Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1972, Az.: BVerwG II B 53.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Alimentation eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 53.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.07.1972 - AZ: 139 III 71
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 171 Abs. 1 BayBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1972
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder in Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.68 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die von der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage des "Umfangs möglicher Weitergeltung des Alimentationsgrundsatzes" im Rahmen beamtenrechtlicher Ruhensregelungen - hier des Art. 171 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (GVBl. 1967 S. 153) - ist nicht klärungsbedürftig.
Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der hier streitigen Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 [Buchholz 232 § 160 BEG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16], vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19] und vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8]). Der vorliegende Fall enthält - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine Besonderheiten, die Anlaß zu der Prüfung geben, ob die Alimentation des Beamten als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums die in Art. 171 Abs. 1 BayBG enthaltene Ruhensregelung nicht - mehr - zu rechtfertigen vermag.
Die Beschwerde selbst hat sich anscheinend außerstande gesehen, bestimmte durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Fragen, die in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht erörtert wurden und die allein eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2]), anzuführen. Sie hat sich, wie sie selbst einräumt, auf - unbestimmte - "Andeutungen" beschränkt dahingehend, daß sich die bisherige Rechtsprechung "in Einblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsentwicklung nicht länger aufrechterhalten" lasse, weil die in ihr vertretene Auffassung "über den Charakter der Beamtenbezüge ... in den Vorstellungen des Obrigkeitsstaates" wurzele und weil das Alimentationsprinzip, mit dem die Ruhensregelung zu rechtfertigen versucht werde, "nach einer heutigen Begriffen angepaßten Analyse" verlange. Solche allgemeinen Andeutungen, die zudem weitgehend dem rechtspolitischen Bereich zuzuordnen sind, sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache darzutun; sie genügen schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Hinweis der Beschwerde auf zahlreiche gleichgelagerte Fälle kann allein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl