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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.2026, Az.: BVerwG 6 C 8.24

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.2026
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 8.24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 16581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:250326U6C8.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 14.06.2022 - AZ: 12 K 1584/21
VGH Baden-Württemberg - 16.07.2024 - AZ: 1 S 2586/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit Eintritt der Bestandskraft der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung verliert die Sicherstellung als vorläufige Vollstreckungsmaßnahme ihre Wirksamkeit.

  2. 2.

    Die Entscheidung über die endgültige Zuordnung eines beschlagnahmten Gegenstandes zum Vermögen eines verbotenen Vereins fällt in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2024 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.

Gründe

I

1

Im Zuge einer vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahme gegen den Verein "Gremium MC, Chapter Southgate (Heidelberg)" wurde am 10. März 2021 im Schlafzimmerschrank der Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau Bargeld in Höhe von 20 000 € aufgefunden und vorläufig zu Beweiszwecken sichergestellt. Der Beklagte hat den Verein mit Bescheid des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11. März 2021, dem Kläger zugestellt am 12. März 2021, verboten und aufgelöst. Ziffer 3 der Verbotsverfügung enthielt eine Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung für das Vermögen des Vereins. Die Verbotsverfügung wurde nicht angefochten und ist mittlerweile bestandskräftig. Der Kläger war Präsident der verbotenen Vereinigung.

2

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ordnete mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29. März 2021 gegenüber dem Kläger die Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins an. Die Sicherstellung umfasse auch das bei der Durchsuchung in der klägerischen Wohnung vorläufig sichergestellte Vereinsvermögen. Hinsichtlich des abgesondert gelagerten Bargeldes in Höhe von 20 000 € führte der Bescheid aus, es handle sich um Vereinsvermögen, denn der Kläger habe während der Durchsuchung angegeben, diese 20 000 € seien zur Bezahlung der Anwälte für "Brüder im Gefängnis" vorgesehen und hätten an diesem Tag übergeben werden sollen.

3

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 14. Juni 2022 aufgehoben. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger könne durch die Aufhebung des Bescheids seine Rechtsposition verbessern. Der angefochtene Bescheid stelle hinsichtlich der streitigen 20 000 € eine Konkretisierung der im Verbotsbescheid enthaltenen Beschlagnahmeanordnung und damit einen Zweitbescheid dar. Werde dieser Bescheid aufgehoben, so könne der Beklagte ein Behaltendürfen des Bargeldes nicht mehr unter Rückgriff auf die Beschlagnahme in der Verbotsverfügung begründen. In der Sache fehle es für den Bescheid an einer Rechtsgrundlage. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gestatte den Erlass eines Verwaltungsakts lediglich gegenüber Dritten und ermächtige nicht zum Erlass eines Sicherstellungsbescheids hinsichtlich solcher Sachen, die im Gewahrsam eines Vereinsorgans stünden. Die von dem Beklagten beabsichtigte Zuordnung eines Gegenstandes zum Vereinsvermögen sei im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Beschlagnahme oder gegen die tatsächliche Sicherstellung zu klären. Dagegen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Herausgabe des Bargeldes als unzulässig verworfen. Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn es stehe nicht zu erwarten, dass das beklagte Land eine Folgenbeseitigung verweigern werde.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte nach deren Zulassung Berufung eingelegt. Der Kläger hat kein eigenes Rechtsmittel erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Herkunft und der geplanten Verwendung des Bargeldbetrages Beweis erhoben. Mit Urteil vom 16. Juli 2024 hat er das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid sei kein Zweitbescheid zur Beschlagnahmeanordnung, sondern treffe - soweit er streitgegenständlich sei - zwei Regelungen: Zum einen konkretisiere er verbindlich und selbständig anfechtbar die Zugehörigkeit des Bargeldes in Höhe von 20 000 € zum beschlagnahmten Vereinsvermögen. Zum anderen werde die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG von Gesetzes wegen bestehende Duldungspflicht der behördlichen Inbesitznahme festgestellt. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stelle eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Sicherstellungsbescheids auch hinsichtlich solcher Sachen dar, die sich im Vereinsgewahrsam befänden. Damit lasse sich eine nachvollziehbare Abgrenzung von Privat- und Vereinsvermögen sowie Privat- und Vereinsgewahrsam erreichen.

