Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2025, Az.: B 10 SF 19/25 AR
Form und Frist der Einlegung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.09.2025
- Aktenzeichen
- B 10 SF 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170925BB10SF1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 22.04.2025 - AZ: S 2 SV 2094/24
- LSG Baden-Württemberg - 15.07.2025 - AZ: L 1 SV 1571/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 6.8.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 8.9.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt der des LSG und beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.