der die Erblasser gelebt haben, nach dem Tode des Erblassers nicht mit den Abkömmlingen fortgesetzt worden ist. Die Erblasser lebten in beerbter Ehe. Nach §6 des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen usw. vom 16. April 1860 konnten sie letztwillig durch gemeinschaftliches Testament über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen und damit die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen ausschließen. Hiervon haben sie Gebrauch gemacht.

23

Die Erblasserin wurde mit dem Tode ihres Ehemanns alleinige Eigentümerin des früheren Gesamtgutes. Eine ideelle Hälfte hieran gehörte ihr als ihr Anteil an dem Gesamtgut ohnehin. Die andere ideelle Hälfte fiel ihr als Erbin ihres Ehemannes an. Sie konnte damit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über die ihr gehörenden Vermögensgegenstände des früheren Gesamtguts verfügen.

24

Falls das gemeinschaftliche Testament dahin auszulegen ist, daß die Erblasserin alleinige Vollerbin ihres Ehemanns geworden war, wäre sie durch die durch das gemeinschaftliche Testament geschaffene Bindung nicht gehindert gewesen, über die Grundstücke in der Weise, wie es geschehen ist, zu verfügen. Diese Bindung hindert den überlebenden Ehegatten nicht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen. In dem bei L-M Nr. 4 zu BGB §2271 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat hiervon eine Ausnahme gemacht.

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Dabei handelt es sich aber um einen ganz besonders liegenden Fall, der mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar ist. In jenem Fall kam der schon wiederholt geäußerte Wille des überlebenden Ehegatten, sich von der durch das gemeinschaftliche Testament geschaffenen Bindung zu befreien und dieses auszuhöhlen, für jeden erkennbar in dem Vertrag über die Grundstücksveräußerung deutlich zum Ausdruck. Nur der Wille, die Erbfolge praktisch anders zu regeln, als es in dem gemeinschaftlichen Testament vorgesehen war, war der Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäfts. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erblasserin die Grundstücke aus ähnlichen Erwägungen übereignet hat.

26

Sollte das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin dahin auszulegen sein, daß die Erblasserin hinsichtlich des Anteils ihres Ehegatten am Gesamtgut Vorerbin geworden wäre, dann würden dem Kläger gleichfalls keine Ansprüche zustehen. Die Erblasserin wäre dann befreite Vorerbin. Sie wäre auch in diesem Fall nicht gehindert gewesen, ganz oder teilweise unentgeltlich über die Grundstücke zu verfügen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision würde die von ihr getroffene Verfügung über die Grundstücke den Nacherben gegenüber auch dann nicht nach §2113 Abs. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie unentgeltlich erfolgt wäre. §2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Gegenstände, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet ist. Das Berufungsgericht und die Revision haben verkannt, daß die Grundstücke nicht zu den Nachlaßgegenständen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehören. Der Nachlaß des Erblassers, bezüglich dessen eine Nacherbfolge angeordnet war, bestand aus denjenigen dem Erblasser gehörenden Gegenständen, die nicht zum Gesamtgut gehörten, und aus seinem Anteil am Gesamtgut. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gehörten die Grundstücke zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft. Dann aber gehörten sie selbst nicht zum Nachlaß des Erblassers. Solange keine Auseinandersetzung über das Gesamtgut stattgefunden hatte, ist kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlaßgegenstand im Sinne des Gesetzes. Nur der Anteil am Gesamt gut gehört dem Nachlaß an (RGZ 79, 345, 355; 136, 19, 21). Eine Unwirksamkeit der Verfügung der Erblasserin über die Grundstücke kann sich daher nicht aus §2113 Abs. 2 BGB ergeben.

27

Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben vielmehr, daß die von der Erblasserin vorgenommenen Verfügungen auf jeden Fall rechtswirksam sind. Die westfälische Gütergemeinschaft, in der die Erblasser lebten, endete mit dem Tode des Erblassers. Sie wurde zu einer Liquidations- oder Auseinandersetzungsgemeinschaft, deren Zweck die Auseinandersetzung war. Diese Gemeinschaft untersteht nicht den gesetzlichen Regeln des Gesetzes betreffend des ehelichen Güterrecht in der Provinz Westfalen usw. vom 16. April 1860, da nach Art. 44, 48 des preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB die Vorschriften des Provinzialrechts und des Allgemeinen Landrechts nicht anzuwenden sind. Die Auseinandersetzungsgemeinschaft unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach §1472 BGB steht die Verwaltung des Gesamtguts bis zur Auseinandersetzung beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu. An die Stelle des Erblassers traten seine Erben. Da die Erblasserin ihren Ehemann als alleinige Vorerbin beerbt hatte, konnte sie das Gesamtgut allein verwalten. Sie konnte über die zum Gesamtgut gehörenden Grundstücke auch unentgeltlich wirksam verfügen. Den Nacherben gegenüber wäre sie als befreite Vorerbin allenfalls nur nach §2138 BGB verantwortlich.

28

Danach könnte ein Schadensersatzanspruch gegen als Vorerbin bestehen, wenn sie die Erbschaft in der Absicht, die Nacherben zu benachteiligen, vermindert hätte. Dieser Ansprach ist auch eine Verbindlichkeit des Nachlasses der Erblasserin. Er könnte gegen die Beklagte als Alleinerbin ihres zu den Erben der Erblasserin gehörenden Ehemanns nach §§2058 ff BGB geltend gemacht werden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers besteht kein solcher Anspruch. Zwar wäre die Erbschaft vermindert, wenn die Erblasserin teilweise unentgeltlich über die Grundstücke verfügt hätte. Der Vortrag des Klägers ergibt aber, daß dies nicht in der Absicht geschehen ist, die Nacherben zu benachteiligen. Der Kläger hat vorgetragen, die Erblasserin sei in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen. Der Ehemann der Beklagten habe diesen Umstand und die Geldentwertung ausgenutzt, um die Grundstücke billig an sich zu bringen. Daraus ergibt sich, daß die Vorerbin nach den eigenen Behauptungen des Klägers sich der wirtschaftlichen Tragweite des von ihr abgeschlossenen Geschäftes nicht bewußt gewesen ist. Dann ist es hier ausgeschlossen, daß sie in der Absicht gehandelt haben kann, die Nacherben zu benachteiligen.

29

Es braucht nicht geprüft zu worden, ob die Nacherben oder die Erblasserin Schadensersatzansprüche nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung, insbesondere der §§823 Abs. 2, 826 BGB gegen den Ehemann der Beklagten haben, die der Kläger geltend machen könnte. Diese Ansprüche könnten allenfalls im Jahre 1920 im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks entstanden sein. Ihnen gegenüber würde die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung durchgreifen. Da die zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung mehr als 30 Jahre von der Klagerhebung liegt, wären diese Ansprüche nach §852 BGB verjährt.

30

Daß Ansprüche bestehen, weil die Übereignung der Grundstücke auf den Ehemann der Beklagten nach §138 Abs. 2 BGB nichtig gewesen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

31

Da sonach nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein Anspruch gegen die Beklagte besteht, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Wilden