5

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VereinsG seien erfüllt, denn der Bargeldbetrag habe im Zeitpunkt seiner erstmaligen Sicherstellung im Vereinsgewahrsam gestanden. Unter dem spezifisch vereinsrechtlichen Begriff des Gewahrsams im Sinne von § 10 Abs. 2 VereinsG sei ein von einem Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über körperliche Sachen zu verstehen. Dem Verein werde Gewahrsam durch die für ihn handelnden Organe vermittelt, namentlich die Mitglieder des Vorstandes. Für die Abgrenzung des Vereinsgewahrsams vom persönlichen Gewahrsam komme es maßgeblich darauf an, ob das Vorstandsmitglied die tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen ausübe, die Sache für den Verein oder für sich selbst zu besitzen. Ein Vereinsgewahrsam sei zu bejahen, wenn sich nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lasse, dass der Verein sich der konkreten Sache zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient habe oder habe bedienen wollen und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhänge. Dies sei bei Vereinsvermögen der Fall. Da der Barbetrag nach dem maßgeblichen Willen des Klägers als Präsidenten des Vereins der Unterstützung straffälliger Mitglieder und damit Vereinszwecken habe dienen sollen, liege Vereinsvermögen vor. Ein Mitgewahrsam der Ehefrau des Klägers habe nicht bestanden. Durch die Sicherstellung dieses Geldes sei das Recht auf ordnungsgemäße Verteidigung der in Haft befindlichen Vereinsmitglieder nicht berührt.

6

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der sichergestellte Geldbetrag stelle kein Vereinsvermögen dar und sei daher herauszugeben. Der Kläger habe die Unterstützung inhaftierter Vereinsmitglieder privat organisiert. Die Sicherstellung der fraglichen Geldbeträge greife massiv und unverhältnismäßig in die Rechte der Beschuldigten auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl ein. Sie stelle eine Sanktionierung und keine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme der Behörden dar. Eine ordnungsgemäße Strafverteidigung von Personen, zugunsten derer die Unschuldsvermutung gelte, sei ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut und kein verbotener Vereinszweck.

7

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und macht geltend, die Revision greife lediglich die tatsächliche Würdigung des Tatsachengerichts an. Der Vertreter des Bundesinteresses sieht aus praktischen Gründen ein Bedürfnis, über die Zugehörigkeit zum Vereinsvermögen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Der Verein als Rechtsperson übe Gewahrsam durch seine Organe aus, die ihrerseits trotz tatsächlicher Sachherrschaft nicht Gewahrsamsinhaber seien.

II

8

Die zulässige (1.) Revision ist begründet. Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist der angefochtene Bescheid dahingehend auszulegen, dass die Vollzugsbehörde - über die Anordnung der Sicherstellung hinaus - auch eine endgültige Zuordnung des verstrickten Geldbetrages zum Vereinsvermögen festgestellt hat (2.). Das die zulässige Anfechtungsklage (3.) abweisende Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG eine Befugnis der Vollzugsbehörde entnimmt, verbindlich und abschließend über die Zuordnung des sichergestellten Bargeldes zum Vereinsvermögen zu entscheiden. Zwar kann die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Sicherstellung auch gegenüber einem Vereinsorgan durch Verwaltungsakt entscheiden und die von der Beschlagnahmeanordnung des Verbotsbescheids erfassten Vermögensgegenstände näher konkretisieren. Die mit dem vorliegenden Bescheid zugleich vorgenommene endgültige Zuordnung des sichergestellten Barbetrages zum beschlagnahmten Vereinsvermögen fällt jedoch ausschließlich in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (4.). Die Aufhebung des Bescheids durch das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im Ergebnis als richtig, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen war (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

9

1. Die Revision ist form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

10

a. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> m. w. N.).

11

b. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung erachtet es der Kläger - ausdrücklich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Bargeldbetrages in Höhe von 20 000 € - aus Rechtsgründen als nicht tragfähig, dass sich der staatliche Zugriff auf das Vermögen einer verbotenen Vereinigung auch auf solche Geldmittel erstreckt, die zur anwaltlichen Vertretung von Vereinsmitgliedern in einem Strafverfahren und damit zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren bestimmt sind. Die Revision bezeichnet insoweit die revisiblen Rechtsnormen des Art. 20 Abs. 3, Art. 103 GG, § 3 Abs. 3 BRAO und Art. 6 Abs. 1 EMRK als verletzt. Damit setzt sie sich mit einem das Berufungsurteil tragenden rechtlichen Argument auseinander. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebietet es nicht, gerade die Aspekte aufzugreifen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

12

2. Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid ausgelegt und ihm entsprechend §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers zwei Regelungsziele entnommen: Der Sicherstellungsbescheid soll zum einen den Umfang der durch die Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11. März 2021 erfassten Gegenstände (im Folgenden "verstrickte Sachen") insoweit konkretisieren, als diese bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 10. März 2021 zunächst vorläufig als Beweismittel sichergestellt worden waren und gegenüber dem Kläger eine Duldungspflicht der behördlichen Ingewahrsamnahme feststellen. Zum anderen soll der Bescheid aber auch eine verbindliche und selbständig anfechtbare Zuordnung dieser verstrickten Sachen zum Vereinsvermögen vornehmen. Der Senat folgt der Auslegung des Bescheids durch die Vorinstanz und macht sich diese zu eigen.

13

3. Für den so verstandenen Bescheid hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO) ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

14

a. Der Kläger kann sich darauf beschränken, den Bescheid nur insoweit anzugreifen, als dieser sich mit dem sichergestellten Bargeld in Höhe von 20 000 € befasst (§ 88 VwGO). Gegen die Möglichkeit einer solchen Teilanfechtung bestehen keine Bedenken, soweit die im Bescheid getroffenen Regelungen teilbar sind (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 19; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 113 Rn. 13). Der streitige Sicherstellungsbescheid bündelt die Duldungspflicht und die Zuordnung zum Vereinsvermögen für eine Vielzahl von Sachen. Der Kläger begehrt mit der Beschränkung auf den Bargeldbetrag in Höhe von 20 000 € in zulässiger Weise ein quantitatives Minus gegenüber einer Vollanfechtung des Bescheids.

15

b. Im Hinblick auf den zweifachen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren nicht verneinen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

16

aa. Zwar hat sich der angefochtene Bescheid mit Eintritt der Bestandskraft der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11. März 2021 und der dort in Ziffer 3 angeordneten Einziehung des Vereinsvermögens insoweit erledigt, als er gegenüber dem Kläger die Pflicht zur Duldung der behördlichen Ingewahrsamnahme des Bargeldbetrages von 20 000 € angeordnet hat. Denn infolge der Bestandskraft sind die verstrickten Sachen des Vereinsvermögens bereits in das Eigentum des Einziehungsberechtigten übergegangen (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 VereinsG in der Verbotsverfügung angeordnete Beschlagnahme des Vereinsvermögens hat damit ihre Wirksamkeit verloren. Die Beschlagnahme dient lediglich der rechtlichen Absicherung der späteren Einziehung (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 10 VereinsG Rn. 6; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 VereinsG Rn. 1) und ist daher nur vorübergehender Natur. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Übergang des Eigentums bedarf es nicht (vgl. Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 56; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, VereinsG, Stand Januar 2026, § 10 Rn. 10; Sekunde, in: Dietrich/Kießling/Buchheim, Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Stand Mai 2025, § 10 VereinsG Rn. 45). In gleicher Weise verliert auch die Sicherstellung und die damit einhergehende Duldungspflicht der behördlichen Ingewahrsamnahme mit der Bestandskraft der Verbotsverfügung und der darin enthaltenen Einziehungsanordnung ihre Wirksamkeit. Während die Beschlagnahme als Veräußerungsverbot nur die rechtsgeschäftliche Ebene betrifft, also nur privatrechtliche Wirkung entfaltet, ist die Sicherstellung eine gegen tatsächliche Handlungen gerichtete öffentlich-rechtliche Maßnahme (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 - juris Rn. 5). Als vollzugsbegleitende Anordnung sichert sie in tatsächlicher Hinsicht die spätere Einziehung. Mit dem Übergang des Eigentums im Einziehungsverfahren erlischt eine zuvor bestehende Berechtigung des Vereins oder eines Dritten an der verstrickten Sache von Gesetzes wegen. Die Auferlegung einer Duldungspflicht wird dann obsolet und erledigt sich (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2002 - Au 5 K 00.1110 - juris Rn. 23).

