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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.2024, Az.: BVerwG 6 B 73.23

Klage mit dem Ziel der Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Staatsprüfung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.2024
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 73.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:300524B6B73.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.10.2023 - AZ: 9 S 1759/22

Redaktioneller Leitsatz

1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom BVerwG nicht daraufhin zu überprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. 2. Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt im Rahmen einer Klage auf Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten Juristischen Staatsprüfung aktenwidrig festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger zweifelsfreier Widerspruch vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger nahm im Herbst 2019 an der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg teil. Mit Bescheid vom 13. Januar 2020 teilte ihm das Landesjustizprüfungsamt mit, er habe die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung mit einem Gesamtergebnis von 11,18 Punkten abgelegt. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht) mit 12,0 Punkten und Nr. 6 (Strafrecht) mit 6,0 Punkten. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2020 zurück. Die daraufhin mit dem Ziel der Neubewertung der genannten Aufsichtsarbeiten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht in vollem Umfang abgewiesen.

2

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6 des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bewerten. Hinsichtlich der Bewertung der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit dringe der Kläger nur mit einem Teil seiner Rügen durch.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 - näherhin den Themenkomplex "Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 Abs. 2 StGB" - bezogenen Beschwerde. Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

II

4

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte zulässige Beschwerde (1.) des Klägers bleibt ohne Erfolg (2.).

5

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger hinsichtlich der von ihm angegriffenen Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 bereits ein Bescheidungsurteil gegen den Beklagten erstritten. Dennoch ist er durch das angefochtene Urteil beschwert. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheidungsausspruch zu dieser Klausur nur auf zwei Bewertungsfehler - betreffend die Themenkomplexe "Beihilfe durch W (neutrale Alltagshandlung)" (UA S. 23 ff.) sowie "Beleidigung durch Übergabe eines Zettels mit der Notiz 'A.C.A.B.'" (UA S. 31 f.) - gestützt. Die übrigen von dem Kläger in Bezug auf die Bewertung seiner Ausführungen in der genannten Aufsichtsarbeit - unter anderem zu dem Themenkomplex "Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 Abs. 2 StGB" - erhobenen Rügen hat der Verwaltungsgerichtshof sachlich geprüft und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zurückgewiesen. Das reicht für die Annahme einer Beschwer aus. Denn der durch das Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs titulierte Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 erstreckt sich bisher nur auf die Neubewertung unter Berücksichtigung der Prüfungsmängel, die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils als solche benannt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 u. a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f.; Beschlüsse vom 22. April 1987 - 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 3 und vom 3. September 2020 - 6 B 16.20 - juris Rn. 5).

6

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da sich ihrem Vorbringen die gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entnehmen lässt.

7

a) Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte - auch - beanstanden müssen, dass die mit der Korrektur der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit Nr. 6 befassten Prüfer die Auseinandersetzung des Klägers mit der Anwendbarkeit von § 28 StGB auf A als Anstifter der von M begangenen Morde auf den Seiten 5 bis 7 der Klausurbearbeitung unter Verweis darauf als defizitär bewertet hätten, dass der Kläger den Streitstand zum Verhältnis von § 211 und § 212 StGB und die darauf basierende Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 und 2 StGB nicht hinreichend dargestellt habe. Der Kläger habe das Verhältnis des Mordtatbestands zum Totschlagstatbestand ohne Darstellung der dazu vertretenen Argumente bewusst offengelassen mit der Begründung, darauf käme es im konkreten Fall nicht an, da alle Ansichten zu demselben Ergebnis gelangten. Dies sei von den Prüfern kritisiert worden. Der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, die Kritik der Prüfer beziehe sich nicht auf die fehlende Darstellung der Argumente zu dem Meinungsstreit, sondern auf die sonstigen Ausführungen zu der Rechtsfrage, wenn er in den Entscheidungsgründen formuliere (UA S. 23):

"Eine über die Darlegung der unterschiedlichen Maßstäbe und die Subsumtion unter diese hinausgehende Darstellung des Meinungsstreits im Sinne einer ausführlichen Erörterung (und Bewertung) der für und wider die jeweiligen Auffassungen streitenden Argumente wurde von den Prüfern gerade nicht verlangt. Damit stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht, ob bei einem nicht entscheidungserheblichen Meinungsstreit von einem Prüfling verlangt werden kann, die einschlägigen Argumente anzuführen."

