...Dies gilt auch für die an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließenden Folgefeststellungen (stRspr; vgl BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 = SozR 4-2500 § 46 Nr 14 , RdNr 10 mwN) .Insofern hat das BSG für den Erhalt des Krankenversicherungsschutzes nach Entwicklungsgeschichte und Systematik über eine rein wortlautbezogene Auslegung hinaus eine Nahtlosigkeit von Beschäftigtenversicherung und mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldansprüchen vorausgesetzt und danach eine fortdauernde krankenversicherungsrechtliche Absicherung - bis zur Anspruchserschöpfung - in allen Fällen als gewährleistet angesehen, in denen Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt, hier bis Freitag, 15.2.2019, anschließt. § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhält somit als Rechtsfolge den Krankengeldanspruch, der seinerseits voraussetzt, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt (stRspr; vgl BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 =...