17

Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aber zugleich verbindlich über die Zuordnung des Bargeldbetrages zum Vereinsvermögen entschieden hat, hat er den Umfang des durch die Einziehungsanordnung in Ziffer 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11. März 2021 verstrickten Vereinsvermögens und damit den Umfang des mit der Bestandskraft von Gesetzes wegen eingetretenen Eigentumsübergangs an den Einziehungsberechtigten konkretisiert. Insoweit wirkt der angefochtene Bescheid über den Zeitpunkt der Bestandskraft der Verbotsverfügung hinaus. Daher hat sich der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids trotz des Wegfalls der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen noch nicht vollständig erledigt.

18

bb. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht der Auffassung angeschlossen, dem Kläger fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich bei einem Vereinsorgan die Pflicht zur Duldung der behördlichen Ingewahrsamnahme des Vereinsvermögens bereits aus der Anordnung der Beschlagnahme in der Verbotsverfügung ergebe, so dass eine Aufhebung des Sicherstellungsbescheids folgenlos bleibe (so aber VG Göttingen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 1 A 235/14 - juris Rn. 30 f.). Denn im Falle einer fehlerhaften Zuordnung eines Gegenstandes zur verstrickten Vermögensmasse muss der Betroffene weder eine durch Realakt vollzogene noch durch Bescheid verfügte behördliche Ingewahrsamnahme dulden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - juris Rn. 26 m. w. N.; vgl. auch Sekunde, in: Dietrich/Kießling/Buchheim, Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Stand Mai 2025, § 10 VereinsG Rn. 99.1), sondern kann die Herausgabe des sichergestellten Gegenstandes verlangen.

19

cc. Die Anfechtungsklage ist nicht durch die rechtskräftige Ablehnung des klägerischen Herausgabeanspruchs im erstinstanzlichen Urteil nutzlos geworden. Denn es handelt sich infolge der Verwerfung dieses Klagebegehrens als unzulässig lediglich um ein Prozessurteil. Über das materiell-rechtliche Bestehen eines Herausgabeanspruchs hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO).

20

4. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), soweit es die Vollzugsbehörde durch § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG als ermächtigt ansieht, endgültig über die Zuordnung des Bargeldbetrages in Höhe von 20 000 € zum Vereinsvermögen zu entscheiden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG der Vollzugsbehörde den Erlass eines Verwaltungsakts gestattet, soweit es um die Sicherstellung von Sachen im Vereinsgewahrsam geht (a.). Allerdings ermächtigt § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Vollzugsbehörde lediglich zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen in Form der behördlichen Ingewahrsamnahme der durch die Beschlagnahmeanordnung verstrickten Vermögenswerte und zur Anordnung einer korrespondierenden Duldungspflicht für den von der Wegnahme des Gegenstandes Betroffenen. Dies umfasst zwar notwendigerweise die Konkretisierung der von der Beschlagnahmeanordnung erfassten Sachen durch die Vollzugsbehörde. Nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt wird aber die endgültige Zuordnung einer Sache zum verstrickten Vermögen. Diese Frage - gegebenenfalls auch nachträglich - zu entscheiden, fällt nach der im Vereinsgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung ausschließlich der Verbotsbehörde auf der Grundlage ihrer Befugnis zur Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 VereinsG) zu (b.). Erlässt die Verbotsbehörde keinen derartigen Bescheid, ist die endgültige Zuordnung einer Sache zum Vereinsvermögen erforderlichenfalls im Zuge eines Herausgabeverlangens gegenüber dieser Behörde zu klären (c.).

21

a. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gestattet der Vollzugsbehörde eine Entscheidung durch Verwaltungsakt auch in der in der 1. Alternative des Satzes 1 genannten Fallgestaltung, also bei Sicherstellung einer Sache im Gewahrsam des Vereins.

22

aa. Gewahrsam im Sinne des Vereinsgesetzes meint ein von einem Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über körperliche Sachen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 1 A 23.85 - BVerwGE 79, 110 <115>; kritisch zur Anknüpfung an den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff Aicher, BayVBl. 2024, 13 <14>). Maßgeblich ist nicht das rechtliche Verhältnis des Vereins zu dem Gegenstand, sondern das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 26 m. w. N.). Diesen von § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VereinsG vorausgesetzten Vereinsgewahrsam übt der Verein nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch seine Organe bzw. durch sonstige Funktionsträger aus, die für ihn handeln können (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 - juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 - NVwZRR 2012, 198 <200>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 11 LC 122/20 - NdsVBl 2021, 277 <279> m. w. N.; so bereits BT-Drs. 4/430 S. 19; vgl. auch Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 30 und Sekunde, in: Dietrich/Kießling/Buchheim, Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Stand Mai 2025, § 10 VereinsG, Rn. 50). Für Funktionäre einer Vereinigung hat der Senat die Möglichkeit einer solchen Vermittlung des Gewahrsams bereits ausdrücklich bejaht (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 80). Diese natürlichen Personen fungieren nach der treffenden Rechtsauffassung des Vertreters des Bundesinteresses - nicht anders als die Organe einer juristischen Person (vgl. dazu Schäfer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 854 BGB Rn. 45 m. w. N.) - als bloße Gewahrsamsmittler für den Verein. Hingegen sind einfache Mitglieder zu einer solchen Gewahrsamsmittlung für den Verein nicht in der Lage. Die Sicherstellung von Sachen in ihrem Gewahrsam kann deshalb nur auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG gestützt werden.