8

Diese Feststellung stehe in direktem Widerspruch zu dem Akteninhalt. Denn der Erstgutachter habe in seiner ursprünglichen Bewertung ausgeführt, dass die Frage, ob Mord eine Qualifikation des Totschlags sei, mit vertiefter Auseinandersetzung der hierzu vertretenen Auffassungen darzustellen sei. Das habe sich der Zweitgutachter in seiner ursprünglichen Bewertung zu eigen gemacht. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe der Zweitgutachter sodann ausgeführt, auch wenn es nach Auffassung des Verfassers auf eine Entscheidung der Streitfrage nicht ankomme, seien die vertretenen Argumente der einen und der anderen Ansicht darzustellen. Dieser Erwartungshorizont der Prüfer decke sich mit den von dem Beklagten ausgereichten Lösungshinweisen zu der Aufsichtsarbeit Nr. 6 und entspreche dessen im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen.

9

Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht aufgezeigt.

10

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.).

11

Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1, vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 10).

12

c) An diesen Maßstäben gemessen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung kein Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn ein zweifelsfreier, das heißt jenseits von tatrichterlichen Würdigungen und Bewertungen liegender offener Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellung zum Gehalt der Prüfergutachten zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 des Klägers liegt nicht vor. Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass die von ihr angeführten Textpassagen aus den Gutachten der Prüfer und die von ihr wiedergegebenen Sätze aus dem Berufungsurteil inkongruent erscheinen mögen. Nimmt man jedoch den Kontext dieser Textstellen in den Blick, zeigt sich ein anderes Bild.

13

Der Erstgutachter hat in seiner ursprünglichen Bewertung zu dem Themenkomplex "Tatbestandsverschiebung (gemäß § 28 Abs. 2 StGB)" ausgeführt:

"Verf. erkennt die Problematik einer möglichen Tatbestandsverschiebung. Sodann werden Ausführungen zum Verhältnis zwischen Mord und Totschlag gemacht. Das Ergebnis wird allerdings offen gelassen, da ausgeführt wird, dass A aus sonstigen niedrigen Beweggründen handelt. Hinsichtlich der nicht einfachen Frage der Tatbestandsverschiebung fehlt die letzte Detailtiefe und Präzision. Das gefundene Ergebnis kann nur eingeschränkt überzeugen."

14

In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 zu den von dem Kläger erhobenen Einwendungen hat der Erstgutachter an seine Einschätzung, dass hinsichtlich der nicht einfachen Frage der Tatbestandsverschiebung die letzte Detailtiefe und Präzision fehle, angeknüpft und erklärt:

"Es wird hierbei durchaus anerkannt und positiv gewürdigt, dass die nicht einfache Problematik von Verf. aufgeworfen und in weiten Teilen auch adäquat behandelt wurde. Die Korrekturbemerkung bezieht sich auch nicht auf die Methode, zunächst die verschiedenen Meinungen und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall darzustellen, sondern vielmehr auf die Darstellung und Erörterung der gesamten Problematik 'Tatbestandsverschiebung'. Hier hätte z. B. die Frage, ob § 28 Abs. 2 StGB Anwendung findet, noch tiefgehender erörtert gehört."

15

Der Zweitgutachter hat sich unter dem 5. November 2019 der ursprünglichen Bewertung des Erstgutachters angeschlossen. In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020 hat er sich zu den von dem Kläger erhobenen Einwendungen wie folgt eingelassen:

"Hier hätten m. E. Ausführungen zur Auffassung der Rechtsprechung und zur Meinung der Literatur erfolgen müssen. Auch wenn es nach Auffassung des Verfassers auf eine Entscheidung der Streitfrage nicht ankommt, sind die vertretenen Argumente der einen und der anderen Ansicht darzustellen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 28 Abs. 1, Abs. 2 StGB um ein zentrales Problem im ersten Tatkomplex gehandelt hat. Die Ausführungen hierzu sind zwar insgesamt ausreichend. Für eine bessere Bewertung hätte hier aber noch detailreicher geprüft werden müssen."

