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§ 12 VereinsGDV - Verwaltung durch die Vollzugsbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VereinsGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1-1

Ist kein Verwalter bestellt, hat die Vollzugsbehörde das beschlagnahmte Vermögen zu verwalten. Sie hat das beschlagnahmte Vermögen in Besitz zu nehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu erhalten. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.