23

Ob ein als Gewahrsamsmittler in Betracht kommender Funktionsträger eines Vereins die tatsächliche Sachherrschaft über einen konkreten Gegenstand mit dem Willen einer Gewahrsamsausübung für den Verein oder aber für seine eigene Person ausübt, entscheidet sich - wiederum im Einklang mit der zivilrechtlichen Betrachtung - letztlich nach der Verkehrsanschauung unter zusammenfassender Wertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86 - NJW 1987, 2812 <2813>; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 11 LC 122/20 - NdsVBl 2021, 277 <279>) und kann - wohl entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nicht ausschließlich über die Zuordnung dieses Gegenstandes zum Vereinsvermögen beantwortet werden. Allerdings kommt dem Umstand, dass ein Gegenstand einen Bezug zu der Vereinstätigkeit oder den Vereinszwecken aufweist, im Rahmen der Würdigung erhebliche indizielle Bedeutung zu.

24

bb. Zwar spricht § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG eine Verwaltungsaktbefugnis für die Sicherstellung verstrickter Sachen nach seinem Wortlaut nur für Sachen im Gewahrsam Dritter aus. Daraus kann aber - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der zuständigen Behörde im Falle eines Vereinsgewahrsams dieses Instrument nicht zur Verfügung stehen soll. Es entspricht vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), keiner ausdrücklichen Erwähnung in der gesetzlichen Grundlage bedarf, die materiell zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 - BVerwGE 141, 243 Rn. 14, vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 15). Das ist hier der Fall.

25

cc. Zutreffend verweist das Berufungsurteil darauf, dass der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG der Vollzugsbehörde ausdrücklich eine konkrete Befugnis zum Handeln im Einzelfall einräumt. Sie kann zum Vollzug der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung unmittelbar tätig werden und Sachen im Gewahrsam des Vereins und Sachen im Gewahrsam Dritter in behördlichen Gewahrsam nehmen. Dass diese Befugnis nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch im Wege einer förmlichen Anordnung umgesetzt werden kann, belegt bereits § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG. Der in Satz 1 Alt. 2 ausdrücklich geforderte Sicherstellungsbescheid erhöht lediglich die gesetzlichen Anforderungen an die förmliche Ausgestaltung in den Fällen eines Drittgewahrsams (vgl. BT-Drs. 4/430 S. 19).

26

dd. Auch der vom Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG verfolgte Zweck spricht dafür, dass der Vollzugsbehörde gegenüber einem Vereinsorgan neben dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff im Wege des schlichten Realakts auch eine Klärung der Gewahrsamsverhältnisse im Wege des Verwaltungsakts offensteht. Denn dieser Behörde fehlen im praktischen Vollzug oftmals gesicherte Erkenntnisse zur Funktion des Betroffenen in der Vereinigung (Funktionär oder einfaches Mitglied). Überdies lässt sich auch nicht ohne Weiteres erkennen, ob ein etwaiger Funktionsträger die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand als bloßer Gewahrsamsmittler mit dem Willen für den Verein oder für seine Person als Eigengewahrsam ausübt. In diesen Gemengelagen erweist es sich daher als sinnvoll, die für eine bloße Gewahrsamsmittlung durch ein Vereinsorgan sprechenden Umstände im Rahmen der Begründung des Sicherstellungsbescheids darzulegen. Die Klärung der Gewahrsamsverhältnisse und die Überwindung etwaiger Besitzansprüche Dritter durch den Erlass einer Duldungsverfügung entspricht der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG, § 4 VereinsGDV für den Fall des Drittgewahrsams zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention.

