Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2025, Az.: B 12 KR 6/25 BH
Erfordernis von Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht als Rentner in der GKV
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.09.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 6/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180925BB12KR625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 27.03.2024 - AZ: S 10 KR 92/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 20.02.2025 - AZ: L 5 KR 69/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das Erfordernis von Vorversicherungszeiten (9/10-Belegung) für die Versicherungspflicht als Rentner in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist rechtmäßig. Soweit ein Betroffener Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Zeiten geltend machen will, könnte ein solches Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil dadurch "nur" eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils behauptet würde. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1955 geborene Kläger war selbstständiger Handwerksmeister. Seine Ausbildung hatte er am 1.9.1971 begonnen. Er war gesetzlich krankenversichert, zunächst bei der B (später B) und aufgrund freiwilliger Versicherung vom 1.8.1996 bis zum 31.1.2002 bei der Beklagten. Er erkrankte an paranoider Schizophrenie, war jedenfalls vom 2.7.1998 bis zum 31.12.2008 erwerbslos, wurde durch seine Eltern versorgt und stellte keine Anträge auf Sozialleistungen. Das Amtsgericht Alzey bestellte ihm mit Beschluss vom 24.9.2009 eine rechtliche Betreuerin, die Betreuung wurde mit Beschluss vom 11.8.2011 aufgehoben. Der Kläger bezog vom 25.9.2009 bis zum 31.3.2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und war bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 14.3.2010 war er in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig und vom 1.4.2010 bis zum 8.10.2010 aufgrund dessen bei der Beklagten krankenversichert. Für den Kläger wurde entweder am 1.12.2009 oder am 12.2.2010 ein Rentenantrag bei der DRV Rheinland-Pfalz gestellt, die mit Schreiben vom 26.2.2010 ausführte, dass bei ihm ab 25.9.2009 Erwerbsunfähigkeit vorliege. Ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt seien, sei noch zu klären. Der Antrag wurde später aus versicherungsrechtlichen Gründen ebenso abgelehnt wie ein weiterer Antrag vom 12.2.2011. Ob in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR geprüft und hierzu Bescheide erlassen wurden, lässt sich nicht mehr klären. Die Beklagte führt den Kläger seit dem 9.10.2010 als freiwillig versichertes Mitglied. Der Kläger stellte am 22.9.2021 einen Antrag auf gesetzliche Altersrente, die ihm ab 1.10.2021 bewilligt wurde.
Die Beklagte lehnte, auch im Namen der Pflegekasse, die Aufnahme des Klägers in die KVdR und die Pflegeversicherung der Rentner wegen fehlender Vorversicherungszeiten ab (Bescheid vom 17.11.2021; Widerspruchsbescheid vom 8.3.2022).
Das SG hat das Verfahren hinsichtlich der Anträge gegen die Pflegekasse abgetrennt und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.3.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V notwendigen Vorversicherungszeiten seien aufgrund einer Versicherungslücke vom 1.2.2002 bis zum 24.9.2009 nicht erfüllt. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der 9/10-Belegung für die KVdR sehe das SGB V nicht vor. Offenbleiben könne, ob es einen Zeitpunkt in der Vergangenheit gebe, an dem der Kläger schon medizinisch erwerbsunfähig oder gemindert gewesen sei und noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Rente erfüllt habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er jedenfalls keinen Rentenantrag bei der DRV gestellt. Bezogen auf die Rentenantragstellungen am 1.12.2009 und am 12.2.2011 sowie einen etwaigen Rentenantrag am 12.2.2010 sei die 9/10-Belegung nicht erreicht. Ob der Kläger seit dem 1.4.2007 aufgrund des Inkrafttretens von § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V in der Auffangpflichtversicherung gesetzlich krankenversichert gewesen sei, könne offenbleiben, weil auch dann die 9/10-Belegung nicht erfüllt sei (Urteil vom 20.2.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, die erforderlichen Vorversicherungszeiten seien entgegen der Auffassung des LSG erfüllt. Er stützt sich dabei ua auf Ausführungen zu seiner Krankheitsgeschichte und von ihm verrichtete "Zwangsarbeit". Seine damalige Betreuerin habe einen Rentenantrag offensichtlich vorsätzlich falsch beim falschen Rentenversicherungsträger bzw der falschen Krankenkasse gestellt.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darlegen könnte. Das Erfordernis von Vorversicherungszeiten (9/10-Belegung) für die Versicherungspflicht als Rentner in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V ist rechtmäßig (vgl ua BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21 mit Darstellung der Rechtsentwicklung). Soweit der Kläger Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Zeiten geltend machen will, könnte ein solches Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil dadurch "nur" eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils behauptet würde. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des BVerfG abweicht. Deshalb könnte von einem Prozessbevollmächtigten auch eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG). Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.