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat die zitierten Passagen aus den Darlegungen des Erstgutachters wörtlich wiedergegeben (UA S. 21 f.). Er hat hieraus geschlossen, kritisiert werde weder der Prüfungsaufbau noch das Auslassen eines Streitstandes als solche, sondern die Qualität der Darstellung. Er hat weiter ausgeführt (UA S. 22 f.):

"Der Kläger steht auf dem Standpunkt, eine Bearbeitung dürfe nicht wegen unzureichender Erörterung einer umstrittenen Frage kritisiert werden, wenn es sich um einen Meinungsstreit handele und alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangten. In einem solchen Fall genüge es, die Auffassungen darzustellen, und darzulegen, dass diese im zu begutachtenden Fall zum gleichen Ergebnis gelangen; eine Wiedergabe (und eigene Bewertung) der für die verschiedenen Auffassungen angebrachten Argumente sei entbehrlich.

Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil er dergleichen in seiner Bearbeitung gerade nicht geleistet hat. So hat er zur Frage, ob § 28 Abs. 2 StGB auf den Fall Anwendung findet, zwar einerseits ausgeführt, dass hierfür (eigentlich) erforderlich sei, dass es sich beim Mord um eine Qualifikation des Totschlags handele. Die Gegenposition, die namentlich vom Bundesgerichtshof eingenommen wird, wird vom Kläger bestenfalls kurz angerissen ('und kein eigener zu § 212 StGB exklusiver Tatbestand'). Die sich nach ihr ergebenden Maßstäbe für die Teilnehmerstrafbarkeit bei Mord und Totschlag ... hat der Kläger nicht einmal in Ansätzen dargelegt. Während sich die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StGB auf Grundlage der ersten Auffassung ohne Weiteres ergibt und keiner näheren Begründung bedurfte, bleibt in den Ausführungen des Klägers völlig dunkel, auf welchem Wege die Gegenauffassung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Vorliegen eines anderen täterbezogenen Mordmerkmals die Teilnahme an einem Mord gegeben ist. Es bleibt schlicht offen, weshalb die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei Mord um eine Qualifikation des Totschlags handelt, im Fall sogenannter gekreuzter Mordmerkmale dahinstehen kann. Denn eine Rückbindung zum Prüfungspunkt, der Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB, findet nicht mehr statt.

Wenn diese Verknappung der Bearbeitung auf eine nur für den Kundigen aufgrund seines Vorwissens um den Streitstand überhaupt nachvollziehbare Ergebnismitteilung von den Prüfern als (für eine bessere Bewertung) nicht detailliert genug kritisiert wird, ist dies nicht willkürlich, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar und von deren Bewertungsspielraum gedeckt. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Forderung in den Bearbeitungshinweisen, auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen."

17

Erst im Anschluss an diese Darlegungen folgt die von der Beschwerde zitierte, bereits oben wiedergegebene Passage aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.

18

Die Betrachtung auch des weiteren Zusammenhangs der jeweiligen Textstellen, die die Beschwerde nur in knappen Auszügen zitiert, verdeutlicht, dass die mit der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 befassten Prüfer mit ihren aktenkundigen Äußerungen in einem Gesamtzugriff auf die Qualität der Ausführungen des Klägers zu dem Themenkomplex "Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 Abs. 2 StGB" abgestellt haben. Sie haben dabei zwar auch eine Darstellung von für die unterschiedlichen Standpunkte in diesem Themenkomplex vorgebrachten Argumenten erwartet, aber - so können ihre Darlegungen jedenfalls verstanden werden - eben keine ausführliche Erörterung und Bewertung dieser Argumente verlangt. Ebendies hat der Verwaltungsgerichtshof in der Passage der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils festgestellt, die die Beschwerde als Anknüpfung für ihre Verfahrensrüge wählt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Feststellung den ihm zustehenden tatrichterlichen Wertungsrahmen gewahrt.

19

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

20

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Kraft
Dr. Möller
Hahn