27

b. Allerdings ist die der Vollzugsbehörde in § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erteilte Ermächtigung darauf beschränkt, die durch die Beschlagnahme verstrickten Sachen in Gewahrsam zu nehmen und gegenüber dem von der Wegnahme Betroffenen eine korrespondierende Duldungspflicht anzuordnen. Die Vollzugsbehörde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG nicht zur verbindlichen und abschließenden Zuordnung einer Sache zum Vereinsvermögen befugt. Diese endgültige vermögensrechtliche Zuordnung fällt vielmehr in die sachliche Zuständigkeit der Verbotsbehörde.

28

aa. Der Vollzug eines Vereinsverbots erfordert in der Regel eine Vielzahl von sachlich und örtlich auseinanderfallenden Maßnahmen. Um die in § 3 Abs. 2 VereinsG als Verbotsbehörden herangezogenen Ministerien nicht zu überfordern, hat der Gesetzgeber die Zuständigkeiten aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 4/430 S. 16). Das Vereinsgesetz unterscheidet daher bei der behördlichen Zuständigkeit zwischen der sachlichen Zuständigkeit der Verbotsbehörde und derjenigen der Vollzugsbehörde (§ 5 Abs. 1 VereinsG). Soweit das Verbot nach diesem Gesetz oder der auf der Grundlage des § 19 VereinsG erlassenen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 VereinsG beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen. § 5 Abs. 1 VereinsG regelt damit in den Fällen eines bundesweiten Verbots gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG nicht nur die Zuständigkeit der Behörden, sondern zugleich mit Blick auf Art. 83 GG die Aufteilung der Vollzugskompetenzen zwischen Landes- und Bundesbehörden (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 5 VereinsG Rn. 1).

29

bb. Weder das Vereinsgesetz noch die genannte Verordnung befassen sich explizit mit der Frage, welcher Behörde die verbindliche Entscheidung über die Zugehörigkeit eines konkreten Vermögenswerts zum Vereinsvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG zukommt. Diese Frage lässt sich nur in einer Zusammenschau der Vollzugszuständigkeiten für die sukzessive wirtschaftliche Zerschlagung des verbotenen Vereins beantworten.

30

cc. Der im Vereinsgesetz spezialgesetzlich geregelte Vollzug eines Vereinsverbots nimmt seinen Ausgang mit der Anordnung der Auflösung des Vereins im Verbotsbescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG). Diese Auflösung wird durch die Anordnung der Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens und des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG bemakelte Forderungen und Sachen umfassenden Vermögens Dritter (vgl. zu diesem Begriff bereits BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - BVerwGE 178, 352 Rn. 26) eingeleitet. Die sachliche Zuständigkeit dafür liegt bei der Verbotsbehörde. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ordnet an, dass diese Entscheidungen im Regelfall bereits mit der Verbotsverfügung zu verbinden sind, deren Erlass in § 3 Abs. 2 VereinsG ausdrücklich der Verbotsbehörde zugewiesen ist.

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Auch die zwischenzeitliche Verwaltung des durch die Beschlagnahme verstrickten Vermögens ist grundsätzlich Aufgabe der Verbotsbehörde, die sich dafür eines weisungsabhängigen Verwalters bedienen kann (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 VereinsG, § 8 VereinsGDV). Dem Verwalter obliegt es, unbeschadet der Weisungsbefugnis der Verbotsbehörde das beschlagnahmte Vermögen in Besitz zu nehmen, alles zum Erhalt des wirtschaftlichen Werts Erforderliche zu veranlassen (§ 9 Abs. 1 und 2 VereinsGDV) sowie der Verbotsbehörde ein Verzeichnis der von der Beschlagnahme betroffenen Sachen und gegebenenfalls eine Bilanz vorzulegen. Der Vollzugsbehörde kommt insoweit aber eine Auffangzuständigkeit zu, soweit von der Verbotsbehörde kein Verwalter bestellt worden ist (§ 12 Satz 1 VereinsGDV).

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Abschließend liegen auch das Einziehungsverfahren und die Abwicklung der Vermögensverhältnisse des verbotenen Vereins in der Hand der Verbotsbehörde oder der von ihr beauftragten Einziehungsbehörde (§ 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, §§ 13 ff. VereinsGDV). Der Einziehungsberechtigte erwirbt das Vereinsvermögen im Zuge dieses Verfahrensschritts ohne eine behördliche Einzelfallentscheidung bereits durch Gesetz, § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Lediglich für bemakelte Forderungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VereinsG) und Sachen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG) Dritter bedarf es für den Rechtsübergang einer konkretisierenden Einziehungsverfügung (§ 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG, § 14 VereinsGDV). Diese fällt gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in die sachliche Zuständigkeit der Verbotsbehörde oder der von ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VereinsG beauftragten Einziehungsbehörde.

