Kein lebenslanger Unterhalt nach der Scheidung, aber Anspruch auf den Nachteilsausgleich, soweit und solange der Bedürftige nach der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den eigenen Unterhalt sorgen kann
Nach der Rechtsprechung des BGH war es früher ausschlaggebend, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils (in der Regel der Mutter) bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes waren. Spätere Änderungen haben den Unterhaltsbedarf nicht erhöht.
Unterhaltskosten des Scheinvaters sollen nur noch für zwei Jahre zurückgefordert werden können, und nicht für die gesamte Zeit der Zahlung des Unterhalts für ein „Kuckuckskind“.
Wenn Sie bei Trennung oder Scheidung aus der von Ihnen allein angemieteten Ehewohnung ausziehen, klären Sie unbedingt rechtzeitig, wer die Miete weiter zahlt, wenn der erwerbslose Ehepartner weiterhin, gegebenenfalls auch mit den Kindern, in der Wohnung bleibt