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dd. Demgegenüber weist das Gesetz der Vollzugsbehörde in § 10 Abs. 2 VereinsG die Aufgabe zu, in tatsächlicher Hinsicht den behördlichen Zugriff auf die durch die Beschlagnahmeanordnung verstrickten Sachen des Vereinsvermögens oder Dritter im Wege der Sicherstellung durchzusetzen und so die Vollstreckung des Auflösungsgebots abzusichern. Diese Zuständigkeit ergibt sich mangels einer ausdrücklichen Zuweisung an die Verbotsbehörde aus § 5 Abs. 1 VereinsG. § 4 Satz 1 VereinsGDV benennt dementsprechend die Vollzugsbehörde als die zum Erlass eines Sicherstellungsbescheids nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sachlich zuständige Stelle. Die Durchführung der Sicherstellung erfolgt grundsätzlich nach dem Landesvollstreckungsrecht, soweit nicht § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 VereinsG eine speziellere Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 1 A 23.85 - BVerwGE 79, 110 <116>; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 10 Rn. 14). Weitere punktuelle Einzelzuständigkeiten der Vollzugsbehörde finden sich bei der Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen (§ 1 Abs. 1 VereinsGDV), für Registereintragungen (§ 2 Abs. 2 VereinsGDV), die Unterrichtung der Schuldner und Gläubiger des verbotenen Vereins (§ 6 Abs. 1 und 2 VereinsGDV) und die ihr gegebenenfalls aus der Stellung als - nicht weisungsgebundener - Verwalter erwachsenden Aufgaben (§ 12 Satz 1 und 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 VereinsGDV).

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ee. Diese spezialgesetzliche Aufteilung der Vollzugskompetenzen führt in der Praxis notwendigerweise zu gewissen Überschneidungen und Doppelungen bei der Prüfung der Frage, ob ein konkreter Gegenstand oder ein Vermögenswert einer vermögensrechtlichen Verstrickung unterliegt. Denn die Verbotsbehörde muss bei Erlass der regelmäßig mit dem Verbotsbescheid verbundenen Beschlagnahmeanordnung noch keine Konkretisierung der dadurch verstrickten Vermögenswerte vornehmen. Die Anordnung der Beschlagnahme kann sich vielmehr in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 88). Die Verbotsbehörde ist aber auch nicht gehindert, über die Zugehörigkeit eines konkreten Vermögenswerts zum beschlagnahmten Vereinsvermögen oder zum bemakelten Vermögen Dritter bereits im Zuge der Verbotsverfügung zu entscheiden, soweit ihr die dafür erforderlichen Erkenntnisse in diesem Zeitpunkt vorliegen (vgl. dazu die Fallgestaltung in BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - BVerwGE 178, 352 Rn. 3). Fehlt es allerdings an einer solchen Konkretisierung durch die Verbotsbehörde, ist die Vollzugsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Sicherstellung darauf verwiesen, die Verstrickung einer Sache durch die Beschlagnahme als Vorfrage der behördlichen Ingewahrsamnahme selbst zu prüfen. Diesen Konnex bringt das Tatbestandsmerkmal "auf Grund der Beschlagnahme" in § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zum Ausdruck.

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Diese Notwendigkeit einer Inzidentprüfung der vermögensrechtlichen Verstrickung durch die Vollzugsbehörde im Falle einer Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG kann aber nicht im Sinne einer Parallelzuständigkeit der Verbots- und Vollzugsbehörde zur verbindlichen Zuordnung einzelner Sachen zum von der Einziehung betroffenen Vermögen verstanden werden. Denn dann bestünde im länderübergreifenden Vollzug eines bundesweiten Verbots die Gefahr divergierender Entscheidungen der Landesbehörden und eines abweichenden gerichtlichen Rechtsschutzes. Vielmehr will § 5 Abs. 1 VereinsG - auch im Interesse der Herstellung einer den Grundsätzen des Art. 83 GG genügenden Behördenzuständigkeit (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 5 VereinsG Rn. 1; Groh, VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 2) - eine eindeutige gesetzliche Vorgabe dazu schaffen, wer für die jeweilige Aufgabe im Vollzug zuständig ist. In seiner Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat auf eine sprachliche Klarstellung in § 5 Abs. 1 VereinsG-Entwurf gedrungen, um deutlich zu machen, dass nicht eine Wahlmöglichkeit der Verbotsbehörde im Einzelfall besteht, sondern die allgemeine gesetzliche Regelung maßgeblich ist (BT-Drs. 4/430 S. 29). Damit ließe sich eine Mehrfachzuständigkeit zur Konkretisierung der vermögensrechtlichen Zuordnung unterschiedlicher Bundes- und Landesbehörden nicht in Einklang bringen.

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ff. Vor diesem Hintergrund kann lediglich die Verbotsbehörde als die eigentliche "Herrin des Verfahrens" (vgl. zu diesem Begriff BT-Drs. 4/430 S. 19) mit abschließender Verbindlichkeit über die Zuordnung eines Vermögenswerts zum Vereinsvermögen oder zur bemakelten Vermögensmasse entscheiden. Sie kann sich dafür auf ihre Befugnis zur Vermögenseinziehung in § 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 VereinsG und damit die ihr sachlich zugeordnete Kompetenz zur abschließenden Entscheidung über den Zugriff auf der Einziehung unterliegenden Sachen berufen. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Vollzugsbehörde, im Zuge der ihr obliegenden Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG eine Konkretisierung der verstrickten Sachen des Vereinsvermögens und Dritter vorzunehmen, ersichtlich auf ein Verfahrensstadium begrenzt, in dem zur Sicherung der späteren Einziehung vorläufige Maßnahmen zu treffen sind. Dementsprechend ist die Sicherstellung als lediglich vorübergehende Sicherungsmaßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, vgl. § 5 Satz 1 VereinsGDV. Dies entspricht auch dem sonstigen gefahrenabwehrrechtlichen und strafprozessualen Begriffsverständnis einer Sicherstellung als vorläufiger Maßnahme, die (noch) keine Änderung der vermögensrechtlichen Zuordnung herbeiführt. Eine Kompetenz, im Rahmen einer Sicherstellung die der Einziehung unterfallenden Sachen mit Verbindlichkeit auch für die Verbotsbehörde festzulegen, ist der Vollzugsbehörde daher verwehrt.

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c. Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 29. März 2021 ist über die Zuordnung des Bargeldbetrages in Höhe von 20 000 € zum Vereinsvermögen mit der Folge des Übergangs des Eigentums an den Einziehungsberechtigten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) noch keine verbindliche Einzelfallentscheidung ergangen. Dem Kläger steht es daher auch nach Eintritt der Bestandskraft der Einziehungsanordnung offen, gegenüber der Verbotsbehörde unter Verweis auf den geltend gemachten Fortbestand seines Eigentums ein Herausgabeverlangen geltend zu machen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen (vgl. zu dieser Fallkonstellation OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 11 LC 122/20 - NdsVBl 2021, 277 m. w. N.). Umgekehrt ist die Verbotsbehörde nicht daran gehindert, auch jetzt noch über die abschließende vermögensrechtliche Zuordnung des bei dem Kläger aufgefundenen Bargeldes zu dem eingezogenen Vereinsvermögen zu entscheiden.

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Allerdings ist dabei für die von der Revision eingeforderte normative Begrenzung des Vereinsvermögens hinsichtlich solcher Geldmittel, die zur anwaltlichen Vertretung von Vereinsmitgliedern bestimmt sind, kein Raum. Denn die Einziehung des - im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr weit zu verstehenden - Vereinsvermögens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - BVerwGE 178, 352 Rn. 16) soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Tätigkeit im Sinne des Vereins zur Verfügung stehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 4/430 S. 13, 19 und 20). Es handelt sich also um eine Sicherungsmaßnahme in Gestalt einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann dabei in atypischen Ausnahmefällen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ("in der Regel") sowie durch § 11 Abs. 4 Satz 1 und § 13 Abs. 2 VereinsG Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 86). Für eine Exklusion bestimmter Vermögenswerte aus dem Begriff des Vereinsvermögens bereits auf normativer Ebene besteht daher kein Anlass.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 20 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 GKG).

Prof. Dr. Kraft
Dr. Möller
Hahn
Steiner
Dr. Gamp